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VB.2022.00025 • VG ZH VB.2022.00025 KI-generiert

Appeal Against Remand in Social Assistance Case Regarding Reimbursement and Rent Costs

Geschäftsnummer VB.2022.00025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The matter concerned a decision by a lower administrative body to remand a social assistance recipient's case back to the social services for further clarification regarding a potential reimbursement obligation and subsequently, a claim for assumed ancillary rent costs. The court upheld the prior ruling that remanded the matter, reasoning that the remand was justified because supplementary clarifications were necessary to reach a decision on the merits, and this procedural step did not cause an irreparable disadvantage or an unreasonable delay that would render the remand decision appealable as an interim measure; consequently, the appeal against the remand itself was deemed inadmissible because the necessary procedural steps warranted the return to the initial decision-making authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | [Rückweisung; Anfechtbar- und Zulässigkeit] Anfechtbarkeit eines Rückweisungs- bzw. Zwischenentscheids (E. 1.4.1+3). Zulässigkeit eines Rückweisungsentscheids (E. 2.1). Der Bezirksrat wies die Sache an die Sozialen Dienste zu neuem Entscheid über eine mögliche Rückerstattungsverpflichtung des Sozialhilfebezügers zurück. Dieser neue Entscheid erfordert ergänzende Abklärungen, weshalb ein sachlicher Grund für die Rückweisung gegeben ist. Eine massgebliche Verfahrensverlängerung aufgrund der Rückweisung selbst, welche Letztere als unverhältnismässig erscheinen liesse, ist nicht zu befürchten (zum Ganzen E. 2.2). Die vorinstanzliche Rückweisung hält deshalb einer Rechtskontrolle stand (E. 2.3). Die Sozialbehörde hatte die Sache ihrerseits an die Sozialen Dienste zurückgewiesen, damit diese nach Vornahme ergänzender Abklärungen neu über den vom Sozialhilfebezüger geltend gemachten Anspruch auf Übernahme von Mietnebenkosten entscheide. Dass der Rückweisungsentscheid der Sozialbehörde einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil hätte bewirken können, machte der Sozialhilfebezüger im Rekursverfahren nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Das Verfahren vor der Sozialbehörde wurde beförderlich durchgeführt, weshalb keine einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil gleichzusetzende Verfahrensverzögerung gegeben war. Angesichts der für den neuen Sachentscheid erforderlichen Abklärungen war der Rückweisungsentscheid der Sozialbehörde auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anfechtbar. Der Bezirksrat ist deshalb zu Recht insoweit nicht auf den Rekurs des Sozialhilfebezügers eingetreten (E. 3). Gewährung UP. Abweisung.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verwaltungskosten Entschädigung für Untersuchungshaft Verfahrensverzögerungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

The court did not enter a decision on the appeal by the social assistance recipient because the prior decision was an appealable interlocutory decision (E. 3, referring to admissibility).

§ 19a Abs. II VRG

Cited as the procedural basis in the section detailing the legal norms, likely related to the nature of the decision or its challenge, which ultimately supported the outcome regarding admissibility/entry into the merits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00025

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00025 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.11.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · [Rückweisung; Anfechtbar- und Zulässigkeit] Anfechtbarkeit eines Rückweisungs- bzw. Zwischenentscheids (E. 1.4.1+3). Zulässigkeit eines Rückweisungsentscheids (E. 2.1).

Der Bezirksrat wies die Sache an die Sozialen Dienste zu neuem Entscheid über eine mögliche Rückerstattungsverpflichtung des Sozialhilfebezügers zurück. Dieser neue Entscheid erfordert ergänzende Abklärungen, weshalb ein sachlicher Grund für die Rückweisung gegeben ist. Eine massgebliche Verfahrensverlängerung aufgrund der Rückweisung selbst, welche Letztere als unverhältnismässig erscheinen liesse, ist nicht zu befürchten (zum Ganzen E. 2.2). Die vorinstanzliche Rückweisung hält deshalb einer Rechtskontrolle stand (E. 2.3). Die Sozialbehörde hatte die Sache ihrerseits an die Sozialen Dienste zurückgewiesen, damit diese nach Vornahme ergänzender Abklärungen neu über den vom Sozialhilfebezüger geltend gemachten Anspruch auf Übernahme von Mietnebenkosten entscheide.

Dass der Rückweisungsentscheid der Sozialbehörde einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil hätte bewirken können, machte der Sozialhilfebezüger im Rekursverfahren nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Das Verfahren vor der Sozialbehörde wurde beförderlich durchgeführt, weshalb keine einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil gleichzusetzende Verfahrensverzögerung gegeben war. Angesichts der für den neuen Sachentscheid erforderlichen Abklärungen war der Rückweisungsentscheid der Sozialbehörde auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anfechtbar.

Der Bezirksrat ist deshalb zu Recht insoweit nicht auf den Rekurs des Sozialhilfebezügers eingetreten (E. 3). Gewährung UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL PROZESSÖKONOMIE RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID VERFAHRENSVERZÖGERUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3