Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00091 • VG ZH VB.2022.00091 KI-generiert

Municipality Cemetery Closure Regulation Dispute

Geschäftsnummer VB.2022.00091
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party requested the municipality to issue a real act regulation to mandate the nighttime closure of a cemetery, but the municipality declined to issue such an order. Upon appeal, a district council ordered the cemetery to close by 8:00 PM, which the municipality then challenged, arguing the initial refusal was not a supervisory matter and contesting the appellant's standing. The court found the district council's review overly brief, reasoning that the appeal concerned the enforcement of a required omission (a real act under specific statutory provisions) necessary to protect the appellant's right to undisturbed use of their family grave, which implicates dignity and personal freedom; consequently, the case was remanded to the first instance for a substantive examination of the request to order appropriate measures ensuring peace and order at the cemetery.

Legislator-Regeste

Amtlich

Öffnungszeiten Friedhof Sihlfeld | Verfügung über Realakt (Unterlassung) [Der Beschwerdegegner ersuchte die Stadt Zürich um nächtliche Friedhofsschliessung. Die Stadt trat auf dieses Gesuch um Erlass einer Verfügung über einen Realakt (§ 10c VRG) nicht ein. Der Bezirksrat ordnete im Rekursverfahren eine Schliessung der Friedhofsanlage ab spätestens 20 Uhr an.] Der angefochtene Beschluss ist nicht aufsichtsrechtlicher Natur (E. 1.1). Legitimation zur Autonomiebeschwerde (E. 1.2). Die Stadt erliess kompetenzgemäss ein Reglement über das Bestattungswesen und die Friedhöfe, wonach Friedhöfe jederzeit zugänglich sind, die Öffnungszeiten aber im Einzelfall eingeschränkt werden können (E. 2). Eintretensvoraussetzungen für ein Gesuch um Erlass einer Verfügung über einen Realakt nach § 10c VRG (E. 3). Die Verfügung über den in einer Unterlassung bestehenden Realakt setzt kein gänzliches behördliches Untätigbleiben voraus (E. 4.3). Wird das Familienmietgrab des Beschwerdegegners oder seine bestimmungsgemässe Nutzung von Dritten gestört, so liegt darin eine Beeinträchtigung einer schützenswerten Rechtsposition (E. 5.1). Welche Massnahmen mit Blick auf die Menschenwürde und die persönliche Freiheit zur Durchsetzung der gebotenen Ruhe und Ordnung auf dem Friedhof anzuordnen wären, müsste Gegenstand der erstinstanzlich verweigerten materiellen Prüfung des Gesuchs nach § 10c VRG bilden (E. 5.2). Die vom Bezirksrat vorgenommene materielle Prüfung erweist sich als verkürzt. Rückweisung an die Erstinstanz zur materiellen Prüfung und Anordnung geeigneter Massnahmen zur Gewährleistung von Ruhe und Ordnung auf dem Friedhof (E. 5.3). Abweichende Meinung des Gerichtsschreibers.

Schlagwörter

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Legitimation der Gemeinde Streitgegenstand gesetzlicher Anspruch Zulassung der Zwangsvollstreckung Anspruch auf schickliches Begräbnis Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 10c VRG

The court partially annulled the decision and remanded the case for a substantive review of the request based on this provision concerning real acts.

Art. 93 Abs. I BGG

This provision is listed in the section detailing the applicable legal norms, although its primary function in the reasoning relates to the appeal's inadmissibility at a higher level, it is explicitly cited among the norms the administrative court is referencing.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00091

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00091 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.12.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.09.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Öffnungszeiten Friedhof Sihlfeld · Verfügung über Realakt (Unterlassung) [Der Beschwerdegegner ersuchte die Stadt Zürich um nächtliche Friedhofsschliessung. Die Stadt trat auf dieses Gesuch um Erlass einer Verfügung über einen Realakt (§ 10c VRG) nicht ein.

Der Bezirksrat ordnete im Rekursverfahren eine Schliessung der Friedhofsanlage ab spätestens 20 Uhr an.] Der angefochtene Beschluss ist nicht aufsichtsrechtlicher Natur (E. 1.1). Legitimation zur Autonomiebeschwerde (E. 1.2). Die Stadt erliess kompetenzgemäss ein Reglement über das Bestattungswesen und die Friedhöfe, wonach Friedhöfe jederzeit zugänglich sind, die Öffnungszeiten aber im Einzelfall eingeschränkt werden können (E. 2). Eintretensvoraussetzungen für ein Gesuch um Erlass einer Verfügung über einen Realakt nach § 10c VRG (E. 3).

Die Verfügung über den in einer Unterlassung bestehenden Realakt setzt kein gänzliches behördliches Untätigbleiben voraus (E. 4.3). Wird das Familienmietgrab des Beschwerdegegners oder seine bestimmungsgemässe Nutzung von Dritten gestört, so liegt darin eine Beeinträchtigung einer schützenswerten Rechtsposition (E. 5.1). Welche Massnahmen mit Blick auf die Menschenwürde und die persönliche Freiheit zur Durchsetzung der gebotenen Ruhe und Ordnung auf dem Friedhof anzuordnen wären, müsste Gegenstand der erstinstanzlich verweigerten materiellen Prüfung des Gesuchs nach § 10c VRG bilden (E. 5.2).

Die vom Bezirksrat vorgenommene materielle Prüfung erweist sich als verkürzt. Rückweisung an die Erstinstanz zur materiellen Prüfung und Anordnung geeigneter Massnahmen zur Gewährleistung von Ruhe und Ordnung auf dem Friedhof (E. 5.3). Abweichende Meinung des Gerichtsschreibers. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSRECHT BETROFFENHEIT FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS FRIEDHOF GEMEINDEAUTONOMIE GRABMIETE MENSCHENWÜRDE ÖFFNUNGSZEITEN PERSÖNLICHE FREIHEIT REALAKT SCHICKLICHES BEGRÄBNIS SCHLIESSUNGSZEITEN SCHUTZBEREICH SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE UNTERLASSUNG VERFÜGUNG · Rechtsnormen:

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