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VB.2022.00121 • VG ZH VB.2022.00121 KI-generiert

Administrative Court Upholds Provisional License Withdrawal Due to Impaired Driving Fitness from Cannabis Use

Geschäftsnummer VB.2022.00121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the provisional withdrawal of a driving license and the order for a fitness-to-drive assessment because evidence, including elevated blood values and expert findings, indicated that the individual's current cannabis consumption, even allegedly work-related CBD use, impaired driving ability and raised sufficient concrete doubts about their general fitness to drive under relevant statutes. The court reasoned that a provisional license withdrawal is the rule, especially when prior medical examinations have already indicated unfitness, and the appellant's justification for high CBD consumption was insufficient to dispel the doubts raised by the objective findings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorsorglicher Führerausweisentzug | Vorsorglicher Führerausweisentzug (Art. 30 VZV) und Anordnung Fahreignungsabklärung gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen. Es liegen weitere und damit ausreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (E.4). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf. Die Pflicht, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, besteht in gesteigertem Masse, wenn – wie vorliegend – bereits verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt wurden mit dem Ergebnis, die Fahreignung sei nicht mehr gegeben (E.5). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er konsumiere im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in erheblichem Umfang CBD-Produkte zur Qualitätskontrolle, sind angesichts der Blutwerte und der Feststellungen in den Gutachten nicht geeignet, die Zweifel an der Fahrfähigkeit auszuräumen. Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Cannabiskonsum Fahreignung objektive Beweise medizinische Gründe Atemlufttest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 VZV

This provision is cited in the subject line and describes the preliminary measure that is the subject of the appeal, which is upheld.

Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG

This provision concerns the ordering of a fitness-to-drive assessment, which is the basis for the upheld measures.

Art. 2 Abs. II lit. b VRV

This provision is listed under applicable legal norms and relates to the subject matter.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00121

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00121 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.08.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Vorsorglicher Führerausweisentzug · Vorsorglicher Führerausweisentzug (Art. 30 VZV) und Anordnung Fahreignungsabklärung gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen.

Es liegen weitere und damit ausreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (E.4). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf. Die Pflicht, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, besteht in gesteigertem Masse, wenn – wie vorliegend – bereits verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt wurden mit dem Ergebnis, die Fahreignung sei nicht mehr gegeben (E.5).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er konsumiere im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in erheblichem Umfang CBD-Produkte zur Qualitätskontrolle, sind angesichts der Blutwerte und der Feststellungen in den Gutachten nicht geeignet, die Zweifel an der Fahrfähigkeit auszuräumen. Abweisung. · --- · Stichworte: · BETÄUBUNGSMITTEL CANNABIS CBD FAHREIGNUNG FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG FAHRFÄHIGKEIT GUTACHTEN VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 15d Abs. I lit. b SVG Art. 2 Abs. II lit. b VRV Art. 30 VZV · Publikationen:

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