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VB.2022.00017 • VG ZH VB.2022.00017 KI-generiert

Australian National Residence Permit Appeal

Geschäftsnummer VB.2022.00017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal by an Australian national whose residence permit was denied renewal by the opposing party after her employment was terminated in 2020 and she became incapacitated, despite her having originally received the permit in 2019 for a lawyer position. The court found that in exercising its necessary discretion, there was no longer a public interest in excluding the appellant because she had no debts, no criminal record, was well-socially integrated, had a relationship with a settled national, and had secured stable employment in the primary labor market since March 2022, thus granting the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Australiens, erhielt im Jahr 2019 nach Antritt einer Stelle als Anwältin im Kanton D eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich; als ihr Arbeitsverhältnis im Sommer 2020 aufgelöst und sie arbeitsunfähig wurde, verweigerte ihr der Beschwerdegegner die Verlängerung der Bewilligung.] Über die Bewilligungsverlängerung ist im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu befinden (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hat keine Schulden und musste in der Vergangenheit in der Schweiz weder betrieben noch strafrechtlich belangt werden. Sie ist eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben zufolge sozial gut vernetzt, Mitglied in diversen Vereinen und seit Längerem in einer Beziehung mit einem hier niederlassungsberechtigten Staatsangehörigen Frankreichs. Nachdem sie sodann seit März 2022 wieder über eine Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt verfügt, ist aktuell kein öffentliches Fernhalteinteresse (mehr) ersichtlich (E. 2.2 f.). Gutheissung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Arbeitsverhältnis Hauptwohnsitz Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Beschwerdelegitimation Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 3 AIG

This provision likely forms the primary legal basis upon which the extension of the residence permit was granted or reviewed, as it is listed under 'Rechtsnormen' and the decision resulted in granting the appeal (Gutheissung).

Art. 96 AIG

This provision is listed as a legal norm applied in the decision regarding the extension of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00017

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00017 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Australiens, erhielt im Jahr 2019 nach Antritt einer Stelle als Anwältin im Kanton D eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich; als ihr Arbeitsverhältnis im Sommer 2020 aufgelöst und sie arbeitsunfähig wurde, verweigerte ihr der Beschwerdegegner die Verlängerung der Bewilligung.] Über die Bewilligungsverlängerung ist im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu befinden (E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin hat keine Schulden und musste in der Vergangenheit in der Schweiz weder betrieben noch strafrechtlich belangt werden. Sie ist eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben zufolge sozial gut vernetzt, Mitglied in diversen Vereinen und seit Längerem in einer Beziehung mit einem hier niederlassungsberechtigten Staatsangehörigen Frankreichs. Nachdem sie sodann seit März 2022 wieder über eine Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt verfügt, ist aktuell kein öffentliches Fernhalteinteresse (mehr) ersichtlich (E. 2.2 f.). Gutheissung.

· --- · Stichworte: · ARBEITSLOSIGKEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT DRITTSTAATSBÜRGER FERNHALTEINTERESSE PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. 3 AIG Art. 96 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4