Residency Permit Extension Denial Upheld; Legal Aid Appeal Partially Granted
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed the denial of an extension for a residency permit, initially granted without the right to work for the purpose of staying with a daughter and a care-dependent grandson, after the permit holder became reliant on social assistance since 2016. The court reasoned that no special dependency existed between the applicant and the grandson as required under human rights provisions, nor could the applicant claim a right to private life protection given the tolerated nature of the stay and lack of integration, and the ongoing receipt of social welfare constituted a ground for revocation as the permit was conditional on having sufficient financial means. Although the denial of the permit extension was upheld as proportionate, the court partially granted the appeal regarding the prior denial of free legal aid because the challenge to the main decision was not obviously without merit.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2012 eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit zum Verbleib bei der Tochter und dem pflegebedürftigen Enkelsohn erteilt; nachdem sie seit 2016 auf Sozialhilfe angewiesen war, verweigerte ihr der Beschwerdegegner mit der Ausgangsverfügung die weitere Verlängerung dieser Bewilligung.] Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Enkel besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (E. 2); die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf das (ebenfalls) in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Privatleben berufen, nachdem ihr Aufenthalt in den letzten Jahren lediglich geduldet war und sie sich nicht in die hiesigen Verhältnisse integriert hat (E. 3). Mit ihrem (anhaltenden) Sozialhilfebezug hat die Beschwerdeführerin sodann den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gesetzt, da die Erteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung an das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel geknüpft war. Ihre Wegweisung ins Heimatland erweist sich als verhältnismässig (E.4). Die Rekurserhebung war nicht offensichtlich aussichtslos, weshalb die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege hätte gutheissen müssen (E. 5). Gutheissung UP/URB. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appellant's continued reliance on social assistance established a ground for revocation (Widerrufsgrund) of her residence permit.
The court addressed the appellant's claim regarding the protection of family life under this provision, although ultimately finding no special dependency relationship.
The court considered the appellant's argument concerning the right to private life under this provision, concluding that the requirement for integration was not met.
The court found that the prior instance should have granted the appellant's request for free legal aid because the appeal was not clearly devoid of prospects of success.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00106
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00106 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.07.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.10.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2012 eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit zum Verbleib bei der Tochter und dem pflegebedürftigen Enkelsohn erteilt; nachdem sie seit 2016 auf Sozialhilfe angewiesen war, verweigerte ihr der Beschwerdegegner mit der Ausgangsverfügung die weitere Verlängerung dieser Bewilligung.] Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Enkel besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (E. 2); die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf das (ebenfalls) in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Privatleben berufen, nachdem ihr Aufenthalt in den letzten Jahren lediglich geduldet war und sie sich nicht in die hiesigen Verhältnisse integriert hat (E. 3).
Mit ihrem (anhaltenden) Sozialhilfebezug hat die Beschwerdeführerin sodann den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gesetzt, da die Erteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung an das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel geknüpft war. Ihre Wegweisung ins Heimatland erweist sich als verhältnismässig (E.4). Die Rekurserhebung war nicht offensichtlich aussichtslos, weshalb die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege hätte gutheissen müssen (E. 5). Gutheissung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte:
· ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AUSREICHENDE FINANZIELLE MITTEL AUSSICHTSLOSIGKEIT BEDINGUNG BETREUUNGSALTERNATIVEN BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT ENKEL PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RENTNERBEWILLIGUNG SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS SCHUTZ DES PRIVATLEBENS VERLÄNGERUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WEGFALL WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 96 AIG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK § 16 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3