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VB.2022.00019 • VG ZH VB.2022.00019 KI-generiert

Administrative Appeal Dismissed for Lack of Standing Regarding Third-Party Reimbursement Obligation

Geschäftsnummer VB.2022.00019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal concerning social welfare benefits where the appellant sought to impose a reimbursement obligation onto her ex-husband in addition to her own, but the court ultimately dismissed the appeal as inadmissible because the appellant lacked material standing to sue. The court reasoned that an appellant must demonstrate a specific, direct, and practical personal benefit resulting from the alteration of the contested decision, and merely asserting a general interest in the correct application of the law regarding a third party (the ex-husband) is insufficient to establish the necessary substantive right to appeal, leading to a non-entry into the merits of the case and the denial of free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | [Beschwerdelegitimation] Die Prozessvoraussetzung der materiellen Beschwer ist erfüllt, wenn die rechtsmittelführende Person über eine spezifische Nähe zur Streitsache verfügt und aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen zieht. Es muss sich um einen persönlichen, praktischen Nutzen handeln, der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt dafür nicht (E. 1.3.2). Die Beschwerdeführerin strebt nicht eine Erleichterung der sie selbst treffenden Rückerstattungspflicht an, sondern bloss die zusätzliche Belastung ihres Exmannes mit derselben Verpflichtung. Inwiefern ihr daraus ein konkreter persönlicher Nutzen erwüchse, ist nicht dargetan oder ersichtlich. Das verbleibende, blosse Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber dem Exmann und damit einer Drittperson genügt nicht zur Begründung der Beschwerdelegitimation (E. 1.3.5). Verweigerung unentgeltlicher Prozessführung. Nichteintreten.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege Rückerstattungspflicht materielle Überprüfung administrative Entlassung Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. I VRG

The court based its decision not to proceed on the inadmissibility of the appeal regarding substantive legitimacy.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00019

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00019 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.04.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.07.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · [Beschwerdelegitimation] Die Prozessvoraussetzung der materiellen Beschwer ist erfüllt, wenn die rechtsmittelführende Person über eine spezifische Nähe zur Streitsache verfügt und aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen zieht.

Es muss sich um einen persönlichen, praktischen Nutzen handeln, der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt dafür nicht (E. 1.3.2). Die Beschwerdeführerin strebt nicht eine Erleichterung der sie selbst treffenden Rückerstattungspflicht an, sondern bloss die zusätzliche Belastung ihres Exmannes mit derselben Verpflichtung. Inwiefern ihr daraus ein konkreter persönlicher Nutzen erwüchse, ist nicht dargetan oder ersichtlich. Das verbleibende, blosse Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber dem Exmann und damit einer Drittperson genügt nicht zur Begründung der Beschwerdelegitimation (E. 1.3.5).

Verweigerung unentgeltlicher Prozessführung. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · MATERIELLE BESCHWER PRAKTISCHER NUTZEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE · Rechtsnormen: · § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5