Detention for Removal of Recidivist Drug Trafficker Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed a detention order for removal concerning an individual who had returned to the country shortly after being expelled for violating a ban on entry, despite claiming compulsion to re-enter but providing no details. The court reasoned that given the individual's apparent re-entry solely for drug trafficking, lack of ties to the country, and the short duration of their recent stay before voluntarily turning themselves in, there remained a significant risk of absconding, rendering less severe measures unsuitable and affirming the detention's proportionality.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Ausschaffungshaft (GI220001-L) | Verhältnismässigkeit. In Verletzung des gegen ihn ausgesprochenen Landesverweises hielt sich der Beschwerdeführer bereits wenige Monate nach seiner Rückführung wieder in der Schweiz auf. Er legte zwar dar, dass er gezwungen worden sei, in die Schweiz einzureisen, brachte dazu indes nichts Näheres vor. Insgesamt war trotz der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer – nachdem er sich nach eigenen Angaben bereits über 24 Stunden in der Schweiz aufgehalten hatte – selbst an die Polizei gewandt hatte, von einer erheblichen Untertauchgefahr des Beschwerdeführers auszugehen. Er war im Frühjahr 2021 offenbar (allein) zwecks Drogenhandels in die Schweiz eingereist und hat ansonsten keine Bezüge zur Schweiz. Mildere Mittel kamen im vorliegenden Fall nicht infrage (E. 4.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the main ground cited for the dismissal of the appeal concerning the confirmation of deportation detention.
This constitutional article is cited in relation to the proportionality assessment which is central to the decision regarding detention.
This constitutional article is cited in relation to the assessment of the legality and proportionality of detention.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00021
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222419&W10_KEY=13317029&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00021 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.06.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (GI220001-L) · Verhältnismässigkeit. In Verletzung des gegen ihn ausgesprochenen Landesverweises hielt sich der Beschwerdeführer bereits wenige Monate nach seiner Rückführung wieder in der Schweiz auf. Er legte zwar dar, dass er gezwungen worden sei, in die Schweiz einzureisen, brachte dazu indes nichts Näheres vor.
Insgesamt war trotz der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer – nachdem er sich nach eigenen Angaben bereits über 24 Stunden in der Schweiz aufgehalten hatte – selbst an die Polizei gewandt hatte, von einer erheblichen Untertauchgefahr des Beschwerdeführers auszugehen. Er war im Frühjahr 2021 offenbar (allein) zwecks Drogenhandels in die Schweiz eingereist und hat ansonsten keine Bezüge zur Schweiz. Mildere Mittel kamen im vorliegenden Fall nicht infrage (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT MILDERE MITTEL VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen:
· Art. 76 Abs. 1 AIG Art. 5 Abs. 2 BV Art. 36 Abs. 3 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3