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VB.2022.00018 • VG ZH VB.2022.00018 KI-generiert

COVID-19 Fund Cost Allocation and Right to be Heard Violation

Geschäftsnummer VB.2022.00018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a challenge to the cost allocation in proceedings regarding rejected applications for contributions under the second allocation round of a COVID-19 hardship fund, following the lower court's consolidation of two related appeals and its subsequent dismissal of both, while imposing costs solely on the applicant. The court partially allowed the appeal concerning costs, finding that while the lower court did not exceed its discretion in setting the amount of appeal costs, the initial rejection of the second round application had violated the applicant's right to be heard because the authority failed to consider timely submitted documents regarding lost revenue; therefore, due to this procedural defect caused by the authority, the costs for that specific appeal proceeding should have been split equally between the parties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Covid-19-Härtefallprogramm | [Der Beschwerdegegner wies die Gesuche der Beschwerdeführerin um Beiträge im Rahmen der 2. und 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms ab, wogegen die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz rekurrierte. Diese vereinigte die Verfahren und wies die Rechtsmittel unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin ab. Angefochten ist lediglich die getroffene Kostenregelung.] Die Vorinstanz hat den ihr bei der Bemessung der Rekurskosten zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten (E.4.1). Hinsichtlich der Kostenverlegung ergibt sich aus dem geschilderten Sachverhalt jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin in dem ihr Gesuch um Beiträge im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms betreffenden Verfahren in guten Treuen zur Rekurserhebung veranlasst sah. So verletzte der Beschwerdegegner durch die Nichtbeachtung der rechtzeitig eingereichten Belege zum behaupteten Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin deren rechtliches Gehör. Die Kosten des Rekursverfahrens hätten den Parteien daher je hälftig auferlegt werden müssen (zum Ganzen E. 4.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Kostenverlegung konnexe Verfahren schwerer Härtefall Verletzung von Verfahrensrechten Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. 2 VRG

The court partially granted the appeal regarding the cost allocation because the opposing party had violated the appellant's right to be heard in one of the preceding procedures, necessitating the costs of the appeal procedure to be shared equally.

§ 13 Abs. 1 VRG

The court confirmed that the lower court did not exceed its discretion when assessing the appeal costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00018

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00018 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Covid-19-Härtefallprogramm · [Der Beschwerdegegner wies die Gesuche der Beschwerdeführerin um Beiträge im Rahmen der 2. und 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms ab, wogegen die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz rekurrierte. Diese vereinigte die Verfahren und wies die Rechtsmittel unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin ab.

Angefochten ist lediglich die getroffene Kostenregelung.] Die Vorinstanz hat den ihr bei der Bemessung der Rekurskosten zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten (E.4.1). Hinsichtlich der Kostenverlegung ergibt sich aus dem geschilderten Sachverhalt jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin in dem ihr Gesuch um Beiträge im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms betreffenden Verfahren in guten Treuen zur Rekurserhebung veranlasst sah. So verletzte der Beschwerdegegner durch die Nichtbeachtung der rechtzeitig eingereichten Belege zum behaupteten Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin deren rechtliches Gehör.

Die Kosten des Rekursverfahrens hätten den Parteien daher je hälftig auferlegt werden müssen (zum Ganzen E. 4.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · GEHÖRSVERLETZUNG KOSTENVERLEGUNG RECHTLICHES GEHÖR UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 13 Abs. 1 VRG § 13 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4