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VB.2022.00026 • VG ZH VB.2022.00026 KI-generiert

Appeal Reconsideration After Supreme Court Annulment Regarding Seized Phone and Legal Aid

Geschäftsnummer VB.2022.00026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reconsidered a disciplinary matter following a complete annulment of its prior judgment by the Federal Supreme Court, determining that only the initial order to transfer the seized mobile phone to the internal security department for potential destruction and the related costs/free legal aid applications required re-evaluation. The court partially granted the appeal, instructing the opposing party to return the seized mobile phone to the appellant's property instead of destroying it, as mandated by the Federal Supreme Court's direction, while also partially granting the appellant's requests for free legal aid in the initial appeal and the subsequent administrative proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe Wiederaufnahme von VB.2020.00811 | Disziplinarstrafe. (Wiederaufnahme von VB.2020.00811 nach Entscheid 1B_493/2021 des Bundesgerichts vom 10. Januar 2022) Obwohl das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 in Gänze aufhob, kann sein Rückweisungsentscheid nur so verstanden werden, dass im Rahmen des Neuentscheids allein die vom Beschwerdegegner angeordnete Weitergabe des sichergestellten Mobiltelefons an die Abteilung "Sicherheit intern" zur weiteren Veranlassung bzw. zur allfälligen Vernichtung sowie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens erneut zu beurteilen sind (E. 3). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als der Beschwerdegegner im Sinn des Bundesgerichts anzuweisen ist, das sichergestellte Mobiltelefon zu den Effekten des Beschwerdeführers zu legen, anstatt es zu vernichten (E. 4). Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens; jeweils teilweise Gutheissung der Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5 und E. 6). Teilweise Gutheissung; im Übrigen Abweisung soweit Eintreten.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Nichtigkeitsverfahren konnexe Verfahren Disziplinarverfahren Eigentumsübertragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 BV

The court ruled on the disposition of the confiscated mobile phone based on the guarantee of property rights.

§ 156 Abs. I JVV

The court partially granted the request for free legal aid concerning the appeal proceedings.

§ 156 Abs. II JVV

The court partially granted the request for free legal aid concerning the recourse proceedings.

Art. 930 Abs. I ZGB

This provision was cited regarding the property rights aspect of the confiscated mobile phone, which formed the core of the decision after the Federal Supreme Court's ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00026

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00026 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.01.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe Wiederaufnahme von VB.2020.00811 · Disziplinarstrafe. (Wiederaufnahme von VB.2020.00811 nach Entscheid 1B_493/2021 des Bundesgerichts vom 10. Januar 2022) Obwohl das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 in Gänze aufhob, kann sein Rückweisungsentscheid nur so verstanden werden, dass im Rahmen des Neuentscheids allein die vom Beschwerdegegner angeordnete Weitergabe des sichergestellten Mobiltelefons an die Abteilung "Sicherheit intern" zur weiteren Veranlassung bzw. zur allfälligen Vernichtung sowie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens erneut zu beurteilen sind (E. 3).

Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als der Beschwerdegegner im Sinn des Bundesgerichts anzuweisen ist, das sichergestellte Mobiltelefon zu den Effekten des Beschwerdeführers zu legen, anstatt es zu vernichten (E. 4). Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens; jeweils teilweise Gutheissung der Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5 und E. 6). Teilweise Gutheissung; im Übrigen Abweisung soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG EIGENTUMSGARANTIE MOBILTELEFON RÜCKWEISUNG AN DAS VERWALTUNGSGERICHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERNICHTUNG · Rechtsnormen:

· Art. 26 BV § 156 Abs. I JVV § 156 Abs. II JVV Art. 930 Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4