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VB.2022.00096 • VG ZH VB.2022.00096 KI-generiert

Applicant v. Administrative Authority (Sham Marriage Residence Permit Extension)

Geschäftsnummer VB.2022.00096
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, who married an EU citizen in 2014 shortly after she received her residence permit, sought an extension of his own EU/EFTA residence permit, facing an administrative decision alleging a sham marriage despite a prior district court acquittal on deception charges. The court reasoned that while administrative authorities are generally not bound by criminal judgments, they should not deviate from established factual findings without due cause, finding the lower authority's deviation arbitrary for failing to adequately weigh evidence supporting a genuine marriage, such as shared living arrangements, mutual knowledge of family histories, and joint future plans, ultimately granting the appeal because overwhelming evidence indicated a genuinely lived marital relationship.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Scheinehe? [Der Beschwerdeführer heiratete 2014 in Dänemark eine 12 Jahre jüngere EU-Bürgerin, welcher kurz zuvor erstmals eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden war. Nach der Heirat wurde ihm ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Das Ehepaar wohnt seit acht Jahren zusammen; seit sechs Jahren lebt es in Wohngemeinschaft mit der Schwester der Ehefrau und dem Bruder des Beschwerdeführers, welche ebenfalls verheiratet sind. Das Bezirksgericht sprach das Ehepaar mit begründetem und rechtskräftigem Urteil vom Vorwurf der Täuschung der Behörden wegen Scheinehe frei.] Kriterien für das Vorliegen einer Scheinehe (E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise auf migrationsrechtliche Verfahren von Drittpersonen abgestellt (E. 4.1): Der Vergleich der Vorinstanz mit zwei "spanischen Freundinnen", die ebenfalls eine Scheinehe eingegangen seien, ist willkürlich und widerspricht der Einzelfallbetrachtung. Nicht willkürlich ist dagegen die Bezugnahme auf die Ehe der Schwester der Ehefrau und dem Bruder des Beschwerdeführers, deren migrations- und strafrechtliches Verfahren parallel geführt wurde (E. 4.3). Grundsätzlich keine Bindungswirkung des Strafurteils für Verwaltungsbehörden. Eine Verwaltungsbehörde darf aber nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen (E. 5.1). Vorliegend weicht die Vorinstanz in Verletzung der Begründungspflicht vom Strafurteil ab (E. 5.3): Gegen eine Scheinehe sprechende Indizien, wie der enge Kontakt des Beschwerdeführers mit der Schwiegermutter, die vielen Kenntnisse der Ehegatten über die Familienverhältnisse und den Werdegang, die konstanten Wohnverhältnisse und die gemeinsamen Zukunftspläne, wurden nicht genügend berücksichtigt. Es liegen überwiegende Indizien für eine gelebte Ehe vor. Gutheissung.

Schlagwörter

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tatsächliche Lebensgemeinschaft Aufenthaltsbewilligungen Familienwohnung Mischehe Eheschutz Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. I lit. d AIG

This provision is cited as a legal norm relevant to the case concerning the extension of the residence permit (likely the basis for refusal, which was overturned).

Art. 23 VFP

This provision is cited as a legal norm relevant to the case concerning the extension of the residence permit (likely concerning family reunification or related aspects).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00096

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00096 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.09.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Scheinehe? [Der Beschwerdeführer heiratete 2014 in Dänemark eine 12 Jahre jüngere EU-Bürgerin, welcher kurz zuvor erstmals eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden war. Nach der Heirat wurde ihm ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.

Das Ehepaar wohnt seit acht Jahren zusammen; seit sechs Jahren lebt es in Wohngemeinschaft mit der Schwester der Ehefrau und dem Bruder des Beschwerdeführers, welche ebenfalls verheiratet sind. Das Bezirksgericht sprach das Ehepaar mit begründetem und rechtskräftigem Urteil vom Vorwurf der Täuschung der Behörden wegen Scheinehe frei.] Kriterien für das Vorliegen einer Scheinehe (E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise auf migrationsrechtliche Verfahren von Drittpersonen abgestellt (E. 4.1):

Der Vergleich der Vorinstanz mit zwei "spanischen Freundinnen", die ebenfalls eine Scheinehe eingegangen seien, ist willkürlich und widerspricht der Einzelfallbetrachtung. Nicht willkürlich ist dagegen die Bezugnahme auf die Ehe der Schwester der Ehefrau und dem Bruder des Beschwerdeführers, deren migrations- und strafrechtliches Verfahren parallel geführt wurde (E. 4.3). Grundsätzlich keine Bindungswirkung des Strafurteils für Verwaltungsbehörden. Eine Verwaltungsbehörde darf aber nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen (E. 5.1).

Vorliegend weicht die Vorinstanz in Verletzung der Begründungspflicht vom Strafurteil ab (E. 5.3): Gegen eine Scheinehe sprechende Indizien, wie der enge Kontakt des Beschwerdeführers mit der Schwiegermutter, die vielen Kenntnisse der Ehegatten über die Familienverhältnisse und den Werdegang, die konstanten Wohnverhältnisse und die gemeinsamen Zukunftspläne, wurden nicht genügend berücksichtigt. Es liegen überwiegende Indizien für eine gelebte Ehe vor. Gutheissung. · --- · Stichworte: · BINDUNGSWIRKUNG DÄNEMARK FREISPRUCH RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE STRAFURTEIL WILLKÜR · Rechtsnormen:

· Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 23 VFP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3