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VB.2022.00070 • VG ZH VB.2022.00070 KI-generiert

EU/EFTA National's Sham Employment and Spouse's Residence Permit Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VB.2022.00070
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the extension of residence permits for an EU/EFTA national and her third-country national spouse, centering on whether the original employment authorization for the EU national constituted a sham arrangement intended to secure residency for her spouse. The court determined that the EU national lacked a genuine right of residence based on employment, rendering her claim for a residence permit for job seeking invalid, and similarly, the spouse could not use his purported financial solvency to justify a non-gainful stay because his right derived entirely from his wife's status. Furthermore, the court found that asserting a right of residence under free movement rules was barred by the prohibition of abuse of rights, and consequently, the spouse's derived residence permit was revocable, upholding the lower authority's discretionary decision not to grant a residence permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA | [Die EU-staatsangehörige Beschwerdeführerin wurde als Arbeitnehmerin in der Schweiz zugelassen. Umstritten ist, ob es sich dabei um ein Scheinarbeitsverhältnis gehandelt hat, um ihrem Ehemann, dem (drittstaatsangehörigen) Beschwerdeführer, zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verhelfen. Weiter umstritten ist, ob der Beschwerdeführer als Solvenznachweis für die Zulassung als Nichterwerbstätiger gelten kann.] Die Geltendmachung des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs als Erwerbstätige diente lediglich dazu, dem Beschwerdeführer eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin hat keinen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch als erwerbstätige Person (E. 3.2). Sie hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin kann die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht in Anspruch nehmen, um den erwerbslosen Aufenthalt zu begründen, da sein Aufenthaltsrecht nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht der EU-Staatsangehörigen besteht. Der Geltendmachung eines Anwesenheitsanspruchs steht zudem der Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs entgegen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer leitet als Drittstaatsangehöriger seinen Aufenthaltsanspruch von demjenigen seiner Ehefrau ab und seine Aufenthaltsbewilligung kann daher widerrufen werden (E. 3.5). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend. Dies gilt auch hinsichtlich der Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Erwerbstätigkeit des Ehegatten Arbeitsverbot europäischer Rechtsstatus Arbeitsfreiheit Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. II AIG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and likely supports the substantive decision regarding the denial of status based on immigration law grounds.

Art. 7 lit. d FZA

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the conditions for residence permits under the Free Movement of Persons Agreement (FZA).

Art. 12 FZA

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the conditions for residence permits under the Free Movement of Persons Agreement (FZA).

Art. 22 FZA

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the conditions for residence permits under the Free Movement of Persons Agreement (FZA).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00070

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00070 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.07.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA · [Die EU-staatsangehörige Beschwerdeführerin wurde als Arbeitnehmerin in der Schweiz zugelassen. Umstritten ist, ob es sich dabei um ein Scheinarbeitsverhältnis gehandelt hat, um ihrem Ehemann, dem (drittstaatsangehörigen) Beschwerdeführer, zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verhelfen.

Weiter umstritten ist, ob der Beschwerdeführer als Solvenznachweis für die Zulassung als Nichterwerbstätiger gelten kann.] Die Geltendmachung des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs als Erwerbstätige diente lediglich dazu, dem Beschwerdeführer eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin hat keinen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch als erwerbstätige Person (E. 3.2). Sie hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin kann die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht in Anspruch nehmen, um den erwerbslosen Aufenthalt zu begründen, da sein Aufenthaltsrecht nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht der EU-Staatsangehörigen besteht.

Der Geltendmachung eines Anwesenheitsanspruchs steht zudem der Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs entgegen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer leitet als Drittstaatsangehöriger seinen Aufenthaltsanspruch von demjenigen seiner Ehefrau ab und seine Aufenthaltsbewilligung kann daher widerrufen werden (E. 3.5). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend. Dies gilt auch hinsichtlich der Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E. 4).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ERWERBSLOSER AUFENTHALT RECHTSMISSBRAUCH · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AIG Art. 7 lit. d FZA Art. 12 FZA Art. 22 FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3