Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00093 • VG ZH VB.2022.00093 KI-generiert

Appeal Regarding Revocation of Property Protection Order Including Garden

Geschäftsnummer VB.2022.00093
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against a decision that refused to revoke or alter a protection order for a listed property, specifically regarding the scope of protection which included a park-like garden, following an agreement that permitted the construction of a second dwelling within the garden area. The court reasoned that once protection measures are ordered, they cannot be arbitrarily reconsidered or revoked; rather, any repeal or modification of a protective measure is generally governed by the standard rules for the revocation of administrative decrees, and in this instance, no justification existed to warrant a reassessment of the initial listing, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Denkmalschutz | Geschützte Liegenschaft mit parkähnlicher Gartenanlage: Reduktion des Schutzumfangs durch Erstellung eines (zweiten) Wohnhauses im Garten, nach Massgabe eines projektbezogenen Schutzvertrags sowie unter Abänderung der Schutzverfügung. Einmal angeordnete Schutzmassnahmen können nicht beliebig in Wiedererwägung gezogen und widerrufen werden. Die Aufhebung oder Änderung einer Schutzmassnahme richtet sich gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf von Verwaltungsverfügungen (E. 5). Vorliegend bestehen keine Gründe, welche eine Neubeurteilung der Unterschutzstellung rechtfertigen (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Schutzbereich des Patents Fällung von Bäumen Verstrickungsbruch Beschwerdelegitimation Bodenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article governs the allocation of court costs, which is ordered in the final disposition.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00093

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00093 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Geschützte Liegenschaft mit parkähnlicher Gartenanlage: Reduktion des Schutzumfangs durch Erstellung eines (zweiten) Wohnhauses im Garten, nach Massgabe eines projektbezogenen Schutzvertrags sowie unter Abänderung der Schutzverfügung. Einmal angeordnete Schutzmassnahmen können nicht beliebig in Wiedererwägung gezogen und widerrufen werden.

Die Aufhebung oder Änderung einer Schutzmassnahme richtet sich gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf von Verwaltungsverfügungen (E. 5). Vorliegend bestehen keine Gründe, welche eine Neubeurteilung der Unterschutzstellung rechtfertigen (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG AUFHEBUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN SCHUTZMASSNAHME SCHUTZUMFANG SCHUTZVERORDNUNG SCHUTZVERTRAG WIDERRUF · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3