Sham Marriage Suspicion and Duty to Investigate in Marriage Preparation Permit Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, whose prior residence permit was revoked and who was denied further residency due to suspicion of a sham marriage finalized by the highest court, subsequently applied for a short-term permit to prepare for marriage with a resident foreign national, which was denied by lower authorities based on suspicion of a sham marriage. The court reasoned that while authorities must facilitate a marriage preparation permit when there are no indications of sham marriage and clear prospects for post-marriage residence, they need only conduct a summary review and are generally not required to interview the engaged couple unless there are specific claims, yet in this case, the authority breached its duty to investigate by failing to question the parties about their asserted long-term relationship. However, the applicant also failed their extensive duty to cooperate by providing only rudimentary information about the relationship, obscuring the relevant facts, leading the court to remand the case, specifically for the purpose of interviewing the engaged couple.
Legislator-Regeste
AmtlichKurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung: Erforderlichkeit einer Anhörung der Verlobten durch die Migrationsbehörden? [Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig widerrufen. Das SEM verweigerte ferner die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da es sich bei der anspruchsbegründenden Ehe um eine Scheinehe gehandelt habe. Dieser Entscheid wurde im November 2020 letztinstanzlich vom Bundesgericht geschützt. Im Dezember 2020 leitete der Beschwerdeführer ein Ehevorbereitungsverfahren mit einer hier niedergelassenen Eritreerin ein. Wegen Scheineheverdachts verweigerten ihm die Vorinstanzen die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Durchführung der Ehevorbereitung.] Ausländische Staatsangehörige müssen im Ehevorbereitungsverfahren den Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz erbringen (E. 2.1). Während der Behandlung des Gesuchs müssen sich die betroffenen Ausländer ohne legalen Aufenthalt grundsätzlich im Ausland aufhalten. Ausnahmen sind aber möglich, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat offensichtlich erfüllt sein werden und keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Bestimmungen über den Familiennachzug vorliegen (analog Art. 17 AIG) (E. 2.2). Ferner kann ausländischen Personen zur Vorbereitung der Heirat mit hier aufenthaltsberechtigten Personen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE unter analogen Voraussetzungen auch eine Kurzaufenthaltsbewilligung von in der Regel nicht mehr als 6 Monaten erteilt werden (E. 2.3). Gestützt auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV (Recht auf Eheschliessung) sind die Migrationsbehörden gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise auf eine Scheinehe bestehen und "klar" erscheint, dass die ausländische Person nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können (E. 2.4). Die Verweigerung der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung setztnicht den Nachweis einer Scheinehe voraus. Vielmehr ist das Migrationsamt gehalten, keine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegen. Sie hat dies summarisch zu prüfen, weshalb sie i.d.R. keine weiteren Untersuchungen wie die Befragung der Ehewilligen zu veranlassen hat. Der Beschwerdeführer brachte erstmals vor Verwaltungsgericht vor, er und seine Verlobte hätten von den Vorinstanzen persönlich angehört werden müssen. Vorliegend war die Verwaltungsbehörde auch ohne entsprechenden Antrag gehalten, eine Befragung der Beteiligten anzuordnen, behauptete doch der Beschwerdeführer eine mehrjährige Beziehung mit seiner Verlobten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verlobten auch nie schriftlich zur Sache, z.B. mittels schriftlichem Fragekatalog, befragt wurden. Ungeachtet der festgestellten Untersuchungspflichtverletzung durch die Behörden muss sich der Beschwerdeführer den Vorwurf der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entgegenhalten lassen: Als ausländische Person traf ihn bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Der Beschwerdeführer beschränkte sich indessen darauf, lediglich rudimentäre Angaben zu seiner Beziehung zu machen und liess so die Behörden über den rechtserheblichen Sachverhalt weitestgehend im Dunkeln (E. 4.2). Rückweisung an die Vorinstanz, insbesondere zur Anhörung der Verlobten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the appellant's failure to comply with their duty of cooperation regarding the relevant facts.
Cited in conjunction with Art. 31 VZAE as a basis for granting a short-term residence permit for marriage preparation.
Cited as part of the legal basis (right to marry) requiring migration authorities to issue a permit if no indications of sham marriage exist.
Cited as part of the legal basis (right to marry) requiring migration authorities to issue a permit if no indications of sham marriage exist.
Although mentioned in the list of legal norms, this provision is not explicitly cited in the dispositive orders (which are missing but implied by the instruction to only use provisions cited in the final orders, and typically this specific procedural norm is relevant for administrative court proceedings but needs explicit citation in the final ruling).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00006
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222191&W10_KEY=13317031&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00006 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.03.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat · Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung: Erforderlichkeit einer Anhörung der Verlobten durch die Migrationsbehörden? [Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig widerrufen. Das SEM verweigerte ferner die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da es sich bei der anspruchsbegründenden Ehe um eine Scheinehe gehandelt habe.
Dieser Entscheid wurde im November 2020 letztinstanzlich vom Bundesgericht geschützt. Im Dezember 2020 leitete der Beschwerdeführer ein Ehevorbereitungsverfahren mit einer hier niedergelassenen Eritreerin ein. Wegen Scheineheverdachts verweigerten ihm die Vorinstanzen die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Durchführung der Ehevorbereitung.] Ausländische Staatsangehörige müssen im Ehevorbereitungsverfahren den Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz erbringen (E. 2.1). Während der Behandlung des Gesuchs müssen sich die betroffenen Ausländer ohne legalen Aufenthalt grundsätzlich im Ausland aufhalten.
Ausnahmen sind aber möglich, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat offensichtlich erfüllt sein werden und keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Bestimmungen über den Familiennachzug vorliegen (analog Art. 17 AIG) (E. 2.2). Ferner kann ausländischen Personen zur Vorbereitung der Heirat mit hier aufenthaltsberechtigten Personen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE unter analogen Voraussetzungen auch eine Kurzaufenthaltsbewilligung von in der Regel nicht mehr als 6 Monaten erteilt werden (E. 2.3).
Gestützt auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV (Recht auf Eheschliessung) sind die Migrationsbehörden gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise auf eine Scheinehe bestehen und "klar" erscheint, dass die ausländische Person nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können (E. 2.4). Die Verweigerung der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung setzt nicht den Nachweis einer Scheinehe voraus. Vielmehr ist das Migrationsamt gehalten, keine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegen.
Sie hat dies summarisch zu prüfen, weshalb sie i.d.R. keine weiteren Untersuchungen wie die Befragung der Ehewilligen zu veranlassen hat. Der Beschwerdeführer brachte erstmals vor Verwaltungsgericht vor, er und seine Verlobte hätten von den Vorinstanzen persönlich angehört werden müssen. Vorliegend war die Verwaltungsbehörde auch ohne entsprechenden Antrag gehalten, eine Befragung der Beteiligten anzuordnen, behauptete doch der Beschwerdeführer eine mehrjährige Beziehung mit seiner Verlobten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verlobten auch nie schriftlich zur Sache, z.B. mittels schriftlichem Fragekatalog, befragt wurden.
Ungeachtet der festgestellten Untersuchungspflichtverletzung durch die Behörden muss sich der Beschwerdeführer den Vorwurf der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entgegenhalten lassen: Als ausländische Person traf ihn bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Der Beschwerdeführer beschränkte sich indessen darauf, lediglich rudimentäre Angaben zu seiner Beziehung zu machen und liess so die Behörden über den rechtserheblichen Sachverhalt weitestgehend im Dunkeln (E. 4.2). Rückweisung an die Vorinstanz, insbesondere zur Anhörung der Verlobten.
· --- · Stichworte: · ANHÖRUNG BEFRAGUNG EHEVORBEREITUNG KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG SCHEINEHE UNTERSUCHUNGSPFLICHT UNTERSUCHUNGSPFLICHTVERLETZUNG VERLOBT · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 90 AIG Art. 14 BV Art. 12 EMRK § 7 Abs. I VRG Art. 98 Abs. IV ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3