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VB.2022.00030 • VG ZH VB.2022.00030 KI-generiert

Building Conversion Denial: Residential Use Lacks Legal Basis

Geschäftsnummer VB.2022.00030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a building could not be converted for residential use under Article 24c of the Federal Spatial Planning Act because it could not be classified as a legally existing, pre-existing residential building. Evidence such as building estimation protocols, renovation plans, aerial photographs, and existing sanitary and electrical installations did not support a residential use before the statutory deadline. The court also found that the property description did not have legal effect on its own, and that the lower court had sufficient factual grounds to forego witness testimony. Furthermore, the court determined that neither Article 24d nor Article 37a of the Federal Spatial Planning Act provided grounds for a building permit, and that a prior favorable preliminary decision from 2017 and subsequent municipal information did not create a legitimate expectation or right to a permit. The principle of equal treatment in injustice was also deemed inapplicable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baurechtlicher Vorentscheid (Ausnahmebewilligung) | Baurechtlicher Vorentscheid (Ausnahmebewilligung). Rechtliche Grundlagen, namentlich zur erweiterten Besitzstandsgarantie (E. 2). Art. 24c RPG setzt für einen Einbau von Wohnungen in das fragliche, frei stehende Gebäude voraus, dass dieses – zumindest in einem Teilbereich – als rechtmässig bestehendes, altrechtliches Wohnhaus zu qualifizieren ist (E. 3.1). Die sich in den Akten befindlichen Gebäudeschätzungsprotokolle, die Baupläne für die Umnutzungsbewilligung und die Flugaufnahmen lassen ebenso wenig auf eine Wohnnutzung vor dem Stichtag (1. Juli 1972) schliessen wie die vorhandenen sanitären Anlagen und elektrischen Anschlüsse (E. 3.6). Angaben der Grundstücksbeschreibung haben keine Grundbuchwirkung im Sinn von Art. 971–974 ZGB (E. 3.7.1). Die sachverhaltlichen Grundlagen sind genügend abgeklärt. Die Vorinstanz durfte deshalb in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung von der Befragung von Zeugen absehen (E. 3.7.4). Das betroffene Gebäude ist nicht als altrechtliche Wohnbaute im Sinn von Art. 24c RPG zu qualifizieren (E. 3.8). Keine Baubewilligungsfähigkeit gestützt auf Art. 24d RPG und Art. 37a RPG (E. 4). Aus dem (positiven) Vorentscheid von 2017 vermögen die Beschwerdeführenden unter Vertrauensgesichtspunkten nichts für sich abzuleiten (E. 5.3). Dasselbe gilt in Bezug auf eine unter Einbezug der kantonalen Leitstelle für Baubewilligungen erteilte Auskunft der Gemeinde von 2019, zumal dies einer unzulässigen Verlängerung des Vorentscheids von 2017 gleichgekommen wäre (E. 5.4). Die Beschwerdeführenden können sich auch nicht erfolgreich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht berufen (E. 6.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung für Wohngebäude Bauplan Raumplanungsgesetz gesetzliche Grundlage Verwendungsrecht Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24c Abs. I RPG

Forms the legal basis for the possibility of installing dwellings in the building, requiring it to be classifiable as a legally existing, pre-existing residential building.

Art. 24d RPG

Cited in relation to the possibility of building permit approval, which was ultimately not met.

Art. 37a RPG

Cited in relation to the possibility of building permit approval, which was ultimately not met.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00030

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00030 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.12.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baurechtlicher Vorentscheid (Ausnahmebewilligung) · Baurechtlicher Vorentscheid (Ausnahmebewilligung). Rechtliche Grundlagen, namentlich zur erweiterten Besitzstandsgarantie (E. 2). Art. 24c RPG setzt für einen Einbau von Wohnungen in das fragliche, frei stehende Gebäude voraus, dass dieses – zumindest in einem Teilbereich – als rechtmässig bestehendes, altrechtliches Wohnhaus zu qualifizieren ist (E. 3.1).

Die sich in den Akten befindlichen Gebäudeschätzungsprotokolle, die Baupläne für die Umnutzungsbewilligung und die Flugaufnahmen lassen ebenso wenig auf eine Wohnnutzung vor dem Stichtag (1. Juli 1972) schliessen wie die vorhandenen sanitären Anlagen und elektrischen Anschlüsse (E. 3.6). Angaben der Grundstücksbeschreibung haben keine Grundbuchwirkung im Sinn von Art. 971–974 ZGB (E. 3.7.1). Die sachverhaltlichen Grundlagen sind genügend abgeklärt. Die Vorinstanz durfte deshalb in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung von der Befragung von Zeugen absehen (E. 3.7.4).

Das betroffene Gebäude ist nicht als altrechtliche Wohnbaute im Sinn von Art. 24c RPG zu qualifizieren (E. 3.8). Keine Baubewilligungsfähigkeit gestützt auf Art. 24d RPG und Art. 37a RPG (E. 4). Aus dem (positiven) Vorentscheid von 2017 vermögen die Beschwerdeführenden unter Vertrauensgesichtspunkten nichts für sich abzuleiten (E. 5.3). Dasselbe gilt in Bezug auf eine unter Einbezug der kantonalen Leitstelle für Baubewilligungen erteilte Auskunft der Gemeinde von 2019, zumal dies einer unzulässigen Verlängerung des Vorentscheids von 2017 gleichgekommen wäre (E. 5.4).

Die Beschwerdeführenden können sich auch nicht erfolgreich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht berufen (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUERNHAUS ERWEITERTE BESITZSTANDSGARANTIE GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT LANDWIRTSCHAFTSZONE ÖKONOMIEBAUTE TRENNUNGSGRUNDSATZ TREU UND GLAUBEN VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ VORENTSCHEID WOHNNUTZUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV § 323 Abs. I PBG § 324 Abs. I PBG Art. 1 Abs. I RPG Art. 24c Abs. I RPG Art. 24c Abs. II RPG Art. 24c Abs. V RPG Art. 24d RPG Art. 37a RPG Art. 322 Abs. I RPG Art. 41 Abs. I RPV Art. 41 Abs. II RPV · Publikationen:

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