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VB.2022.00040 • VG ZH VB.2022.00040 KI-generiert

Falcon Habitat Threatens Forest Path Approval

Geschäftsnummer VB.2022.00040
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the approval of a road project concerning a projected foot and hiking path, which in forested sections was classified as a detrimental use under the Federal Forest Act, requiring authorization based on an overriding interest. The court reasoned that while such uses can be permitted, the projected path sections H and B through the lower Bünisbachtobel threatened a valuable, undisturbed forest habitat supporting a pair of protected falcons, which require significant buffer zones against human disturbance. Since the expected displacement of the falcons due to these path segments was not justified by overriding traffic or spatial planning interests, especially when an alternative route was feasible, the court found the approval of these specific sections to be contrary to federal law, necessitating a replanning of those and other segments.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | [Fuss- und Wanderweg Bünisbach] Soweit der hier interessierende Fuss- und Wanderweg im Wald projektiert ist, wurde er zulässigerweise als nachteilige Nutzung im Sinn von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) qualifiziert (E. 4.1-3). Die zuständigen Behörden dürfen eine solch nachteilige Nutzung nach Art. 16 Abs. 2 WaG aus wichtigen Gründen bewilligen; eine solche Bewilligung setzt ein überwiegendes Interesse an der für den Wald nachteiligen Nutzung voraus. Wanderwege sind grundsätzlich auf Standorte ausserhalb des Baugebiets angewiesen, aber nicht jeder Standort im Wald oder Kulturland kann für einen Wanderweg beansprucht werden. Wesentlich ist, ob die Gründe für die Standortwahl entgegenstehende Interessen überwiegen; insoweit ist auch zu prüfen, ob andere, für Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Streckenführungen möglich sind (E. 4.4). Die Teilstücke H und B des projektierten Wanderwegs verlaufen durch den unteren Teil des Bünisbachtobels. Dort bzw. insbesondere im Bereich östlich der Einmündung des Stöckenweidbachs in den Bünisbach befindet sich ein weitgehend ungestörtes Waldgebiet, welches einen wertvollen Lebensraum unter anderem für viele Vogelarten bildet; gemäss einem Fachgutachten brütet dort auch ein Baumfalkenpaar (E. 5.1-6). Baumfalken reagieren negativ auf mit der Benutzung eines Fuss- und Wanderwegs verbundene Nutzungen. Es ist davon auszugehen, dass diese Vögel einer Fluchtdistanz von 50 bis 200 Metern gegenüber anthropogenen Störungen bedürfen bzw. aus ihrem Lebensraum verdrängt würden, wenn ihnen darin aufgrund des projektierten Wanderwegs nur noch Rückzugsgebiete mit einer Breite von höchstens 50 Metern verblieben (E. 5.7 f.). Eine solche Verdrängung des Baumfalkenpaars aus dem unteren Bünisbachtobel wäre bei einer Realisation der Teilstücke H und B zu erwarten; für eine Rechtfertigung eines derartigen Eingriffs wären überwiegende verkehrs- bzw. raumplanerische Interessen erforderlich (E. 6.2 f.). Solche liegen angesichts derkonkret möglichen Alternativroute via Bünishoferstrasse nicht vor; die Teilstücke H und B sind daher bundesrechtswidrig (E. 6.4). Für den oberen Tobelabschnitt bzw. mit Bezug auf die übrigen Teilstücke des projektierten Fuss- und Wanderwegs ist eine Neuplanung erforderlich (E. 7 und E. 8.1). Gutheissung.

Schlagwörter

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Plangenehmigung Schutzzone Fuss- und Wanderweggesetz Strassenverkehrsrecht naturschutzrechtliche Bewilligung Fällung von Bäumen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. II WaG

Cited in the context of the qualification of the path as a detrimental use under the Federal Act on Forests, which justified the subsequent annulment of parts of the project based on its non-conformity with the requirement for overriding interests.

§ 3 Abs. I FWG

Cited as a relevant legal norm, although the primary ground for the decision relates to the impact on the forest/bird protection under WaG.

§ 3 Abs. II FWG

Cited as a relevant legal norm, although the primary ground for the decision relates to the impact on the forest/bird protection under WaG.

Art. 15 StrassG

Cited as a relevant legal norm, although the primary ground for the decision relates to the impact on the forest/bird protection under WaG.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00040

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00040 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.11.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · [Fuss- und Wanderweg Bünisbach] Soweit der hier interessierende Fuss- und Wanderweg im Wald projektiert ist, wurde er zulässigerweise als nachteilige Nutzung im Sinn von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) qualifiziert (E. 4.1-3).

Die zuständigen Behörden dürfen eine solch nachteilige Nutzung nach Art. 16 Abs. 2 WaG aus wichtigen Gründen bewilligen; eine solche Bewilligung setzt ein überwiegendes Interesse an der für den Wald nachteiligen Nutzung voraus. Wanderwege sind grundsätzlich auf Standorte ausserhalb des Baugebiets angewiesen, aber nicht jeder Standort im Wald oder Kulturland kann für einen Wanderweg beansprucht werden. Wesentlich ist, ob die Gründe für die Standortwahl entgegenstehende Interessen überwiegen; insoweit ist auch zu prüfen, ob andere, für Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Streckenführungen möglich sind (E. 4.4).

Die Teilstücke H und B des projektierten Wanderwegs verlaufen durch den unteren Teil des Bünisbachtobels. Dort bzw. insbesondere im Bereich östlich der Einmündung des Stöckenweidbachs in den Bünisbach befindet sich ein weitgehend ungestörtes Waldgebiet, welches einen wertvollen Lebensraum unter anderem für viele Vogelarten bildet; gemäss einem Fachgutachten brütet dort auch ein Baumfalkenpaar (E. 5.1-6). Baumfalken reagieren negativ auf mit der Benutzung eines Fuss- und Wanderwegs verbundene Nutzungen. Es ist davon auszugehen, dass diese Vögel einer Fluchtdistanz von 50 bis 200 Metern gegenüber anthropogenen Störungen bedürfen bzw. aus ihrem Lebensraum verdrängt würden, wenn ihnen darin aufgrund des projektierten Wanderwegs nur noch Rückzugsgebiete mit einer Breite von höchstens 50 Metern verblieben (E. 5.7 f.).

Eine solche Verdrängung des Baumfalkenpaars aus dem unteren Bünisbachtobel wäre bei einer Realisation der Teilstücke H und B zu erwarten; für eine Rechtfertigung eines derartigen Eingriffs wären überwiegende verkehrs- bzw. raumplanerische Interessen erforderlich (E. 6.2 f.). Solche liegen angesichts der konkret möglichen Alternativroute via Bünishoferstrasse nicht vor; die Teilstücke H und B sind daher bundesrechtswidrig (E. 6.4). Für den oberen Tobelabschnitt bzw. mit Bezug auf die übrigen Teilstücke des projektierten Fuss- und Wanderwegs ist eine Neuplanung erforderlich (E. 7 und E. 8.1).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · FUSSWEG FUSSWEGNETZ NACHTEILIGE NUTZUNG STRASSENPROJEKT VOGELSCHUTZ WALDBENÜTZUNG WALDFUNKTION WANDERWEGE · Rechtsnormen: · § 3 Abs. I FWG § 3 Abs. II FWG § 15 StrassG Art. 16 Abs. II WaG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2