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VB.2022.00041 • VG ZH VB.2022.00041 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Terrace Built Contrary to Permit Shoulder Requirement

Geschäftsnummer VB.2022.00041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the refusal of a subsequent building permit and an order to restore the lawful state concerning a terrace built contrary to a condition in the original permit, where the terrace parapet was placed directly against the sidewalk instead of incorporating the mandated 30 cm wide shoulder beside the road. The court reasoned that the deviation from the building specifications was not minor, the builder was aware of the required shoulder, and subsequent municipal approval of an environment plan did not override the original explicit condition; furthermore, the terrace corner was deemed unsafe for traffic, making the order for restoration or relocation of the terrace by 30 cm proportional, as less intrusive measures were inadequate to address the compromised public safety interests.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verweigerung nachträgliche Baubewilligung | Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung hinsichtlich einer in Abweichung einer in einer rechtskräftigen Stammbaubewilligung statuierten Auflage ausgeführten Terrasse. [Die Brüstung einer Terrasse eines neu erstellten Gebäudes war im Rahmen der Bauausführung in Abweichung von einer Auflage, wonach neben dem Trottoir ein 30 cm breites horizontales Bankett auszubilden war, direkt an die Strasse bzw. das Trottoir gestellt worden.] Dem Beschwerdeführer war stets klar, dass ein solches Bankett auszubilden gewesen wäre, woran in casu die Genehmigung eines Umgebungsplans durch die Gemeinde nichts ändert, in welchem kein derartiges Bankett eingezeichnet war. Dass die Vorinstanz die Einreichung des Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung als widersprüchlich und treuwidrig erachtet hatte, ist nicht zu beanstanden (E. 3.2). Die Terrassenbrüstung und insbesondere deren am Trottoir stehende Ecke erweist sich als nicht verkehrssicher im Sinn von § 240 Abs. 1 PBG (E. 4). Die Verfügung, mit welcher die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. die Zurückversetzung der Terrasse gegenüber der Strasse um 30 cm angeordnet wurde, erweist sich als verhältnismässig. Die Abweichung von den Bauvorschriften ist nicht geringfügig und der Bauherr war bezüglich der Bauausführung bösgläubig. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich: Die seitens des Beschwerdeführers vorgeschlagene Anbringung eines Holzpollers vor der Terrassenecke stellt im Hinblick auf die beeinträchtigte Verkehrssicherheit keine geeignete Massnahme dar. Die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegen die privaten an der Vermeidung des zumutbaren Entfernungsaufwands (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Überschreitung der Gebäudehöhe öffentliches Gebäude Gemeindestrasse Verkehrssicherheitsbedenken Zonenbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 240 Abs. 1 PBG

The court upheld the decision because the terrace railing was found not to be traffic-safe according to this provision.

§ 341 PBG

This provision likely underpins the court's authority regarding the restoration order (Wiederherstellungsbefehl) upheld in the context of the ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00041

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00041 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.09.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.09.2023 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verweigerung nachträgliche Baubewilligung · Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung hinsichtlich einer in Abweichung einer in einer rechtskräftigen Stammbaubewilligung statuierten Auflage ausgeführten Terrasse. [Die Brüstung einer Terrasse eines neu erstellten Gebäudes war im Rahmen der Bauausführung in Abweichung von einer Auflage, wonach neben dem Trottoir ein 30 cm breites horizontales Bankett auszubilden war, direkt an die Strasse bzw. das Trottoir gestellt worden.] Dem Beschwerdeführer war stets klar, dass ein solches Bankett auszubilden gewesen wäre, woran in casu die Genehmigung eines Umgebungsplans durch die Gemeinde nichts ändert, in welchem kein derartiges Bankett eingezeichnet war.

Dass die Vorinstanz die Einreichung des Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung als widersprüchlich und treuwidrig erachtet hatte, ist nicht zu beanstanden (E. 3.2). Die Terrassenbrüstung und insbesondere deren am Trottoir stehende Ecke erweist sich als nicht verkehrssicher im Sinn von § 240 Abs. 1 PBG (E. 4). Die Verfügung, mit welcher die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. die Zurückversetzung der Terrasse gegenüber der Strasse um 30 cm angeordnet wurde, erweist sich als verhältnismässig. Die Abweichung von den Bauvorschriften ist nicht geringfügig und der Bauherr war bezüglich der Bauausführung bösgläubig.

Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich: Die seitens des Beschwerdeführers vorgeschlagene Anbringung eines Holzpollers vor der Terrassenecke stellt im Hinblick auf die beeinträchtigte Verkehrssicherheit keine geeignete Massnahme dar. Die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegen die privaten an der Vermeidung des zumutbaren Entfernungsaufwands (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABWEICHUNG AUFLAGE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAURECHTSWIDRIGKEIT BRÜSTUNG MILDERE MASSNAHME NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG TERRASSE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSSICHERHEIT WIEDERHERSTELLUNGSBEFEHL · Rechtsnormen:

· § 240 Abs. I PBG § 341 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3