Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00054 • VG ZH VB.2022.00054 KI-generiert

Residence Permit Revocation Pro Bono Legal Representation Appeal

Geschäftsnummer VB.2022.00054
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant, whose residence permit revocation was being addressed in a second-instance administrative proceeding and who was under measures and assisted by a guardian, requested pro bono legal representation for the initial administrative stage; the court reasoned that while the matter seriously affected the applicant's interests, the applicant could likely represent themselves effectively, yet determined that the appeal to the second instance was not obviously futile based on existing case law, thus requiring the lower authority to have granted the request for legal aid for that appeal phase, leading to the partial granting of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (unentgeltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren) | [Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verfahren vor dem im zweiten Rechtsgang mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung befassten Beschwerdegegner.] Das erstinstanzliche Verfahren tangiert die Interessen des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise. Dieser befindet sich zudem im Massnahmenvollzug und ist verbeiständet. In solchen Fällen kann es sich rechtfertigen, einer betroffenen ausländischen Person ausnahmsweise bereits für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Aufgrund der konkreten Umstände ist hier allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seine Interessen im erstinstanzlichen Verfahren auch ohne einen Rechtsvertreter wirksam wahrzunehmen und namentlich seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht nachzukommen (E. 2). Die Rekurserhebung war mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege hätte gutheissen müssen (E. 3). Gutheissung bzw. teilweise Gegenstandslosigkeit UP/URB. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Aufenthaltsbewilligung Teilbewilligung Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 BV

Cited in conjunction with § 16 Abs. 2 VRG as the basis for potentially granting legal aid in the first instance procedure.

§ 16 Abs. 2 VRG

Cited as the legal norm concerning the granting of free legal representation for the first-instance procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00054

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00054 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.03.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung (unentgeltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren) · [Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verfahren vor dem im zweiten Rechtsgang mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung befassten Beschwerdegegner.] Das erstinstanzliche Verfahren tangiert die Interessen des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise.

Dieser befindet sich zudem im Massnahmenvollzug und ist verbeiständet. In solchen Fällen kann es sich rechtfertigen, einer betroffenen ausländischen Person ausnahmsweise bereits für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Aufgrund der konkreten Umstände ist hier allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seine Interessen im erstinstanzlichen Verfahren auch ohne einen Rechtsvertreter wirksam wahrzunehmen und namentlich seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht nachzukommen (E. 2).

Die Rekurserhebung war mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege hätte gutheissen müssen (E. 3). Gutheissung bzw. teilweise Gegenstandslosigkeit UP/URB. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ERSTINSTANZLICHES VERWALTUNGSVERFAHREN MASSNAHMENVOLLZUG NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG VERTRETUNGSBEISTANDSCHAFT · Rechtsnormen:

· Art. 29 BV § 16 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4