Cantonal Soil Protection Authority v. Lower Administrative Court (Terrain Alteration Dispute)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for permission to alter terrain, specifically flattening a slope edge through soil upgrading as part of a land reclamation project, was contested based on whether the existing soil structure was anthropogenic, which is typically a prerequisite for such terrain changes. The reviewing court found that the lower administrative court improperly relied on its own visual inspection and inconsistent map analysis to overturn the cantonal soil protection authority's assessment, concluding that the lower court's determination that the slope was largely man-made rested on mere speculation rather than adequate factual findings, thereby violating the duty to investigate the facts, leading to the decision being overturned and remanded for a new ruling.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligung für Terrainveränderung/Bodenrekultivierung | Bewilligung für Terrainveränderung/Bodenrekultivierung: Beurteilung der Anthropogenität des Bodens. Das umstrittene Bauvorhaben umfasst eine Terrainveränderung am Hang eines Drumlins. Damit soll eine dort bestehende Geländekante abgeflacht und dabei der Boden aufgewertet werden (E. 3.2). Primär in Betracht kommen für Terrainveränderungen Standorte mit Böden, deren Aufbau bzw. Schichtung durch menschliche Eingriffe entstanden ist (anthropogene Böden, E. 2). Im Unterschied zur Baudirektion gelangte das Baurekursgericht zur Beurteilung, die fragliche Böschung sei höchstwahrscheinlich nicht auf natürliche Weise entstanden, sondern der im Projektperimeter liegende Boden sei vor geraumer Zeit in seinem Aufbau durch menschliches Zutun verändert worden (E. 3.4). Die beschwerdeführenden Verbände wenden ein, die vorinstanzliche Annahme, wonach die fragliche Böschung von Menschenhand geschaffen worden und der bestehende Bodenaufbau im Projektperimeter anthropogen sei, verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 3.5). Die Vorinstanz ist mit der Schlussfolgerung, wonach die fragliche Böschung (in erheblichem Umfang) auf eine menschliche Umgestaltung zurückgehe, von der Bewertung der kantonalen Fachstelle Bodenschutz abgewichen. Dabei hat sich die Vorinstanz zur Hauptsache auf ihren Augenschein und die Auswertung von Kartenmaterial gestützt. Wie sich aus den Fotografien des vorinstanzlichen Augenscheins ergibt, vermittelt eine Landschaftsbetrachtung des Wieslands an der Hangflanke keine eindeutigen Ergebnisse zur Entstehungsweise von Geländekante und Böschung. Weiter ist diese Böschung schematisch in der im GIS aufgeschalteten, aktuellen Landeskarte eingezeichnet. Demgegenüber fehlt eine entsprechende Markierung gemäss GIS in zwei konsultierten älteren Karten, in welchen an verschiedenen Standorten in der Umgebung markante Böschungen eingetragen sind. Der angefochtene Entscheid legt indessen keine Rechenschaft unter Bezugnahme auf historische Quellen darüber ab, ob sichaus dem Fehlen eines solchen Eintrags zuverlässig darauf schliessen lässt, dass am betroffenen Standort im Zeitpunkt der Aufnahme jener Karten eine solche Böschung fehlte. Die Vorinstanz begnügt sich insgesamt mit Mutmassungen zur Entstehungsweise der Böschung. Dies genügt nicht, um die Bodenbewertung durch die Fachstelle Boden zu entkräften. Der angefochtene Entscheid beruht auf ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen und verletzt den Untersuchungsgrundsatz (E. 3.8). Gutheissung. Zurückweisung an die Vorinstanz zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen.
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KI-generiertThis provision is listed under the 'Rechtsnormen' section and the decision grants the appeal and remits the case for a new decision based on the reasoning, which primarily concerns the assessment of soil anthropogenicity relevant to terrain modification.
This provision is listed under the 'Rechtsnormen' section and the decision grants the appeal and remits the case for a new decision based on the reasoning, which primarily concerns the assessment of soil anthropogenicity relevant to terrain modification.
This provision is listed under the 'Rechtsnormen' section and the decision grants the appeal and remits the case for a new decision based on the reasoning regarding the required factual basis.
This provision is listed under the 'Rechtsnormen' section and the decision grants the appeal and remits the case for a new decision based on the reasoning.
This provision is listed under the 'Rechtsnormen' section and the decision grants the appeal and remits the case for a new decision based on the reasoning.
This provision is listed under the 'Rechtsnormen' section and the decision grants the appeal and remits the case for a new decision based on the reasoning.
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This procedural provision is listed under the 'Rechtsnormen' section and the decision grants the appeal and remits the case for a new decision based on the reasoning (implicitly concerning the standard of review or procedure, as the court found a violation of the duty to investigate).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00105
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00105 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Bewilligung für Terrainveränderung/Bodenrekultivierung · Bewilligung für Terrainveränderung/Bodenrekultivierung: Beurteilung der Anthropogenität des Bodens. Das umstrittene Bauvorhaben umfasst eine Terrainveränderung am Hang eines Drumlins. Damit soll eine dort bestehende Geländekante abgeflacht und dabei der Boden aufgewertet werden (E. 3.2).
Primär in Betracht kommen für Terrainveränderungen Standorte mit Böden, deren Aufbau bzw. Schichtung durch menschliche Eingriffe entstanden ist (anthropogene Böden, E. 2). Im Unterschied zur Baudirektion gelangte das Baurekursgericht zur Beurteilung, die fragliche Böschung sei höchstwahrscheinlich nicht auf natürliche Weise entstanden, sondern der im Projektperimeter liegende Boden sei vor geraumer Zeit in seinem Aufbau durch menschliches Zutun verändert worden (E. 3.4). Die beschwerdeführenden Verbände wenden ein, die vorinstanzliche Annahme, wonach die fragliche Böschung von Menschenhand geschaffen worden und der bestehende Bodenaufbau im Projektperimeter anthropogen sei, verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 3.5).
Die Vorinstanz ist mit der Schlussfolgerung, wonach die fragliche Böschung (in erheblichem Umfang) auf eine menschliche Umgestaltung zurückgehe, von der Bewertung der kantonalen Fachstelle Bodenschutz abgewichen. Dabei hat sich die Vorinstanz zur Hauptsache auf ihren Augenschein und die Auswertung von Kartenmaterial gestützt. Wie sich aus den Fotografien des vorinstanzlichen Augenscheins ergibt, vermittelt eine Landschaftsbetrachtung des Wieslands an der Hangflanke keine eindeutigen Ergebnisse zur Entstehungsweise von Geländekante und Böschung.
Weiter ist diese Böschung schematisch in der im GIS aufgeschalteten, aktuellen Landeskarte eingezeichnet. Demgegenüber fehlt eine entsprechende Markierung gemäss GIS in zwei konsultierten älteren Karten, in welchen an verschiedenen Standorten in der Umgebung markante Böschungen eingetragen sind. Der angefochtene Entscheid legt indessen keine Rechenschaft unter Bezugnahme auf historische Quellen darüber ab, ob sich aus dem Fehlen eines solchen Eintrags zuverlässig darauf schliessen lässt, dass am betroffenen Standort im Zeitpunkt der Aufnahme jener Karten eine solche Böschung fehlte.
Die Vorinstanz begnügt sich insgesamt mit Mutmassungen zur Entstehungsweise der Böschung. Dies genügt nicht, um die Bodenbewertung durch die Fachstelle Boden zu entkräften. Der angefochtene Entscheid beruht auf ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen und verletzt den Untersuchungsgrundsatz (E. 3.8). Gutheissung. Zurückweisung an die Vorinstanz zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ANTHROPOGEN ANTHROPOGENER BODEN ANTHROPOGENITÄT AUGENSCHEIN BODENFLÄCHE BODENREKULTIVIERUNG LANDKARTE SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG TERRAIN TERRAINGESTALTUNG TERRAINHÖHE TERRAINVERÄNDERUNG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT · Rechtsnormen:
· Art. 1 LwG Art. 12 NHG § 338b PBG Art. 16a RPG Art. 24 RPG Art. 34 Abs. 4 RPV Art. 1 USG § 7 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3