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VB.2022.00090 • VG ZH VB.2022.00090 KI-generiert

Social Assistance Repayment Due to Retroactive Disability Payment as Income

Geschäftsnummer VB.2022.00090
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned the requirement for a recipient of social assistance to repay benefits after receiving a one-month retroactive disability allowance payment that fell within the period of assistance, despite the lower authority having classified it as exempt asset wealth. The court reasoned that according to the principle of need coverage, income is determined by the effective realization during the assistance period, not the claim's entitlement date, meaning retroactive payments like social benefits or wages are generally considered income, not assets with a corresponding allowance, because they serve to cover living expenses; consequently, since the recipient was not actually in need to the extent of the received payment due to this income, the municipality was entitled to demand repayment of the improperly received aid due to the breach of the reporting duty.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattung unrechtmässig bezogener Hilfe; nachträglich ausgerichtete Taggelder. [Die Beschwerdeführerin erhielt nach Unterstützungsbeginn IV-Taggelder für einen Monat ausbezahlt, während dem sie keine Unterstützung bezog. Der Bezirksrat betrachtete die Zahlung als dem Freibetrag unterliegendes Vermögen und hob die Rückerstattungsverpflichtung wegen unrechtmässigen Bezugs (Verschweigen von Einkommen) auf. Dagegen führt die Gemeinde Beschwerde.] Kammerzuständigkeit zufolge grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.1). Legitimation der Gemeinde (E. 1.2). Wirtschaftliche Hilfe kann bei einer Meldepflichtverletzung nur so weit zurückgefordert werden, als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen (E. 2.3). Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung stellen Vermögen, jene während der Unterstützung Einnahmen dar. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung während der Dauer der Unterstützung massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen – z.B. Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen von Lohn oder Sozialleistungen – grundsätzlich nicht als Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren (E. 3.3). Im Umfang, in dem die unterstützte Person Zahlungen erhält, die nach ihrem Zweck der Deckung ihres Lebensbedarfs dienen, kann sie nicht im sozialhilferechtlichen Sinne als bedürftig gelten (E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin verletzte ihre Meldepflicht, indem sie weder die Forderung auf ausstehende IV-Taggelder noch den betreffenden Zahlungseingang meldete (E. 4.1). Im Umfang der ihr ausgerichteten Taggelder war sie nicht bedürftig und wäre die ihr auszurichtende wirtschaftliche Hilfe entsprechend tiefer zu bemessen gewesen (E. 4.2). Gestützt auf § 26 lit. a SHG ist sie zur Rückerstattung dieses Betrags verpflichtet (E. 4.3). Keine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen (E. 5.1). Keine Parteientschädigung an das obsiegendeGemeinwesen (E. 5.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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rückwirkende Sozialhilfe Invalidenleistung Vermögensertrag Zahlungsmittel Fürsorgegemeinde Lebenshaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 lit. a SHG

The provision establishes the obligation for the assisted person to reimburse the amount received in excess due to the breach of the reporting duty.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00090

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00090 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung unrechtmässig bezogener Hilfe; nachträglich ausgerichtete Taggelder. [Die Beschwerdeführerin erhielt nach Unterstützungsbeginn IV-Taggelder für einen Monat ausbezahlt, während dem sie keine Unterstützung bezog. Der Bezirksrat betrachtete die Zahlung als dem Freibetrag unterliegendes Vermögen und hob die Rückerstattungsverpflichtung wegen unrechtmässigen Bezugs (Verschweigen von Einkommen) auf.

Dagegen führt die Gemeinde Beschwerde.] Kammerzuständigkeit zufolge grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.1). Legitimation der Gemeinde (E. 1.2). Wirtschaftliche Hilfe kann bei einer Meldepflichtverletzung nur so weit zurückgefordert werden, als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen (E. 2.3). Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung stellen Vermögen, jene während der Unterstützung Einnahmen dar. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung während der Dauer der Unterstützung massgebend.

Als Konsequenz sind Nachzahlungen – z.B. Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen von Lohn oder Sozialleistungen – grundsätzlich nicht als Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren (E. 3.3). Im Umfang, in dem die unterstützte Person Zahlungen erhält, die nach ihrem Zweck der Deckung ihres Lebensbedarfs dienen, kann sie nicht im sozialhilferechtlichen Sinne als bedürftig gelten (E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin verletzte ihre Meldepflicht, indem sie weder die Forderung auf ausstehende IV-Taggelder noch den betreffenden Zahlungseingang meldete (E. 4.1).

Im Umfang der ihr ausgerichteten Taggelder war sie nicht bedürftig und wäre die ihr auszurichtende wirtschaftliche Hilfe entsprechend tiefer zu bemessen gewesen (E. 4.2). Gestützt auf § 26 lit. a SHG ist sie zur Rückerstattung dieses Betrags verpflichtet (E. 4.3). Keine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen (E. 5.1). Keine Parteientschädigung an das obsiegende Gemeinwesen (E. 5.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANRECHNUNG BEDARFSDECKUNGSPRINZIP EINNAHMEN FREIBETRAG GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG LEGITIMATION DER GEMEINDE MELDEPFLICHTVERLETZUNG NACHZAHLUNG PRÄJUDIZIELLE WIRKUNG RÜCKERSTATTUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄTSPRINZIP TAGGELD UNRECHTMÄSSIGER BEZUG VERMÖGEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· Art. 93 SchKG § 14 SHG § 15 Abs. I SHG § 18 SHG § 26 lit. a SHG § 16 Abs. II lit. a SHV § 28 SHV § 13 VRG § 17 Abs. II lit. a VRG § 21 Abs. II VRG § 21 Abs. II lit. a VRG § 38 Abs. II VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2