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VB.2022.00118 • VG ZH VB.2022.00118 KI-generiert

Deportation Upheld Despite Fear of Persecution Claim

Geschäftsnummer VB.2022.00118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual illegally residing in the jurisdiction faced a deportation order from the migration authority, asserting obstacles to its enforcement based on fear of persecution in their home country due to military service and sexual orientation. The court dismissed the appeal, finding the applicant's claims appeared to be submitted late and were not credible, noting that the home country's military penal code only punishes sexual acts between active service members on military bases, and thus there was no evidence suggesting that the deportation would be inadmissible, unreasonable, or impossible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wegweisung | [Der Beschwerdeführer hält sich illegal in der Schweiz auf, weshalb das Migrationsamt eine Wegweisungsverfügung gegen ihn erlassen hat. Er macht Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zum südkoreanischen Militär und seiner sexuellen Orientierung einer besonderen Gefährdung im Heimatland ausgesetzt.] Die Vorbringen des Beschwerdeführers wirken nachgeschoben. Er vermag die geltend gemachte Verfolgung auch nicht glaubhaft darzutun. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen seiner Homosexualität im Wehrdienst tatsächlich verfolgt wird. Gemäss dem Militärstrafgesetz von Südkorea werden nur sexuelle Handlungen zwischen Militärangehörigen im aktiven Militärdienst auf den Militärbasen geahndet. Es liegen keine Hinweise vor, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen würde. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Furcht vor Verfolgung rechtmässige Wegweisung Wehrpflicht sexuelle Handlungen Zulassung der Zwangsvollstreckung Auswanderungsgefahr
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00118

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00118 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wegweisung · [Der Beschwerdeführer hält sich illegal in der Schweiz auf, weshalb das Migrationsamt eine Wegweisungsverfügung gegen ihn erlassen hat. Er macht Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zum südkoreanischen Militär und seiner sexuellen Orientierung einer besonderen Gefährdung im Heimatland ausgesetzt.] Die Vorbringen des Beschwerdeführers wirken nachgeschoben.

Er vermag die geltend gemachte Verfolgung auch nicht glaubhaft darzutun. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen seiner Homosexualität im Wehrdienst tatsächlich verfolgt wird. Gemäss dem Militärstrafgesetz von Südkorea werden nur sexuelle Handlungen zwischen Militärangehörigen im aktiven Militärdienst auf den Militärbasen geahndet. Es liegen keine Hinweise vor, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen würde.

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · HOMOSEXUALITÄT MILITÄRDIENST VERFOLGUNG IM HEIMATLAND WEGWEISUNGSVOLLZUG WEGWEISUNGSVOLLZUGSHINDERNISS · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3