Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00029 • VG ZH VB.2022.00029 KI-generiert

Public Health Order Regarding Misleading Website Content Upheld

Geschäftsnummer VB.2022.00029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal against a public health order that required a service provider, offering household assistance to the elderly, to modify its website because the presentation misleadingly suggested it offered licensed nursing services for which it lacked the necessary authorization. The court reasoned that prohibiting misleading announcements regarding regulated health activities, including giving the false impression of offering services requiring authorization, is permissible under public health law, and this restriction did not violate economic freedom, although the protracted duration of the appeal process warranted consideration when allocating procedural costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Täuschende Bekanntmachung/Aufforderung zur Unterlassung | Internetauftritt; Verbot täuschender Werbung für bewilligungspflichtige Berufstätigkeit im Gesundheitswesen. [Die Gesundheitsdirektion verpflichtete die Beschwerdeführerin, welche Haushaltshilfen an betagte Personen vermittelt, zur Anpassung ihrer Website, weil diese den täuschenden Eindruck eines Leistungsangebots bewilligungspflichtiger pflegerischer Leistungen erwecke, die ihr mangels Bewilligung nicht erlaubt seien.] Grundlagen der gesundheitspolizeilichen Bewilligungspflicht von Pflegeleistungen (E. 3). Das Verbot täuschender Bekanntmachungen im Gesundheitsbereich gilt unabhängig von deren tatsächlicher Ausübung für bewilligungspflichtige und -freie Heiltätigkeit. Unzulässig ist auch, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck eines Angebots bewilligungs- bzw. anzeigepflichtiger oder bewilligungsfreier Heiltätigkeiten zu erwecken, wenn gar keine solchen angeboten werden (E. 4.1). Gegenstand der Beurteilung bilden die der Beschwerdeführerin abverlangten Änderungen (E. 4.2). Die beanstandeten Auskündungen erwecken den täuschenden Eindruck eines Angebots, das der Bewilligungspflicht unterstehende Pflegeleistungen umfasst (E. 4.2.1 ff.). Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (E. 4.4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre geheilt (E. 5). Die überlange Dauer des Rekursverfahrens stellt eine Rechtsverzögerung dar, die bei der Verlegung der Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen ist (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Gesundheitswesen Wirtschaftsfreiheit Wirtschaftsverwaltungsrecht öffentliche Dienststelle prozessleitende Verfügungen gesundheitliche Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 4a VRG

This provision was applied in determining the distribution of procedural costs due to the undue delay in the appeal proceedings.

Art. 66 Abs. 1 VRG

This provision governs the imposition of costs, which were addressed in the final decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00029

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222600&W10_KEY=13317026&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00029 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.08.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Täuschende Bekanntmachung/Aufforderung zur Unterlassung · Internetauftritt; Verbot täuschender Werbung für bewilligungspflichtige Berufstätigkeit im Gesundheitswesen. [Die Gesundheitsdirektion verpflichtete die Beschwerdeführerin, welche Haushaltshilfen an betagte Personen vermittelt, zur Anpassung ihrer Website, weil diese den täuschenden Eindruck eines Leistungsangebots bewilligungspflichtiger pflegerischer Leistungen erwecke, die ihr mangels Bewilligung nicht erlaubt seien.] Grundlagen der gesundheitspolizeilichen Bewilligungspflicht von Pflegeleistungen (E. 3).

Das Verbot täuschender Bekanntmachungen im Gesundheitsbereich gilt unabhängig von deren tatsächlicher Ausübung für bewilligungspflichtige und -freie Heiltätigkeit. Unzulässig ist auch, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck eines Angebots bewilligungs- bzw. anzeigepflichtiger oder bewilligungsfreier Heiltätigkeiten zu erwecken, wenn gar keine solchen angeboten werden (E. 4.1). Gegenstand der Beurteilung bilden die der Beschwerdeführerin abverlangten Änderungen (E. 4.2). Die beanstandeten Auskündungen erwecken den täuschenden Eindruck eines Angebots, das der Bewilligungspflicht unterstehende Pflegeleistungen umfasst (E. 4.2.1 ff.).

Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (E. 4.4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre geheilt (E. 5). Die überlange Dauer des Rekursverfahrens stellt eine Rechtsverzögerung dar, die bei der Verlegung der Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen ist (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWILLIGUNGSPFLICHT GESUNDHEITSPOLIZEI HEILTÄTIGKEIT PFLEGEDIENSTLEITUNG RECHTSVERZÖGERUNG SPITEX TÄUSCHUNGSVERBOT ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WERBUNG WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen: · Art. 27 BV Art. 29 Abs. I BV Art. 36 BV § 3 Abs. I GesundheitsG § 16 GesundheitsG § 59 Abs. II GesundheitsG Art./§ 7 Abs. II lit. c KLV Art. 25a KVG § 4a VRG § 27c Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3