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VB.2022.00087 • VG ZH VB.2022.00087 KI-generiert

Workplace Restraining Order Extension Revoked Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer VB.2022.00087
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged the extension of a restraining order issued under domestic violence protection law, which prohibited contact with the former partner at their workplace. The administrative court found that the lower court's decision to uphold the protective measure suffered from significant procedural defects, namely a complete lack of reasoning regarding the credibility of stalking allegations, the existence of a threat, and the continued necessity of the measure, as well as the failure to formally hear the challenging party. Given that remanding the case would unnecessarily prolong proceedings to the detriment of the appellant, the administrative court decided the matter substantively, concluding that the continuation of the workplace exclusion, specifically at the location of the former partner's minor secondary employment, was no longer necessary, and thus immediately revoked the restraining order, granting the appellant free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung eines gegen ihn in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes verfügten und später durch das Zwangsmassnahmengericht verlängerten Rayonverbots am Arbeitsort seiner Expartnerin.] Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts setzt sich lediglich mit der Verhältnismässigkeit der im Streit liegenden Schutzmassnahme auseinander; eine Begründung, welche sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen zum Vorwurf des Stalkings bzw. dem Gefährdungstatbestand sowie dem Fortbestand der Gefährdung befasst, fehlt gänzlich (E. 3.4). Das Zwangsmassnahmengericht hätte den Beschwerdeführer förmlich anhören müssen (E. 3.5 f.). Das angefochtene Urteil ist mit erheblichen formellen Mängeln behaftet (E. 3.7 ). Weil eine Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht zu einer nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegenden Verfahrensverlängerung führen würde, rechtfertigt sich vorliegend eine materielle Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht (E. 4). Der Beschwerdeführer soll seine Expartnerin durch wiederholte unerwünschte Kontaktaufnahmen über diverse Kommunikationsmittel belästigt, ihr jedoch weder am Wohn- noch an einem Arbeitsort aufgelauert haben. Belästigungen durch unmittelbaren Kontakt oder physische Gewalt werden ihm nicht vorgegeworfen. Insgesamt erscheint eine Fortsetzung des Rayonverbots am Ort einer untergeordneten Nebenbeschäftigung der Expartnerin jedenfalls aktuell nicht mehr erforderlich; das Rayonverbot ist per sofort aufzuheben (E. 5). Gutheissung. Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.

Schlagwörter

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Ausdehnung des Verfahrens Fernhaltemassnahme Häusliche Gewalt verfahrensrechtliche Fragen Nebenbeschäftigung Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. III GSG

This provision serves as the substantive basis for the protective measure (Rayonverbot) that the court ultimately decided to lift.

Art. 29 Abs. II BV

This provision concerning the right to be heard (Rechtliches Gehör) was cited in relation to the procedural defects identified in the lower court's decision, leading to a material decision by the administrative court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00087

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00087 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.03.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · [Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung eines gegen ihn in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes verfügten und später durch das Zwangsmassnahmengericht verlängerten Rayonverbots am Arbeitsort seiner Expartnerin.] Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts setzt sich lediglich mit der Verhältnismässigkeit der im Streit liegenden Schutzmassnahme auseinander; eine Begründung, welche sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen zum Vorwurf des Stalkings bzw. dem Gefährdungstatbestand sowie dem Fortbestand der Gefährdung befasst, fehlt gänzlich (E. 3.4).

Das Zwangsmassnahmengericht hätte den Beschwerdeführer förmlich anhören müssen (E. 3.5 f.). Das angefochtene Urteil ist mit erheblichen formellen Mängeln behaftet (E. 3.7 ). Weil eine Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht zu einer nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegenden Verfahrensverlängerung führen würde, rechtfertigt sich vorliegend eine materielle Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht (E. 4). Der Beschwerdeführer soll seine Expartnerin durch wiederholte unerwünschte Kontaktaufnahmen über diverse Kommunikationsmittel belästigt, ihr jedoch weder am Wohn- noch an einem Arbeitsort aufgelauert haben.

Belästigungen durch unmittelbaren Kontakt oder physische Gewalt werden ihm nicht vorgegeworfen. Insgesamt erscheint eine Fortsetzung des Rayonverbots am Ort einer untergeordneten Nebenbeschäftigung der Expartnerin jedenfalls aktuell nicht mehr erforderlich; das Rayonverbot ist per sofort aufzuheben (E. 5). Gutheissung. Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSDICHTE BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN RAYONVERBOT RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 9 Abs. III GSG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3