Deportation Order Abatement Due to Subsequent Marriage and Residence Permit Issuance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioner was ordered to be deported for overstaying the permissible visa-free duration, but during the appeal proceedings, the basis for the deportation ceased to exist when the petitioner married a citizen and received a residence permit in another canton. The court reasoned that while the initial deportation order was lawful based on the facts presented, the subsequent marriage and permit issuance constituted a significant new development (novum) that eliminated the grounds for removal, meaning the court's review was limited to the original facts unless new elements arose; however, because the grounds for deportation only lapsed during the appeal, the petitioner was held responsible for the costs under the polluter-pays principle and was not entitled to compensation, despite the eventual positive outcome based on the novum.
Legislator-Regeste
AmtlichWegweisung | Wegweisung / keine Bindung an die Beurteilung im Straf- und Ehevorbereitungsverfahren / Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Obsiegen aufgrund von Noven. [Die Beschwerdeführerin wurde nach Überschreitung der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer wegewiesen, erhielt aber während laufendem Beschwerdeverfahren aufgrund ihrer Heirat mit einem Schweizer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Tessin]. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Beschwerde stützt auf Noven ab, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen und vorinstanzlich noch gar nicht aufgeworfen wurden, was zumindest bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen ist (E. 2). Gemäss Aktenlage hielt sich die Beschwerdeführerin über die für einen visumsfreien Aufenthalt in der Schweiz erforderliche Zeit in der Schweiz auf und stand ein Eheschluss bei Erlass der vorinstanzlichen Entscheide keineswegs unmittelbar bevor, wobei nicht massgeblich ist, dass ihr strafrechtlich ein Overstay nicht anklagebegründet nachzuweisen und das (Tessiner) Zivilstandsamt offenbar von einem rechtmässigen Aufenthalt ausgegangen war. Die Wegweisungsvoraussetzungen sind erst im Beschwerdeverfahren entfallen, nachdem der Beschwerdeführerin im Kanton Tessin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde (E. 3). Ob der Beschwerdeführerin die Konsequenzen einer mangelhaften Mitwirkung bereits vor Erlass der erstinstanzlichen Wegweisungsverfügung hinreichend aufgezeigt wurden, kann offengelassen werden, nachdem sie im Rekursverfahren hinreichend Gelegenheit und Anlass hatte, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen und den ausländerrechtlichen Voraussetzungen ihrer Wegweisung Stellung zu nehmen und eine allfällige Gehörsverletzung damit zumindest als geheilt erachtet werden kann. Auch die übrigen Verfahrensrügen erweisen sich als unbegründet (E. 4). Da die Wegweisungsvoraussetzungen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens entfallen sind, sind dieVerfahrenskosten gemäss Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (E. 5). Rechtsmittelbelehrung: Die Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen folgt demjenigen der Hauptsache (E. 6). Gutheissung im Sinn der Erwägungen.
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KI-generiertThis provision relates to the costs imposed on the appellant, following the procedural developments in the appeal.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00084
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00084 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.07.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wegweisung · Wegweisung / keine Bindung an die Beurteilung im Straf- und Ehevorbereitungsverfahren / Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Obsiegen aufgrund von Noven. [Die Beschwerdeführerin wurde nach Überschreitung der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer wegewiesen, erhielt aber während laufendem Beschwerdeverfahren aufgrund ihrer Heirat mit einem Schweizer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Tessin].
Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Beschwerde stützt auf Noven ab, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen und vorinstanzlich noch gar nicht aufgeworfen wurden, was zumindest bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen ist (E. 2). Gemäss Aktenlage hielt sich die Beschwerdeführerin über die für einen visumsfreien Aufenthalt in der Schweiz erforderliche Zeit in der Schweiz auf und stand ein Eheschluss bei Erlass der vorinstanzlichen Entscheide keineswegs unmittelbar bevor, wobei nicht massgeblich ist, dass ihr strafrechtlich ein Overstay nicht anklagebegründet nachzuweisen und das (Tessiner) Zivilstandsamt offenbar von einem rechtmässigen Aufenthalt ausgegangen war.
Die Wegweisungsvoraussetzungen sind erst im Beschwerdeverfahren entfallen, nachdem der Beschwerdeführerin im Kanton Tessin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde (E. 3). Ob der Beschwerdeführerin die Konsequenzen einer mangelhaften Mitwirkung bereits vor Erlass der erstinstanzlichen Wegweisungsverfügung hinreichend aufgezeigt wurden, kann offengelassen werden, nachdem sie im Rekursverfahren hinreichend Gelegenheit und Anlass hatte, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen und den ausländerrechtlichen Voraussetzungen ihrer Wegweisung Stellung zu nehmen und eine allfällige Gehörsverletzung damit zumindest als geheilt erachtet werden kann.
Auch die übrigen Verfahrensrügen erweisen sich als unbegründet (E. 4). Da die Wegweisungsvoraussetzungen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens entfallen sind, sind die Verfahrenskosten gemäss Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (E. 5). Rechtsmittelbelehrung: Die Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen folgt demjenigen der Hauptsache (E. 6). Gutheissung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · AUSSAGEVERWEIGERUNGSRECHT BINDUNGSWIRKUNG EHESCHLIESSUNG EHEVORBEREITUNG EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN EINHEIT DER RECHTSORDNUNG EINSTELLUNGSVERFÜGUNG KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN MITWIRKUNGSPFLICHT NOVEN NOVENRECHT OVERSTAY RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT SCHENGENER GRENZKODEX SCHENGENRAUM STRAFPROZESSUALE GARANTIEN STRAFVERFAHREN STREITGEGENSTAND UNSCHULDSVERMUTUNG VERFAHRENSGEGENSTAND VERURSACHERPRINZIP VISUMSFREIER AUFENTHALT WEGWEISUNG WEGWEISUNGSENTSCHEID WEGWEISUNGSVERFÜGUNG ZIVILSTANDSAMT · Rechtsnormen:
· Art. 5 AIG Art. 17 Abs. II AIG Art. 64 Abs. I lit. a AIG Art. 64 Abs. I lit. b AIG Art. 90 AIG Art. 12 BV Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 12 EMRK § 2 GebV VGr neu § 4 Abs. I GebV VGr neu § 12 Abs. III SGK Art. 2 lit. a VEV Art. 28 VEV § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 20a Abs. II VRG § 52 VRG Art. 98 Abs. IV ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1