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VB.2022.00016 • VG ZH VB.2022.00016 KI-generiert

Procurement Appeal Dismissed as Time-Barred Despite Claim of Void Contract Award

Geschäftsnummer VB.2022.00016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the awarding of a contract through a negotiated procedure, as the appeal was deemed time-barred. The appellant argued the award decision was void because it was incorrectly handled as a negotiated procedure, but the court found that non-voidness only applies to clearly discernible, significant errors, which was not the case here. Crucially, the court reasoned that the ten-day appeal deadline for procurement decisions begins upon publication, irrespective of the procedure type, and as procurement appeals are not subject to court holidays, the appeal filed after the deadline, calculated from the publication date, was untimely and therefore inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Zuschlagserteilung im freihändigen Verfahren. Beschwerdefrist. Keine Nichtigkeit des Zuschlagsentscheids. Die Frist zur Anfechtung von Verfügungen im Beschaffungswesen beträgt zehn Tage ab Eröffnung, unabhängig von der Art des Submissionsverfahrens. Will ein Konkurrent eine freihändig erfolgte Vergabe anfechten, ist nach Lehre und Praxis das Datum der Publikation für den Beginn der Rechtsmittelfrist massgeblich (E. 2.1). Bei Beschwerden gegen Submissionsentscheide gelten keine Gerichtsferien; die Beschwerde wurde verspätet eingereicht (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Zuschlag sei nichtig, da er fälschlicherweise im freihändigen Verfahren erteilt worden sei. Nichtigkeit wird in diesem Zusammenhang jedoch nur bei ganz gewichtigen Fehlern angenommen, die ohne Weiteres erkennbar sind, was vorliegend nicht der Fall ist (E. 2.4). Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als verspätet (E. 2.6). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Ausschluss vom Vergabeverfahren Ergebnislose Ausschreibung Vergabe öffentlicher Aufträge Streitigkeiten aus Verträgen Schiedsspruchaufhebung Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Abs. IIbis IVöB

This provision relates to the deadline for appealing decisions in procurement matters, which determined the untimeliness of the appeal.

Art. 15 Abs. II IVöB

This provision governs the procedural deadline (ten days) for challenging procurement decisions, used to establish the untimeliness of the appeal.

§ 12 Abs. II VRG

This provision was cited in relation to the non-applicability of court holidays in procurement appeals, supporting the finding of untimeliness.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00016

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00016 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Zuschlagserteilung im freihändigen Verfahren. Beschwerdefrist. Keine Nichtigkeit des Zuschlagsentscheids. Die Frist zur Anfechtung von Verfügungen im Beschaffungswesen beträgt zehn Tage ab Eröffnung, unabhängig von der Art des Submissionsverfahrens. Will ein Konkurrent eine freihändig erfolgte Vergabe anfechten, ist nach Lehre und Praxis das Datum der Publikation für den Beginn der Rechtsmittelfrist massgeblich (E. 2.1).

Bei Beschwerden gegen Submissionsentscheide gelten keine Gerichtsferien; die Beschwerde wurde verspätet eingereicht (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Zuschlag sei nichtig, da er fälschlicherweise im freihändigen Verfahren erteilt worden sei. Nichtigkeit wird in diesem Zusammenhang jedoch nur bei ganz gewichtigen Fehlern angenommen, die ohne Weiteres erkennbar sind, was vorliegend nicht der Fall ist (E. 2.4). Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als verspätet (E. 2.6). Nichteintreten. · --- · Stichworte:

· BESCHWERDEFRIST FREIHÄNDIGE VERGABE GERICHTSFERIEN NICHTIGKEIT PUBLIKATION VERFAHRENSART WIEDERHERSTELLUNG DER BESCHWERDEFRIST · Rechtsnormen: · Art. 15 Abs. II IVöB Art. 15 Abs. IIbis IVöB § 12 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4