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VB.2022.00123 • VG ZH VB.2022.00123 KI-generiert

Russian Nationals v. Switzerland: Residence Permit Denial for Parents of Citizen

Geschäftsnummer VB.2022.00123
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicants, Russian nationals born in 1954, sought entry and residence permits for the purpose of residing in Switzerland without gainful employment, to join their daughter who is a Swiss citizen living there with her family. The court denied the right to residence under Article 8(1) of the ECHR because the applicants did not demonstrate a family-like cohabitation with their daughter, nor did the court find a specific dependency relationship where the applicants relied uniquely on their daughter, as the primary caregiver for the mother's health issues was medical personnel. Furthermore, the court determined that the applicants could not derive a right to residence from Article 30(1)(b) of the Foreign Nationals Act, leading to the dismissal of their appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | [Die 1954 geborenen russischen Staatsangehörigen ersuchen um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Tochter, eine Schweizerbürgerin mit deren Familie lebt.] Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführenden aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert daran, dass zwischen ihnen und ihrer Tochter kein familienähnliches Zusammenleben besteht (E. 2.3). Ein Aufenthaltsanspruch scheitert sodann auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu ihrer Tochter besteht. Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie von der Betreuung durch medizinisches Fachpersonal und nicht spezifisch durch ihre Tochter abhängig (E. 2.4). Die Beschwerdeführenden können sodann auch keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ableiten (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht ausländische Staatsangehörige Einreisebewilligung Demonstrationsrecht Recht auf Gesundheit Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

The court found that the appellants could not derive a right of residence from this provision.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

The court ruled that the appellants' claim to residence based on this provision failed because there was no family-like cohabitation with their daughter.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00123

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00123 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.03.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · [Die 1954 geborenen russischen Staatsangehörigen ersuchen um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Tochter, eine Schweizerbürgerin mit deren Familie lebt.] Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführenden aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert daran, dass zwischen ihnen und ihrer Tochter kein familienähnliches Zusammenleben besteht (E. 2.3).

Ein Aufenthaltsanspruch scheitert sodann auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu ihrer Tochter besteht. Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie von der Betreuung durch medizinisches Fachpersonal und nicht spezifisch durch ihre Tochter abhängig (E. 2.4). Die Beschwerdeführenden können sodann auch keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ableiten (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS FAMILIENNACHZUG GESUNDHEITLICHE PROBLEME HÄRTEFALLBEWILLIGUNG NACHZUG ZUM KIND · Rechtsnormen:

· Art. 28 AIG Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3