Business Owner Denied COVID-19 Hardship Funding Amidst Revenue Loss Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA business owner sought COVID-19 hardship funding, claiming significant revenue loss in their food delivery service, which commenced in June 2018, due to pandemic measures. The court found that it was irrelevant whether the business's later start date could be considered for calculating the revenue decline. Regardless, the business owner did not meet the necessary requirements for hardship measures, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichCovid-19-Härtefallprogramm: 2. und 3. Zuteilungsrunde | [Die Beschwerdeführerin betreibt seit Januar 2010 einen Lebensmittelladen sowie seit Anfang Juni 2018 zusätzlich einen Lebensmittellieferdienst; (allein) im letztgenannten Geschäftsbereich will sie infolge der Coronamassnahmen einen massgeblichen Umsatzrückgang erlitten haben, weshalb sie um Härtefallmassnahmen ersuchte.] Es kann offenbleiben, ob zur Ermittlung der Massgeblichkeit des erlittenen Umsatzrückgangs eines Unternehmens in einer bestimmten Sparte dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass die Geschäftstätigkeit in der betreffenden Sparte erst nach dem 31. Dezember 2017 aufgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen so oder anders nicht (zum Ganzen E. 5.2 ff.). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the context of the specific legal norms applied to the case, indicating its relevance to the court's decision regarding Covid-19 hardship contributions.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00124
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00124 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.11.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Covid-19-Härtefallprogramm:
2. und 3. Zuteilungsrunde · [Die Beschwerdeführerin betreibt seit Januar 2010 einen Lebensmittelladen sowie seit Anfang Juni 2018 zusätzlich einen Lebensmittellieferdienst; (allein) im letztgenannten Geschäftsbereich will sie infolge der Coronamassnahmen einen massgeblichen Umsatzrückgang erlitten haben, weshalb sie um Härtefallmassnahmen ersuchte.] Es kann offenbleiben, ob zur Ermittlung der Massgeblichkeit des erlittenen Umsatzrückgangs eines Unternehmens in einer bestimmten Sparte dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass die Geschäftstätigkeit in der betreffenden Sparte erst nach dem 31. Dezember 2017 aufgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen so oder anders nicht (zum Ganzen E. 5.2 ff.). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFNAHME DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE ERMESSEN GRÜNDUNG HÄRTEFALLGESUCH HÄRTEFALLMASSNAHMEN SPARTENRECHNUNG UMSATZRÜCKGANG · Rechtsnormen: · § 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2