Invalid silent election due to procedural defects.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court annulled the "silent election" of the school board because the electoral authority was not competent, as a valid delegation of the election management was missing, and the election occurred before the new municipal ordinance allowing silent elections came into effect. The court found that a resolution by a sub-committee of the school board was insufficient to replace a decision by the full board, and that the election process was invalid due to these procedural defects.
Legislator-Regeste
AmtlichErneuerungswahlen Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach | [Anfechtung einer stillen Wahl der Sekundarschulpflege wegen Unzuständigkeit der wahlleitenden Behörde] Die Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach lässt die Übertragung der Wahlleitung an die Stadt Dübendorf zu (E. 2.2). Vorliegend fehlt es jedoch an einem gültigen Delegationsbeschluss der Sekundarschulpflege. Ein Beschluss des "Büros der Oberstufenschule", welcher der Schulpflege zur Kenntnis gebracht wird, vermag den fehlenden Beschluss der Gesamtbehörde nicht zu ersetzen (E. 2.3). Die Möglichkeit einer stillen Wahl bei Erneuerungswahlen besteht zudem erst seit Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde; der angefochtene Beschluss erging noch vor deren Inkrafttreten (E. 3). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as a basis for the decision regarding delegation of responsibilities within the school board.
Used as a basis for the decision regarding the conditions and validity of elections.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00115
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00115 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.03.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.11.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Erneuerungswahlen Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach · [Anfechtung einer stillen Wahl der Sekundarschulpflege wegen Unzuständigkeit der wahlleitenden Behörde] Die Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach lässt die Übertragung der Wahlleitung an die Stadt Dübendorf zu (E. 2.2).
Vorliegend fehlt es jedoch an einem gültigen Delegationsbeschluss der Sekundarschulpflege. Ein Beschluss des "Büros der Oberstufenschule", welcher der Schulpflege zur Kenntnis gebracht wird, vermag den fehlenden Beschluss der Gesamtbehörde nicht zu ersetzen (E. 2.3). Die Möglichkeit einer stillen Wahl bei Erneuerungswahlen besteht zudem erst seit Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde; der angefochtene Beschluss erging noch vor deren Inkrafttreten (E. 3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DELEGATION SCHULPFLEGE STILLE WAHL VORWIRKUNG WAHLLEITUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 12 GPR Art. 18 GPR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3