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VB.2022.00067 • VG ZH VB.2022.00067 KI-generiert

Petitioner v. Authority Regarding Refusal to Rule on Discretionary Social Assistance

Geschäftsnummer VB.2022.00067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A petitioner filed a complaint seeking a judicial order compelling the relevant authority to issue a decision, alleging the authority had effectively refused to provide necessary social assistance for a personal emergency under the relevant Social Assistance Law. The court dismissed the appeal, reasoning that a complaint regarding a refusal to rule is only admissible if it demonstrates the authority has refused to issue a challengeable order and that the petitioner has a right to such an order; however, for personal assistance involving subjective judgment and discretionary aid offers under the law, the petitioner has no right to a specific or self-chosen form of assistance, nor a right for the assistance agency to rule on the offer via a formal, appealable decision, making the refusal-to-rule complaint mechanism inappropriate for this type of discretionary service provision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | [Rechtsverweigerung] Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung bzw. Verfügung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Verfügung besteht (E. 3.1). Bei Vorliegen einer persönlichen Notlage im Sinn von § 11 des Sozialhilfegesetzes entscheiden die mit der Durchführung der persönlichen Hilfe betrauten Beratungs- und Betreuungsstellen nach pflichtgemässem Ermessen darüber, welche Hilfsangebote der um Unterstützung ersuchenden Person gemacht werden; die hilfsbedürftige Person hat keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte oder selbst gewählte Hilfeleistung. Auch hat die um Hilfe ersuchende Person keinen Anspruch darauf, dass die Beratungs- oder Betreuungsstelle verfügungsweise über das fragliche Hilfsangebot entscheidet. Das Institut der Rechtsverweigerungsbeschwerde steht daher nicht zur Verfügung (E. 3.2). Abweisung UP. Nichteintreten.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Rechtshilfebehörde Subjektives Recht Petitionsrecht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00067

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00067 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.11.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · [Rechtsverweigerung] Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung bzw. Verfügung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Verfügung besteht (E. 3.1).

Bei Vorliegen einer persönlichen Notlage im Sinn von § 11 des Sozialhilfegesetzes entscheiden die mit der Durchführung der persönlichen Hilfe betrauten Beratungs- und Betreuungsstellen nach pflichtgemässem Ermessen darüber, welche Hilfsangebote der um Unterstützung ersuchenden Person gemacht werden; die hilfsbedürftige Person hat keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte oder selbst gewählte Hilfeleistung. Auch hat die um Hilfe ersuchende Person keinen Anspruch darauf, dass die Beratungs- oder Betreuungsstelle verfügungsweise über das fragliche Hilfsangebot entscheidet.

Das Institut der Rechtsverweigerungsbeschwerde steht daher nicht zur Verfügung (E. 3.2). Abweisung UP. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · PERSÖNLICHE HILFE REALAKT RECHTSVERWEIGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV § 12 Abs. II SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4