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VB.2022.00011 • VG ZH VB.2022.00011 KI-generiert

Physician License Revocation Upheld After Sexual Assault Conviction

Geschäftsnummer VB.2022.00011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against the definitive withdrawal of a physician's license to practice independently following a final criminal conviction for sexual assault, reasoning that the gravity of the offense committed during professional practice fundamentally undermines the required trustworthiness under medical professional law, regardless of subsequent good conduct or a favorable prognosis in the criminal realm. The court found that the prior factual findings supporting the conviction were reasonably established, and given the severe nature of the crime against a patient, an immediate lifting of the professional prohibition would be premature as the individual's trustworthiness was not yet fully restored, rendering the continued prohibition proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Berufsausübungsverbot | Berufsausübungsverbot. [Definitiver Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Schändung; vgl. VB.2017.00091 und VB.2021.00443.] Der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG wirkt nur in dem Kanton, in dem sie ausgestellt wurde. Zudem hat der Entzug der Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt werden; dies allerdings nur, wenn kein Verbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist (E. 2.4). Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden. Vorausgesetzt wird, dass keine berufsrelevanten Straftaten vorliegen. Die berufliche Relevanz einer Straftat bestimmt sich einerseits nach der Schwere und andererseits nach dem Zusammenhang mit der Ausübung des Medizinalberufs (E. 2.6). Vor dem Hintergrund der Erwägungen des Bundesgerichts ist kein klarer Widerspruch zwischen der Beweiswürdigung durch das Obergericht und den feststehenden Tatsachen erkennbar und durfte die Beschwerdegegnerin somit auf die Sachverhaltsfeststellung und die Erwägungen des Obergerichts abstellen und die rechtskräftige Verurteilung wegen Schändung bei ihrem Entscheid berücksichtigen (E. 3.2.1). Selbst wenn es sich um einen singulären Vorfall handeln mag, ist die Schändung einer Patientin anlässlich der Berufsausübung als derart gravierend zu bezeichnen, dass dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit allein schon deshalb abzusprechen ist. Zwar hat sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nichts zu Schulden kommen lassen und sich namentlich tadellos an die Vorgaben des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2017 gehalten. Mit der rechtskräftigen Verurteilung haben sich die Gegebenheiten in der Zwischenzeit indes massgeblich verändert und erscheint namentlich die Dauer des "Wohlverhaltens" desBeschwerdeführers seit dem Übergriff in einem anderen Licht. Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers kann nicht bereits jetzt wieder als vollständig hergestellt gelten, und eine (sofortige) Aufhebung des Berufsausübungsverbots wäre verfrüht. Dass das Obergericht kein strafrechtliches Tätigkeitsverbot anordnete und dem Beschwerdeführer eine "günstige Legalprognose" attestierte, fällt für die Beurteilung der medizinalrechtlichen Vertrauenswürdigkeit vorliegend nicht massgeblich ins Gewicht (E. 3.2.2). Das Berufsasuübungsverbot ist verhältnismässig (E. 3.2.3). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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sexuelle Nötigung Vorleben medizinische Gründe Einstellung wegen Körperverletzung strafbare Handlung Entzug der Konzession

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 Abs. I MEDBG

The core issue revolves around the withdrawal of the license to practice medicine, which is regulated by this article.

Art. 36 Abs. I lit. b MEDBG

The court assessed the applicant's trustworthiness (Vertrauenswürdigkeit) under this provision as a factor in the decision.

§ 34 MEDBG

This provision is relevant as the decision concerns the prohibition of professional practice.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00011

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00011 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Berufsausübungsverbot · Berufsausübungsverbot. [Definitiver Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Schändung; vgl. VB.2017.00091 und VB.2021.00443.] Der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG wirkt nur in dem Kanton, in dem sie ausgestellt wurde.

Zudem hat der Entzug der Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt werden; dies allerdings nur, wenn kein Verbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist (E. 2.4). Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden. Vorausgesetzt wird, dass keine berufsrelevanten Straftaten vorliegen. Die berufliche Relevanz einer Straftat bestimmt sich einerseits nach der Schwere und andererseits nach dem Zusammenhang mit der Ausübung des Medizinalberufs (E. 2.6).

Vor dem Hintergrund der Erwägungen des Bundesgerichts ist kein klarer Widerspruch zwischen der Beweiswürdigung durch das Obergericht und den feststehenden Tatsachen erkennbar und durfte die Beschwerdegegnerin somit auf die Sachverhaltsfeststellung und die Erwägungen des Obergerichts abstellen und die rechtskräftige Verurteilung wegen Schändung bei ihrem Entscheid berücksichtigen (E. 3.2.1). Selbst wenn es sich um einen singulären Vorfall handeln mag, ist die Schändung einer Patientin anlässlich der Berufsausübung als derart gravierend zu bezeichnen, dass dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit allein schon deshalb abzusprechen ist.

Zwar hat sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nichts zu Schulden kommen lassen und sich namentlich tadellos an die Vorgaben des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2017 gehalten. Mit der rechtskräftigen Verurteilung haben sich die Gegebenheiten in der Zwischenzeit indes massgeblich verändert und erscheint namentlich die Dauer des "Wohlverhaltens" des Beschwerdeführers seit dem Übergriff in einem anderen Licht. Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers kann nicht bereits jetzt wieder als vollständig hergestellt gelten, und eine (sofortige) Aufhebung des Berufsausübungsverbots wäre verfrüht.

Dass das Obergericht kein strafrechtliches Tätigkeitsverbot anordnete und dem Beschwerdeführer eine "günstige Legalprognose" attestierte, fällt für die Beurteilung der medizinalrechtlichen Vertrauenswürdigkeit vorliegend nicht massgeblich ins Gewicht (E. 3.2.2). Das Berufsasuübungsverbot ist verhältnismässig (E. 3.2.3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SACHVERHALTSWÜRDIGUNG SCHÄNDUNG STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNG STRAFURTEIL VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSWÜRDIGKEIT · Rechtsnormen:

· § 34 MEDBG § 36 Abs. I lit. b MEDBG § 38 Abs. I MEDBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3