Public Health Order Regarding Misleading Website Content Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal against a public health order that required a service provider, offering household assistance to the elderly, to modify its website because the presentation misleadingly suggested it offered licensed nursing services for which it lacked the necessary authorization. The court reasoned that prohibiting misleading announcements regarding regulated health activities, including giving the false impression of offering services requiring authorization, is permissible under public health law, and this restriction did not violate economic freedom, although the protracted duration of the appeal process warranted consideration when allocating procedural costs.
Legislator-Regeste
AmtlichTäuschende Bekanntmachung/Aufforderung zur Unterlassung | Internetauftritt; Verbot täuschender Werbung für bewilligungspflichtige Berufstätigkeit im Gesundheitswesen. [Die Gesundheitsdirektion verpflichtete die Beschwerdeführerin, welche Haushaltshilfen an betagte Personen vermittelt, zur Anpassung ihrer Website, weil diese den täuschenden Eindruck eines Leistungsangebots bewilligungspflichtiger pflegerischer Leistungen erwecke, die ihr mangels Bewilligung nicht erlaubt seien.] Grundlagen der gesundheitspolizeilichen Bewilligungspflicht von Pflegeleistungen (E. 3). Das Verbot täuschender Bekanntmachungen im Gesundheitsbereich gilt unabhängig von deren tatsächlicher Ausübung für bewilligungspflichtige und -freie Heiltätigkeit. Unzulässig ist auch, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck eines Angebots bewilligungs- bzw. anzeigepflichtiger oder bewilligungsfreier Heiltätigkeiten zu erwecken, wenn gar keine solchen angeboten werden (E. 4.1). Gegenstand der Beurteilung bilden die der Beschwerdeführerin abverlangten Änderungen (E. 4.2). Die beanstandeten Auskündungen erwecken den täuschenden Eindruck eines Angebots, das der Bewilligungspflicht unterstehende Pflegeleistungen umfasst (E. 4.2.1 ff.). Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (E. 4.4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre geheilt (E. 5). Die überlange Dauer des Rekursverfahrens stellt eine Rechtsverzögerung dar, die bei der Verlegung der Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen ist (E. 6). Abweisung.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
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KI-generiertThis provision was applied in determining the distribution of procedural costs due to the undue delay in the appeal proceedings.
This provision governs the imposition of costs, which were addressed in the final decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00029
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00029 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.08.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Täuschende Bekanntmachung/Aufforderung zur Unterlassung · Internetauftritt; Verbot täuschender Werbung für bewilligungspflichtige Berufstätigkeit im Gesundheitswesen. [Die Gesundheitsdirektion verpflichtete die Beschwerdeführerin, welche Haushaltshilfen an betagte Personen vermittelt, zur Anpassung ihrer Website, weil diese den täuschenden Eindruck eines Leistungsangebots bewilligungspflichtiger pflegerischer Leistungen erwecke, die ihr mangels Bewilligung nicht erlaubt seien.] Grundlagen der gesundheitspolizeilichen Bewilligungspflicht von Pflegeleistungen (E. 3).
Das Verbot täuschender Bekanntmachungen im Gesundheitsbereich gilt unabhängig von deren tatsächlicher Ausübung für bewilligungspflichtige und -freie Heiltätigkeit. Unzulässig ist auch, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck eines Angebots bewilligungs- bzw. anzeigepflichtiger oder bewilligungsfreier Heiltätigkeiten zu erwecken, wenn gar keine solchen angeboten werden (E. 4.1). Gegenstand der Beurteilung bilden die der Beschwerdeführerin abverlangten Änderungen (E. 4.2). Die beanstandeten Auskündungen erwecken den täuschenden Eindruck eines Angebots, das der Bewilligungspflicht unterstehende Pflegeleistungen umfasst (E. 4.2.1 ff.).
Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (E. 4.4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre geheilt (E. 5). Die überlange Dauer des Rekursverfahrens stellt eine Rechtsverzögerung dar, die bei der Verlegung der Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen ist (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWILLIGUNGSPFLICHT GESUNDHEITSPOLIZEI HEILTÄTIGKEIT PFLEGEDIENSTLEITUNG RECHTSVERZÖGERUNG SPITEX TÄUSCHUNGSVERBOT ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WERBUNG WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen: · Art. 27 BV Art. 29 Abs. I BV Art. 36 BV § 3 Abs. I GesundheitsG § 16 GesundheitsG § 59 Abs. II GesundheitsG Art./§ 7 Abs. II lit. c KLV Art. 25a KVG § 4a VRG § 27c Abs. I VRG · Publikationen:
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