Appeal for Residency Permits Dismissed Due to Failed Family Reunification Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal seeking residency permits for two siblings, one of whom was an adult upon application, based on family reunification with their mother, who was dependent on social assistance and lacked suitable housing, especially since the children were placed outside the family upon their unauthorized arrival in the country. The reasoning centered on the failure to meet the financial requirements for family reunification, the impossibility of immediate cohabitation due to placement and housing issues, and the expiration of the relevant statutory time limits for the elder sibling, leading the court to conclude that no special circumstances justified granting a permit or establishing a hardship case, while requiring careful planning for their return to their country of origin.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug) | Verweigerung des Familiennachzugs bei getrennt von der Mutter lebenden und teilweise bereits volljährigen Kindern. [Die beiden heute 17- und 18-jährigen Beschwerdeführerinnen wurden gleich nach ihrem eigenmächtigen Nachzug fremdplatziert und sind nicht tiefgreifend in der Schweiz verwurzelt, ersuchen jedoch unter Hinweis auf die prekären Verhältnisse in ihrem Herkunftsland um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer sozialhilfeabhängigen Mutter.] Kognition und Novenrecht (E. 1). Zulässiger Verzicht auf eine Kindsanhörung (E. 2). Allgemeine Voraussetzungen für den Nachzug von bei Gesuchseinreichung noch minderjährigen Kindern (E. 3.1). Vorliegend sind weder die finanziellen Voraussetzungen für einen Nachzug gegeben noch ist ein Zusammenleben der Familie derzeit möglich, nachdem keine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Kinder fremdplatziert werden mussten. Bei der älteren der beiden Beschwerdeführerinnen kommt hinzu, dass das Gesuch zwar noch vor deren Volljährigkeit gestellt, jedoch die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG bzw. 73 VZAE verpasst wurde. Zudem müssen die materiellen Nachzugsvoraussetzungen noch vor Erreichen der Volljährigkeit erfüllt werden und ist damit auch in Bezug auf die derzeit noch minderjährige jüngere Beschwerdeführerin kaum zu rechnen (E. 3.2). Sodann sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Verweigerung des Nachzugs unverhältnismässig erscheinen lassen und besteht für eine Härtefallbewilligung oder eine ermessensweise Bewilligungserteilung kein Raum (E. 3). Die Rückkehr nach Brasilien ist den heute 17- bzw. 18-jährigen Beschwerdeführerinnen zumutbar, der Wegweisungsvollzug ist jedoch sorgfältig zu planen, um eine erneute Traumatisierung oder die Rückkehr in ein gewalttätiges bzw. sexuell übergriffiges Umfeld zu vermeiden (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei die Gerichtskosten praxisgemäss stattdessen der im Namen ihrer Kinder prozessierenden Mutter zu überbinden sind(E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Beschwerdeabweisung und Bewilligung UP/URB.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision notes that the deadline according to Art. 47 AIG was missed for the older applicant.
The decision notes that the deadline according to Art. 73 VZAE (which likely refers to the cited provision in Art. 77f Abs. I lit. c VZAE regarding deadlines for family reunification) was missed for the older applicant.
Legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was granted in the dispositive section.
The decision regulates the cost consequences (Kostenfolgen) by stating that court costs are to be borne by the mother.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00038
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00038 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.05.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug) · Verweigerung des Familiennachzugs bei getrennt von der Mutter lebenden und teilweise bereits volljährigen Kindern. [Die beiden heute 17- und 18-jährigen Beschwerdeführerinnen wurden gleich nach ihrem eigenmächtigen Nachzug fremdplatziert und sind nicht tiefgreifend in der Schweiz verwurzelt, ersuchen jedoch unter Hinweis auf die prekären Verhältnisse in ihrem Herkunftsland um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer sozialhilfeabhängigen Mutter.] Kognition und Novenrecht (E. 1).
Zulässiger Verzicht auf eine Kindsanhörung (E. 2). Allgemeine Voraussetzungen für den Nachzug von bei Gesuchseinreichung noch minderjährigen Kindern (E. 3.1). Vorliegend sind weder die finanziellen Voraussetzungen für einen Nachzug gegeben noch ist ein Zusammenleben der Familie derzeit möglich, nachdem keine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Kinder fremdplatziert werden mussten. Bei der älteren der beiden Beschwerdeführerinnen kommt hinzu, dass das Gesuch zwar noch vor deren Volljährigkeit gestellt, jedoch die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG bzw. 73 VZAE verpasst wurde.
Zudem müssen die materiellen Nachzugsvoraussetzungen noch vor Erreichen der Volljährigkeit erfüllt werden und ist damit auch in Bezug auf die derzeit noch minderjährige jüngere Beschwerdeführerin kaum zu rechnen (E. 3.2). Sodann sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Verweigerung des Nachzugs unverhältnismässig erscheinen lassen und besteht für eine Härtefallbewilligung oder eine ermessensweise Bewilligungserteilung kein Raum (E. 3). Die Rückkehr nach Brasilien ist den heute 17- bzw. 18-jährigen Beschwerdeführerinnen zumutbar, der Wegweisungsvollzug ist jedoch sorgfältig zu planen, um eine erneute Traumatisierung oder die Rückkehr in ein gewalttätiges bzw. sexuell übergriffiges Umfeld zu vermeiden (E. 4).
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei die Gerichtskosten praxisgemäss stattdessen der im Namen ihrer Kinder prozessierenden Mutter zu überbinden sind (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Beschwerdeabweisung und Bewilligung UP/URB. · --- · Stichworte: · BEDARFSGERECHTE WOHNUNG BRASILIEN EIGENMÄCHTIGER FAMILIENNACHZUG FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG FREMDPLATZIERTES KIND FREMDPLATZIERUNG FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT HÄUSLICHE GEWALT KINDESANHÖRUNG KINDSWOHL KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN KOSTENAUFLAGE MINDERJÄHRIGKEIT NACHZUG NACHZUG KIND NACHZUGSANSPRUCH NACHZUGSGESUCH PREKÄRER AUFENTHALT PROZESSKOSTEN RECHT AUF FAMILIENLEBEN SCHULDHAFTIGKEIT SEXUELLE BELÄSTIGUNG SEXUELLE HANDLUNG SOZIALER EMPFANGSRAUM SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SUIZIDGEFAHR VERSCHULDEN VERURSACHERPRINZIP VOLLJÄHRIGES KIND VOLLJÄHRIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 43 AIG Art. 44 Abs. I AIG Art. 44 Abs. I lit. a AIG Art. 44 Abs. I lit. b AIG Art. 44 Abs. I lit. c AIG Art. 44 Abs. I lit. e AIG Art. 44 Abs. III AIG Art. 47 Abs. I AIG Art. 47 Abs. III AIG Art. 47 Abs. IV AIG Art. 51 Abs. II lit. b AIG Art. 62 AIG Art. 62 Abs. I lit. c AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 63 Abs. I lit. c AIG Art. 83 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 20a Abs. II VRG § 52 VRG Art. 77f Abs. I lit. c VZAE Art. 276 ZGB · Publikationen:
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