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VB.2022.00044 • VG ZH VB.2022.00044 KI-generiert

Appeal Rejected for Building Permit on Oversized Multi-Family House Conversion

Geschäftsnummer VB.2022.00044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected an appeal concerning a building permit for modifications to a multi-family house, which already exceeded the legally permitted building volume by nearly 500 cubic meters according to the local development plan. The proposed project involved replacing the existing hip roof with an attic storey, which would not change the overall volume but would create additional living space. The court reasoned that this extensive modification, which involved completely removing the existing roof structure to insert a new habitable floor, constituted a "new construction-like conversion" or circumvention of the law under the relevant statute (§ 357 Abs. 1 PBG), as a new building of the same volume could not be constructed under current regulations, indicating the primary goal was to utilize volume for new, impermissible residential use rather than protecting existing investment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Projektierte bauliche Massnahmen an einer vorschriftswidrigen Baute. Frage der Zulässigkeit des Ersatzes eines bestehenden Walmdachs durch ein Attikageschoss im Rahmen von § 357 Abs. 1 PBG. Das infrage stehende Mehrfamilienhaus ist bauvorschriftswidrig: Die gemäss BZO zulässige Baumasse von rund 1'500 m3 wird aktuell um fast 500 m3 überschritten ([E. 2 sowie E. 4.3.2;] die Baumasse änderte sich mit dem geplanten Attikageschoss nicht [vgl. E. 4.3.2]). Vorliegend ist von einer nach § 357 Abs. 1 PBG nicht zulässigen neubauähnlichen Umgestaltung bzw. einer Gesetzesumgehung auszugehen (E. 4.1 und 4.3): Ein Neubau mit gleichem Volumen könnte nicht erstellt werden. Bei objektivierter Betrachtung steht beim geplanten vollständigen Rückbau des bestehenden Walmdachs und Ersatz durch ein Attikageschoss nicht der Schutz bereits in die Bausubstanz getätigter Investitionen im Vordergrund; vielmehr geht es der Beschwerdeführerin offenkundig darum, das (durch das Walmdach umfasste) Volumen in Form einer bzw. mit der geplanten zusätzlichen Wohneinheit nutzen zu können. Damit steht die Schaffung zusätzlicher, nach den geltenden Vorschriften nicht bewilligungsfähiger Nutzungsmöglichkeiten im Vordergrund (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Änderung der Baubewilligung Bauplan Bauordnung Wohnnutzung Mehrfamilienhaus Zweckänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. 1 PBG

This provision was the main ground used to rule that the planned modification constituted a new-build-like alteration that circumvented the law, leading to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00044

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00044 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.06.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Projektierte bauliche Massnahmen an einer vorschriftswidrigen Baute. Frage der Zulässigkeit des Ersatzes eines bestehenden Walmdachs durch ein Attikageschoss im Rahmen von § 357 Abs. 1 PBG. Das infrage stehende Mehrfamilienhaus ist bauvorschriftswidrig:

Die gemäss BZO zulässige Baumasse von rund 1'500 m3 wird aktuell um fast 500 m3 überschritten ([E. 2 sowie E. 4.3.2;] die Baumasse änderte sich mit dem geplanten Attikageschoss nicht [vgl. E. 4.3.2]). Vorliegend ist von einer nach § 357 Abs. 1 PBG nicht zulässigen neubauähnlichen Umgestaltung bzw. einer Gesetzesumgehung auszugehen (E. 4.1 und 4.3): Ein Neubau mit gleichem Volumen könnte nicht erstellt werden. Bei objektivierter Betrachtung steht beim geplanten vollständigen Rückbau des bestehenden Walmdachs und Ersatz durch ein Attikageschoss nicht der Schutz bereits in die Bausubstanz getätigter Investitionen im Vordergrund; vielmehr geht es der Beschwerdeführerin offenkundig darum, das (durch das Walmdach umfasste) Volumen in Form einer bzw. mit der geplanten zusätzlichen Wohneinheit nutzen zu können.

Damit steht die Schaffung zusätzlicher, nach den geltenden Vorschriften nicht bewilligungsfähiger Nutzungsmöglichkeiten im Vordergrund (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS BAUMASSE BESTANDESGARANTIE GESETZESUMGEHUNG NEUBAUÄHNLICHE UMGESTALTUNG ÜBERSCHREITUNG WALMDACH · Rechtsnormen: · § 357 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3