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VB.2022.00062 • VG ZH VB.2022.00062 KI-generiert

Faculty of Economics v. Students Regarding Exam Collusion

Geschäftsnummer VB.2022.00062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the decision of the Faculty of Economics to grade two complainants' online examinations with a failing mark of 1 due to unauthorized collaboration, despite the complainants not disclosing they took the exam in the same residence. The court reasoned that the overwhelming statistical similarity, with 39 out of 40 answers matching exactly, and a consistent, significant time lag in responses between the two individuals—where the person asked the question second answered much faster—strongly indicated illicit cooperation that could not be explained otherwise, thus placing the burden of proof for the misconduct on the examining institution, which it successfully met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Prüfungsbetrug | [Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät bewertete die online von den Beschwerdeführerinnen abgelegten Prüfungen aufgrund unerlaubter Zusammenarbeit mit der Note 1.] Die Beweislast für das unlautere Verhalten während der Prüfung liegt bei der Beschwerdegegnerin (E. 6). Die Beschwerdeführerinnen lösten die Prüfung in derselben Wohnung, legten dies aber nicht offen. 39 von 40 Fragen beantworteten sie übereinstimmend. Dabei benötigte diejenige Beschwerdeführerin, welcher die Prüfungsfrage zuerst gestellt wurde, für die Beantwortung zahlreicher Fragen jeweils bedeutend mehr Zeit, als diejenige Beschwerdeführerin, welcher die Aufgabe später gestellt wurde. Dieses Muster ist derart stark ausgeprägt, dass es sich nur mit einer unerlaubten Zusammenarbeit der Beschwerdeführerinnen erklären lässt (E. 8). Abweisung.

Schlagwörter

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Beweislast Wirtschaftliche Zusammenarbeit Plagiat Ähnlichkeit der Marken Prüfungsreglement Wirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

This article, concerning the right to be heard, appears to be the substantive basis for the review, although the final order does not explicitly state the outcome based on it, the structure implies that the rejection of the appeal relates to the finding that the decision did not violate fundamental rights.

Art. 8 Abs. 1 IDG

This provision is cited in connection with the overall legal framework relevant to the case, which was ultimately decided against the appellants.

§ 7a UniversitätsG

This provision is cited as the legal basis for the university's actions being reviewed by the court.

§ 8 Abs. 1 VRG

This provision is cited in connection with the overall legal framework relevant to the case, which was ultimately decided against the appellants.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00062

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00062 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Prüfungsbetrug · [Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät bewertete die online von den Beschwerdeführerinnen abgelegten Prüfungen aufgrund unerlaubter Zusammenarbeit mit der Note 1.] Die Beweislast für das unlautere Verhalten während der Prüfung liegt bei der Beschwerdegegnerin (E. 6).

Die Beschwerdeführerinnen lösten die Prüfung in derselben Wohnung, legten dies aber nicht offen. 39 von 40 Fragen beantworteten sie übereinstimmend. Dabei benötigte diejenige Beschwerdeführerin, welcher die Prüfungsfrage zuerst gestellt wurde, für die Beantwortung zahlreicher Fragen jeweils bedeutend mehr Zeit, als diejenige Beschwerdeführerin, welcher die Aufgabe später gestellt wurde. Dieses Muster ist derart stark ausgeprägt, dass es sich nur mit einer unerlaubten Zusammenarbeit der Beschwerdeführerinnen erklären lässt (E. 8). Abweisung.

· --- · Stichworte: · ABSPRACHE AKTENEINSICHT BETRUG ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT KOMMUNIKATION ONLINEPRÜFUNG PRÜFUNG PRÜFUNGSNOTE UNREDLICHKEIT ZUSAMMENWIRKEN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV Art. 8 Abs. 1 IDG § 7a UniversitätsG § 8 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3