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VB.2022.00100 • VG ZH VB.2022.00100 KI-generiert

Tunisian National's Residency Permit Extended Despite Significant Social Assistance Reliance Due to Spouse's Health

Geschäftsnummer VB.2022.00100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court extended a Tunisian national's residency permit despite his significant and prolonged reliance on social assistance, which would typically warrant revocation. The court found that while the individual and his family received over CHF 860,000 in social welfare over several years, the private interests of the permit holder outweighed public interests because his Swiss spouse could not receive adequate medical treatment or integrate into Tunisian society due to her severe health condition. Therefore, the court granted the appeal, narrowly prioritizing the private interest in maintaining the family unit in Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Aufenthaltsbewilligung des 1963 geborenen, tunesischen Staatsangehörigen wurde trotz bestehender Sozialhilfeabhängigkeit verlängert, da die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen noch knapp überwiegen.] Praxisgemäss ist von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren auszugehen. Die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen ist dabei grundsätzlich auf den von der gesamten Familie als Unterstützungseinheit erhaltenen Betrag zu beziehen und nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (E. 3.1). Trotz Verwarnung und Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bezogen die Eheleute weiterhin Fürsorgegelder, welche sich bis Februar 2021 auf gut Fr. 860'000.- beliefen, was gemäss der zitierten Praxis ohne Weiteres dem gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erforderlichen Umfang und der Dauer entspricht. Das Vorliegen des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann deshalb grundsätzlich bejaht werden (E 3.2). Entscheidend ins Gewicht fällt, dass es der schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zuzumuten ist, ihrem Ehemann nach Tunesien zu folgen (E. 5.5). Insgesamt überwiegt aktuell das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz aufgrund der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner schweizerischen Ehefrau, die sich in Tunesien weder hinreichend medizinisch behandeln noch in die dortige Gesellschaft eingliedern könnte, das öffentliche Interesse an der Wegweisung zufolge seines in geringem Umfang verschuldeten Sozialhilfebezugs noch knapp (E. 5.6). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Grundrechte Recht auf Gesundheit Recht auf Familiengründung Sozialhilfe Ehegatte Aufenthaltsbewilligungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. I lit. c AIG

Cited as the basis for potentially revoking the residence permit due to social assistance dependency.

Art. 8 Abs. I BV

Cited in relation to the fundamental right to family life, considered in the overall assessment of interests.

Art. 13 Abs. I BV

Cited in relation to the fundamental right to physical liberty, considered in the overall assessment of interests.

Art. 8 Abs. I EMRK

Cited in relation to the right to respect for private and family life, considered in the overall assessment of interests.

Art. 42 AIG

Cited in relation to the principle of proportionality in administrative decisions.

Art. 51 Abs. I lit. b AIG

Cited as a general provision related to the granting and extension of residence permits.

§ 7 Abs. IV VRG

Cited as the legal basis for the court's decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00100

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00100 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.07.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Die Aufenthaltsbewilligung des 1963 geborenen, tunesischen Staatsangehörigen wurde trotz bestehender Sozialhilfeabhängigkeit verlängert, da die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen noch knapp überwiegen.] Praxisgemäss ist von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren auszugehen.

Die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen ist dabei grundsätzlich auf den von der gesamten Familie als Unterstützungseinheit erhaltenen Betrag zu beziehen und nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (E. 3.1). Trotz Verwarnung und Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bezogen die Eheleute weiterhin Fürsorgegelder, welche sich bis Februar 2021 auf gut Fr. 860'000.- beliefen, was gemäss der zitierten Praxis ohne Weiteres dem gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erforderlichen Umfang und der Dauer entspricht.

Das Vorliegen des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann deshalb grundsätzlich bejaht werden (E 3.2). Entscheidend ins Gewicht fällt, dass es der schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zuzumuten ist, ihrem Ehemann nach Tunesien zu folgen (E. 5.5). Insgesamt überwiegt aktuell das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz aufgrund der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner schweizerischen Ehefrau, die sich in Tunesien weder hinreichend medizinisch behandeln noch in die dortige Gesellschaft eingliedern könnte, das öffentliche Interesse an der Wegweisung zufolge seines in geringem Umfang verschuldeten Sozialhilfebezugs noch knapp (E. 5.6).

Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSBEMÜHUNGEN DROGEN FAMILIENLEBEN KRANKHEIT SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TRENNUNG DER FAMILIE UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 42 AIG Art. 42 Abs. III AIG Art. 51 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. I lit. c AIG Art. 8 Abs. I BV Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 7 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3