Hotel Operator v. Administrative Department (COVID-19 Aid Calculation Based on Renovations Closure)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA hotel operator, whose business in another canton had been closed for approximately 17 months during 2018/2019 for renovations, challenged the administrative department's calculation of a COVID-19 financial aid contribution, which was based on the resulting reduced revenue figures for those years. The court found that the revenue data from 2018/2019 was not representative of the hypothetical future revenue because the closure was due to construction, a situation not contemplated by the legislature when drafting the COVID-19 financial aid ordinance, meaning there was a gap rather than a qualified silence in the law. Consequently, the court deemed the ordinance incomplete for this specific question and, based on the comparable situation, ruled for the analogous application of the provision intended for companies established or commencing operations after December 31, 2017, leading to the partial approval of the appeal and a remand for reassessment of the aid amount.
Legislator-Regeste
AmtlichCovid-19-Härtefallprogramm: 1., 2. und 3. Zuteilungsrunde | [Die Beschwerdeführerin mit Sitz in Zürich betreibt ein Hotel in einem anderen Kanton, welches in den Jahren 2018/2019 infolge Umbauarbeiten während rund 17 Monaten geschlossen war. Bei der Berechnung des Härtefallbeitrags stellte die Finanzdirektion auf den wegen des Umbaus reduzierten Umsatz in den Jahren 2018 und 2019 ab.] Die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin der Jahre 2018/2019 sind aufgrund der monatelangen (umbaubedingten) Betriebsschliessung in keiner Weise repräsentativ für ihren (hypothetischen) Umsatz in den Folgejahren. An diesen Fall haben Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Regelung der Härtefallmassnahmen nicht gedacht; es liegt mithin kein qualifiziertes Schweigen vor (E. 4.3). Damit erweist sich die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 im Hinblick auf die sich hier stellende Frage als lückenhaft und drängt sich zur Lückenfüllung – aufgrund der vergleichbaren Ausgangslagen – eine analoge Anwendung der Bestimmung für Unternehmen auf, welche erst nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurden bzw. ihren Betrieb aufgenommen haben (E. 4.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Bemessung des auszurichtenden Beitrags.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the final order to provide the general legal basis for the Covid-19 support measures.
Cited in the final order as the basis for the appeal's partial allowance and remand concerning the determination of the aid amount.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00068
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00068 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.07.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.07.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Covid-19-Härtefallprogramm: 1., 2. und 3. Zuteilungsrunde · [Die Beschwerdeführerin mit Sitz in Zürich betreibt ein Hotel in einem anderen Kanton, welches in den Jahren 2018/2019 infolge Umbauarbeiten während rund 17 Monaten geschlossen war.
Bei der Berechnung des Härtefallbeitrags stellte die Finanzdirektion auf den wegen des Umbaus reduzierten Umsatz in den Jahren 2018 und 2019 ab.] Die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin der Jahre 2018/2019 sind aufgrund der monatelangen (umbaubedingten) Betriebsschliessung in keiner Weise repräsentativ für ihren (hypothetischen) Umsatz in den Folgejahren. An diesen Fall haben Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Regelung der Härtefallmassnahmen nicht gedacht; es liegt mithin kein qualifiziertes Schweigen vor (E. 4.3). Damit erweist sich die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 im Hinblick auf die sich hier stellende Frage als lückenhaft und drängt sich zur Lückenfüllung – aufgrund der vergleichbaren Ausgangslagen – eine analoge Anwendung der Bestimmung für Unternehmen auf, welche erst nach dem 31.
Dezember 2017 gegründet wurden bzw. ihren Betrieb aufgenommen haben (E. 4.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Bemessung des auszurichtenden Beitrags. · --- · Stichworte: · ANALOGIE COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE LÜCKE LÜCKENFÜLLUNG MASSGEBLICHER UMSATZ NICHT RÜCKZAHLBARER BEITRAG QUALIFIZIERTES SCHWEIGEN RECHTSGLEICHHEITSGEBOT ÜBERSCHULDUNG UMSATZRÜCKGANG · Rechtsnormen: · § 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz § 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2