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VB.2022.00002 • VG ZH VB.2022.00002 KI-generiert

Weapons Confiscation Appeal Following Seizure Due to Potential Threat

Geschäftsnummer VB.2022.00002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court considered an appeal concerning the confiscation of weapons following initial seizure based on concerns about the appellant's behavior indicating a potential threat to others. The court reasoned that although the appellant subsequently agreed to psychiatric evaluation, an unrefuted suspicion of endangering third parties remained due to the original conduct leading to the seizure, precluding an immediate return of the weapons. Therefore, the court ordered an independent expert psychiatric assessment and partially upheld the appeal, remitting the case to the original authority for further investigation and a new decision, applying the cost allocation based on the polluter pays principle.

Legislator-Regeste

Amtlich

Waffeneinziehung | Waffeneinziehung. Aufgrund der nunmehr mit Beschwerde geltend gemachten Bereitschaft des Beschwerdeführers, an einer psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe besteht bzw. ob der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme gibt, dass er Dritte mit einer Waffe gefährden könnte. Zweifellos besteht aber aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ein nicht zu verneinender Verdacht auf eine Drittgefährdung, der jedenfalls einer sofortigen Rückgabe der beschlagnahmten Waffen und Gegenstände entgegensteht (E. 4.2). Es ist eine unabhängige sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen (E. 4.3). Nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz auch die Vorfälle, welche zur Waffenbeschlagnahme führten, bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers berücksichtigten. So sind die Gründe, welche zur Beschlagnahme führen, typischerweise auch die Gründe für die Einziehung. Die Beschlagnahme dient der raschen, provisorischen Reaktion, die Einziehung ist die definitive Regelung nach vertiefter Sachverhaltsprüfung, auch wenn die beiden Massnahmen in separaten Verwaltungsverfahren angeordnet werden (E. 4.4). Verteilung der Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens nach dem Verursacherprinzip (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen im Sinn der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner.

Schlagwörter

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Risikobewertung Drohung gegen Behörden und Beamte Reihenfolge der Pfändung unbefugter Waffenbesitz weitere Sachverhaltsabklärung Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. I lit. b WG

This article seems to form the basis for the substantive ruling regarding the continued risk assessment, as the case is remanded for further investigation related to the grounds for confiscation.

Art. 31 Abs. I lit. a WG

This article seems to form the basis for the substantive ruling regarding the continued risk assessment, as the case is remanded for further investigation related to the grounds for confiscation.

Art. 8 Abs. II lit. c WG

This article is cited in relation to the reasons for weapon confiscation, which are relevant to the decision on the merits.

Art. 57 Abs. 1 VwVG

This procedural rule governed the partial acceptance of the appeal and the subsequent remand of the case for further factual investigation and a new decision.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

This procedural rule governed the application of the 'polluter pays' principle for allocating procedural costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00002

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffeneinziehung · Waffeneinziehung. Aufgrund der nunmehr mit Beschwerde geltend gemachten Bereitschaft des Beschwerdeführers, an einer psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe besteht bzw. ob der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme gibt, dass er Dritte mit einer Waffe gefährden könnte.

Zweifellos besteht aber aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ein nicht zu verneinender Verdacht auf eine Drittgefährdung, der jedenfalls einer sofortigen Rückgabe der beschlagnahmten Waffen und Gegenstände entgegensteht (E. 4.2). Es ist eine unabhängige sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen (E. 4.3). Nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz auch die Vorfälle, welche zur Waffenbeschlagnahme führten, bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers berücksichtigten.

So sind die Gründe, welche zur Beschlagnahme führen, typischerweise auch die Gründe für die Einziehung. Die Beschlagnahme dient der raschen, provisorischen Reaktion, die Einziehung ist die definitive Regelung nach vertiefter Sachverhaltsprüfung, auch wenn die beiden Massnahmen in separaten Verwaltungsverfahren angeordnet werden (E. 4.4). Verteilung der Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens nach dem Verursacherprinzip (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen im Sinn der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner.

· --- · Stichworte: · DRITTGEFÄHRDUNG HINDERUNGSGRUND POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PSYCHIATRISCHE BEGUTACHTUNG SELBSTGEFÄHRDUNG VERURSACHERPRINZIP WAFFENBESCHLAGNAHME WAFFENEINZIEHUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 31 Abs. I lit. a WG Art. 31 Abs. I lit. b WG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3