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VB.2022.00048 • VG ZH VB.2022.00048 KI-generiert

Ghana National Residency Revocation Due to Sham Marriage

Geschäftsnummer VB.2022.00048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a residency permit for a national of Ghana and her son, as well as the denial of family reunification, based on evidence strongly indicating that the permit holder entered into the marriage with her Swiss spouse solely for immigration purposes, without the genuine intention to form a marital union, as evidenced by a concurrent, long-standing relationship with a third party resulting in three children. The court reasoned that this established abuse of the legal system justified the revocation of the permit as proportionate and eliminated any legal basis for the subsequent family reunification claim, further affirming the lower authority's decision to deny legal aid for the appeal as manifestly without merit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Verweigerung des Familiennachzugs | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer 41-jährigen Staatsangehörigen Ghanas und ihrem Sohn sowie Verweigerung des Familiennachzugs] Die Indizien lassen einzig den Schluss zu, dass zumindest die Beschwerdeführerin 1 von Beginn an nicht die Absicht hatte, eine wirkliche Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann zu führen und mit diesem nur aus ausländerrechtlichen Motiven die Ehe schloss. Die Parallelbeziehung der Beschwerdeführenden 1 und 3 hatte während der gesamten Ehedauer der Beschwerdeführerin 1 und deren Schweizer Ehemann Bestand; aus dieser gingen insgesamt drei Kinder hervor (E. 4). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen erweist sich als verhältnismässig. Für den Nachzug des Beschwerdeführers 3 besteht folglich keine Rechtsgrundlage (E. 5). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rekurs als offensichtlich aussichtslos einstufte, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren abwies (E. 6). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug eheliche Gemeinschaft Familiennachzugsbewilligung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Scheinehe unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

This provision is cited as the legal basis for the revocation of the residence permit.

Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG

This provision is cited as a legal basis regarding the outcome of the case (likely related to the revocation or related refusal).

Art. 96 AIG

This provision is cited, which likely justifies the refusal of the family reunification claim for the son.

Art. 8 EMRK

This provision is cited in relation to the proportionality assessment concerning the fundamental rights involved.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00048

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00048 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.07.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Verweigerung des Familiennachzugs · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer 41-jährigen Staatsangehörigen Ghanas und ihrem Sohn sowie Verweigerung des Familiennachzugs] Die Indizien lassen einzig den Schluss zu, dass zumindest die Beschwerdeführerin 1 von Beginn an nicht die Absicht hatte, eine wirkliche Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann zu führen und mit diesem nur aus ausländerrechtlichen Motiven die Ehe schloss.

Die Parallelbeziehung der Beschwerdeführenden 1 und 3 hatte während der gesamten Ehedauer der Beschwerdeführerin 1 und deren Schweizer Ehemann Bestand; aus dieser gingen insgesamt drei Kinder hervor (E. 4). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen erweist sich als verhältnismässig. Für den Nachzug des Beschwerdeführers 3 besteht folglich keine Rechtsgrundlage (E. 5). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rekurs als offensichtlich aussichtslos einstufte, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren abwies (E. 6).

Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · EHEWILLE FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN PARALLELBEZIEHUNG PARALLELFAMILIE RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE TÄUSCHUNG TÄUSCHUNG DER BEHÖRDEN UMGEHUNGSEHE · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 96 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3