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VB.2022.00126 • VG ZH VB.2022.00126 KI-generiert

Social Welfare Support Calculation for Multi-Generational Household

Geschäftsnummer VB.2022.00126
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the social welfare authority's decision regarding the calculation of basic support needs, finding that the petitioner lived with his spouse, two children, and his parents, constituting a six-person household where applicable housing costs were to be apportioned among the residents. The court reasoned that due to the close familial ties, the authority was justified in presuming a shared, family-like living and financial arrangement, dismissing the petitioner's counterarguments as not credible, and further noted that parents fulfilling their duty to provide education for their child under civil code provisions are not entitled to special financial compensation for the child's exceptional academic achievements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | [Haushaltsgrösse] Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt; die anrechenbaren Wohnkosten werden auf die Personen aufgeteilt (E. 3.2.1). Die Sozialbehörde nahm zu Recht an, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern sowie seinen Eltern zusammen- bzw. in einem Sechspersonenhaushalt wohne (E. 3.2.2). Offengelassen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen längerfristige Abwesenheiten der Eltern nach einer Anpassung der Leistungsbemessung verlangten (E. 3.2.3). Abgrenzung von familienähnlichen Wohn-/Lebensgemeinschaften und Zweck-Wohngemeinschaften (E. 3.3.2-4). Die Sozialbehörde durfte aufgrund der engen familiären Bindungen einen gemeinsam geführten bzw. finanzierten Haushalt und somit eine familienähnliche Wohngemeinschaft vermuten; die dagegen gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers sind unglaubhaft (E. 3.3.5). Die Eltern haben ihrem Kind gemäss Art. 302 Abs. 2 ZGB eine angemessene allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen; die Erfüllung dieser Pflicht verschafft ihnen auch dann keinen Anspruch auf eine finanzielle Honorierung bzw. eine situationsbedingte Leistung, wenn das Kind eine aussergewöhnliche schulische Leistung erbringt (E. 3.4). Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Abweisung.

Schlagwörter

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Kinderalimentsberechnung finanzielle Unterstützung Unterstützungspflicht Sozialwohnung Familienleistungsausgleich Grundbedürfnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 302 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning regarding the parental duty to provide education, which is relevant to the overall assessment of the claimed support.

§ 15 Abs. I SHG

Cited under 'Rechtsnormen' and is a primary legal basis for determining the standard of need (Grundbedarf) in social welfare law, relevant to the decision on the appeal.

§ 17 Abs. I SHV

Cited under 'Rechtsnormen' and is a primary legal basis for determining the standard of need, relevant to the decision on the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00126

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00126 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.06.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · [Haushaltsgrösse] Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt; die anrechenbaren Wohnkosten werden auf die Personen aufgeteilt (E. 3.2.1). Die Sozialbehörde nahm zu Recht an, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern sowie seinen Eltern zusammen- bzw. in einem Sechspersonenhaushalt wohne (E. 3.2.2).

Offengelassen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen längerfristige Abwesenheiten der Eltern nach einer Anpassung der Leistungsbemessung verlangten (E. 3.2.3). Abgrenzung von familienähnlichen Wohn-/Lebensgemeinschaften und Zweck-Wohngemeinschaften (E. 3.3.2-4). Die Sozialbehörde durfte aufgrund der engen familiären Bindungen einen gemeinsam geführten bzw. finanzierten Haushalt und somit eine familienähnliche Wohngemeinschaft vermuten; die dagegen gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers sind unglaubhaft (E. 3.3.5). Die Eltern haben ihrem Kind gemäss Art. 302 Abs. 2 ZGB eine angemessene allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen; die Erfüllung dieser Pflicht verschafft ihnen auch dann keinen Anspruch auf eine finanzielle Honorierung bzw. eine situationsbedingte Leistung, wenn das Kind eine aussergewöhnliche schulische Leistung erbringt (E. 3.4).

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENÄHNLICHE WOHN- UND LEBENSGEMEINSCHAFT GRUNDBEDARF HAUSHALTGRÖSSE HAUSHALTSGEMEINSCHAFT SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN WOHNKOSTEN WOHNKOSTENANTEIL ZWECK-WOHNGEMEINSCHAFT ZWECKWOHNGEMEINSCHAFT · Rechtsnormen: · § 15 Abs. I SHG § 17 Abs. I SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3