Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00046 • VG ZH VB.2022.00046 KI-generiert

Appeal Regarding Unlawful Winter Garden Maintenance and Permit Conditions

Geschäftsnummer VB.2022.00046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an appeal against a building permit condition imposed on planned construction measures affecting a winter garden, which was originally built over thirty years prior to a garage extension without authorization and in violation of local building codes. The court reasoned that since the undisputed thirty-year prescriptive period for ordering the restoration of the lawful state had elapsed, the owners had acquired the right to maintain the existing, otherwise unlawful structure, meaning it must be tolerated; however, tolerance stemming from prescription does not grant an entitlement to renew, partially alter, expand, or rebuild the structure using measures that require a permit, as opposed to merely maintaining it with permit-exempt measures, rendering the imposed condition by the opposing authority permissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Geplante bauliche Massnahmen an einer ursprünglich vorschriftswidrigen Baute, die zufolge Ablaufs der 30-jährigen Verwirkungsfrist zu dulden ist. [Vor über 30 Jahren wurde auf einem Garagenanbau ohne Baubewilligung und unter Verstoss gegen die Bauvorschriften des entsprechenden Quartiers ein Wintergarten erstellt. Der Garagenanbau soll abgebrochen und wiederaufgebaut werden und am Wintergarten sind in diesem Zusammenhang bauliche Massnahmen geplant. Die Beschwerdegegnerin statuierte insofern eine Auflage, gegen welche sich die Beschwerdeführenden wehren.] Die 30-jährige Verwirkungsfrist für eine Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorliegend unumstritten abgelaufen. Die Beschwerdeführenden haben daher das Recht zur Beibehaltung des bestehenden, an sich rechtswidrigen Zustands des Gebäudes ersessen (E. 3.1). Dieser ist damit zu dulden; rechtmässig wird der Zustand der Baute dadurch indes nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Eigentümerschaft einer zu duldenden Baute diese daher zwar mit bewilligungsfrei zulässigen Massnahmen unterhalten; sie hat jedoch keinen Anspruch darauf, die Baute im Sinn einer erweiterten Besitzstandsgarantie mit bewilligungspflichtigen Massnahmen zu erneuern, teilweise zu ändern, zu erweitern oder wiederaufzubauen (E. 3.2). Bei den projektierten Arbeiten am Wintergarten handelt es sich um vorliegend unzulässige bauliche Massnahmen (E. 3.3). Die von der Beschwerdegegnerin statuierte Auflage erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungsauflagen Verletzung von Bewilligungsauflagen Hofstattrecht Nichteinzonung Inkasso von Unterhaltsbeiträgen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00046

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00046 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.08.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Geplante bauliche Massnahmen an einer ursprünglich vorschriftswidrigen Baute, die zufolge Ablaufs der 30-jährigen Verwirkungsfrist zu dulden ist. [Vor über 30 Jahren wurde auf einem Garagenanbau ohne Baubewilligung und unter Verstoss gegen die Bauvorschriften des entsprechenden Quartiers ein Wintergarten erstellt.

Der Garagenanbau soll abgebrochen und wiederaufgebaut werden und am Wintergarten sind in diesem Zusammenhang bauliche Massnahmen geplant. Die Beschwerdegegnerin statuierte insofern eine Auflage, gegen welche sich die Beschwerdeführenden wehren.] Die 30-jährige Verwirkungsfrist für eine Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorliegend unumstritten abgelaufen. Die Beschwerdeführenden haben daher das Recht zur Beibehaltung des bestehenden, an sich rechtswidrigen Zustands des Gebäudes ersessen (E. 3.1). Dieser ist damit zu dulden; rechtmässig wird der Zustand der Baute dadurch indes nicht.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Eigentümerschaft einer zu duldenden Baute diese daher zwar mit bewilligungsfrei zulässigen Massnahmen unterhalten; sie hat jedoch keinen Anspruch darauf, die Baute im Sinn einer erweiterten Besitzstandsgarantie mit bewilligungspflichtigen Massnahmen zu erneuern, teilweise zu ändern, zu erweitern oder wiederaufzubauen (E. 3.2). Bei den projektierten Arbeiten am Wintergarten handelt es sich um vorliegend unzulässige bauliche Massnahmen (E. 3.3). Die von der Beschwerdegegnerin statuierte Auflage erweist sich nach dem Gesagten als zulässig.

Abweisung. · --- · Stichworte: · BAULICHE MASSNAHMEN VERWIRKUNGSFRIST VORSCHRIFTSWIDRIGE BAUTE · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3