EU Citizen's Derived Spouse Residence Permit Revocation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning the revocation of a residence permit for a citizen of an EU state, whose right to reside while unemployed was previously financed by the employment income of their non-EU spouse. The court reasoned that although the original work status of the EU citizen may have been based on a fabricated employment contract, the subsequent derived residence and work authorization of the third-state spouse, which was granted based on the EU citizen's status as a worker at that time, should not be voided retroactively. Therefore, the court upheld the residence permit under the Free Movement of Persons Agreement, provided the couple could financially support themselves without public assistance, as the spouse's derived right, based on an initially legitimate (or potentially legalizable) work situation, remained intact.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Erwerbsloser Aufenthalt von EU-Bürgern und dessen Finanzierung durch Drittstaatsangehörige. Kognition und Beschwerdegründe (E. 1). Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte und Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel für den erwerbslosen Aufenthalt von EU-Bürgern und ihren Angehörigen (E. 2). Die aus einem EU-Staat stammende Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitnehmereigenschaft unabhängig vom Vorliegen eines fingierten Arbeitsverhältnisses inzwischen verloren (E. 2.1.2). Erfordernis ausreichender finanzieller Mittel zur Zulassung zum erwerbslosen Aufenthalt bei EU-Bürgern. Die bundesgerichtliche Praxis lässt es lediglich ausnahmsweise zu, dass mit einer (noch) nicht bewilligten Erwerbstätigkeit eines in der Schweiz (noch) nicht aufenthaltsberechtigten Ehegatten aus einem Drittstaat der erwerbslose Aufenthalt eines EU-Bürgers i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA finanziert und dem EU-Bürger damit erst ein originäres Anwesenheitsrecht verschafft wird, sofern hierdurch die unbewilligte Erwerbstätigkeit des Drittstaatsangehörigen wenigstens nachträglich legalisiert werden kann. Diese Praxis ist restriktiv auszulegen, läuft sie doch im Ergebnis auf einen vom Zweck des FZA kaum mehr gedeckten Nachzug des EU-Bürgers durch hier (noch) gar nicht aufenthalts- und erwerbsberechtigte Drittstaatsangehörige hinaus. Entsprechend setzt die Finanzierung eines erwerbslosen Aufenthalts durch das Erwerbseinkommen von Drittstaatsangehörige in aller Regel voraus, dass die Mittel aus einer bewilligten oder zumindest zum Zeitpunkt der Erwerbsaufnahme bewilligungsfähigen Erwerbstätigkeit stammen (E. 2.2.1). Der aus einem Drittstaat stammende Ehemann der Beschwerdeführerin verfügte zumindest zum Zeitpunkt seiner Erwerbsaufnahme über einen bewilligten (und bewilligungsfähigen) abgeleiteten Aufenthalt, welcher sich aus dem damals noch bestehenden originären (freizügigkeitsrechtlichen) Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin ableitete. Selbst wenn die Beschwerdeführerinsich ihren ursprünglichen (originären) Aufenthalt durch die Vorlage eines fingierten Arbeitsvertrags erschlichen haben sollte, würde dadurch der bereits bewilligte (abgeleitete) Aufenthalt und die Erwerbsberechtigung ihres Ehemannes nicht ex tunc wegfallen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist damit gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang 1 FZA zu bewilligen, solange die Ehegatten ihren Aufenthalt ohne den Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zu finanzieren vermögen (E. 2.2.2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Gutheissung der Beschwerde.
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KI-generiertThe court granted the residence permit based on the continued right of residence for the appellant and her spouse under this provision.
This provision was cited in the final orders regarding the apportionment of costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00085
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00085 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.06.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Erwerbsloser Aufenthalt von EU-Bürgern und dessen Finanzierung durch Drittstaatsangehörige. Kognition und Beschwerdegründe (E. 1). Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte und Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel für den erwerbslosen Aufenthalt von EU-Bürgern und ihren Angehörigen (E. 2).
Die aus einem EU-Staat stammende Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitnehmereigenschaft unabhängig vom Vorliegen eines fingierten Arbeitsverhältnisses inzwischen verloren (E. 2.1.2). Erfordernis ausreichender finanzieller Mittel zur Zulassung zum erwerbslosen Aufenthalt bei EU-Bürgern. Die bundesgerichtliche Praxis lässt es lediglich ausnahmsweise zu, dass mit einer (noch) nicht bewilligten Erwerbstätigkeit eines in der Schweiz (noch) nicht aufenthaltsberechtigten Ehegatten aus einem Drittstaat der erwerbslose Aufenthalt eines EU-Bürgers i.S.v.
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA finanziert und dem EU-Bürger damit erst ein originäres Anwesenheitsrecht verschafft wird, sofern hierdurch die unbewilligte Erwerbstätigkeit des Drittstaatsangehörigen wenigstens nachträglich legalisiert werden kann. Diese Praxis ist restriktiv auszulegen, läuft sie doch im Ergebnis auf einen vom Zweck des FZA kaum mehr gedeckten Nachzug des EU-Bürgers durch hier (noch) gar nicht aufenthalts- und erwerbsberechtigte Drittstaatsangehörige hinaus. Entsprechend setzt die Finanzierung eines erwerbslosen Aufenthalts durch das Erwerbseinkommen von Drittstaatsangehörige in aller Regel voraus, dass die Mittel aus einer bewilligten oder zumindest zum Zeitpunkt der Erwerbsaufnahme bewilligungsfähigen Erwerbstätigkeit stammen (E. 2.2.1).
Der aus einem Drittstaat stammende Ehemann der Beschwerdeführerin verfügte zumindest zum Zeitpunkt seiner Erwerbsaufnahme über einen bewilligten (und bewilligungsfähigen) abgeleiteten Aufenthalt, welcher sich aus dem damals noch bestehenden originären (freizügigkeitsrechtlichen) Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin ableitete. Selbst wenn die Beschwerdeführerin sich ihren ursprünglichen (originären) Aufenthalt durch die Vorlage eines fingierten Arbeitsvertrags erschlichen haben sollte, würde dadurch der bereits bewilligte (abgeleitete) Aufenthalt und die Erwerbsberechtigung ihres Ehemannes nicht ex tunc wegfallen.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist damit gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang 1 FZA zu bewilligen, solange die Ehegatten ihren Aufenthalt ohne den Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zu finanzieren vermögen (E. 2.2.2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME ERWERBSLOSER AUFENTHALT ORIGINÄRER BEWILLIGUNGSANSPRUCH RECHTSMISSBRAUCH SCHEINARBEITSVERHÄLTNIS SCHEINARBEITSVERTRAG SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 4 FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 12 Anhang I FZA Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA Art. 16 Abs. I VFP Art. 23 VFP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1