Terrace Bollard Permit Rejection Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a request for a building permit for a wooden bollard to be placed in front of an existing terrace. The municipality had refused to consider the request, deeming it not a substantial deviation from a previous application for the terrace itself. The court upheld the municipality's decision, finding that the bollard request did not represent a significant alteration of the terrace's unapproved state, and therefore, there was no entitlement to have the new request processed.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | "Alternativgesuch" zu einem Gegenstand eines Verfahrens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bildenden Projekt (vgl. Verfahren VB.2022.00041) [Gegenstand dieses Gesuchs ist ein Holzpoller, welchen der Beschwerdeführer vor der Gegenstand des Verfahrens VB.2022.00041 bildenden Terrasse bzw. Terrassenecke platzieren wollte. Die Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde war auf das vom Beschwerdeführer als "Alternativgesuch" bezeichnete Gesuch vom 9. August 2021 nicht eingetreten, welchen Entscheid die Vorinstanz bestätigt hatte.] Frage der Nichtigkeit des kommunalen Nichteintretensentscheids wegen sachlicher bzw. funktioneller Unzuständigkeit (E. 4). Das Gesuch vom 9. August 2021 enthält keine wesentliche Abweichung vom Gegenstand des Gesuchs um nachträgliche Bewilligung. Die Terrasse selbst (in ihrer bewilligungswidrigen Gestalt) soll keinerlei Änderungen erfahren und es soll lediglich davor bzw. an der Terrassenecke neu ein Poller platziert werden. Es liegt damit keine Konstellation vor, in welcher ein Eintretensanspruch bestünde (E. 5.1 f.). Dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Gemeinde geschützt hat, ist daher nicht zu beanstanden (E. 5.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00058
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00058 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.09.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.09.2023 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · "Alternativgesuch" zu einem Gegenstand eines Verfahrens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bildenden Projekt (vgl. Verfahren VB.2022.00041) [Gegenstand dieses Gesuchs ist ein Holzpoller, welchen der Beschwerdeführer vor der Gegenstand des Verfahrens VB.2022.00041 bildenden Terrasse bzw. Terrassenecke platzieren wollte.
Die Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde war auf das vom Beschwerdeführer als "Alternativgesuch" bezeichnete Gesuch vom 9. August 2021 nicht eingetreten, welchen Entscheid die Vorinstanz bestätigt hatte.] Frage der Nichtigkeit des kommunalen Nichteintretensentscheids wegen sachlicher bzw. funktioneller Unzuständigkeit (E. 4). Das Gesuch vom 9. August 2021 enthält keine wesentliche Abweichung vom Gegenstand des Gesuchs um nachträgliche Bewilligung. Die Terrasse selbst (in ihrer bewilligungswidrigen Gestalt) soll keinerlei Änderungen erfahren und es soll lediglich davor bzw. an der Terrassenecke neu ein Poller platziert werden.
Es liegt damit keine Konstellation vor, in welcher ein Eintretensanspruch bestünde (E. 5.1 f.). Dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Gemeinde geschützt hat, ist daher nicht zu beanstanden (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABÄNDERUNGSGESUCH AUFLAGE BRÜSTUNG EINTRETENSANSPRUCH NICHTEINTRETENSENTSCHEID NICHTIGKEIT TERRASSE VERKEHRSSICHERHEIT WIEDERERWÄGUNGSGESUCH ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3