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VB.2021.00860 • VG ZH VB.2021.00860 KI-generiert

Sole Proprietorship COVID-19 Hardship Fund Causation Dispute

Geschäftsnummer VB.2021.00860
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an individual operating a sole proprietorship offering financial planning services who sought aid from the COVID-19 hardship fund following a drop in revenue. The administrative court upheld the lower instances' decision to deny the aid, reasoning that the applicant failed to substantiate a sufficiently direct causal link between the revenue decline and the official COVID-19 measures, as the core consulting activity was not prohibited, suggesting that general client uncertainty was a more significant factor in the reduced turnover.

Legislator-Regeste

Amtlich

Covid-19-Härtefallprogramm | [Der Beschwerdeführer betreibt ein Einzelunternehmen, welches Dienstleistungen im Bereich der finanziellen Altersplanung erbringt. Gemäss den Vorinstanzen steht sein Umsatzrückgang nicht in genügend engem Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen.] Der Beschwerdeführer hat nicht substanziiert dargelegt, dass sein Umsatzrückgang auf die behördlichen Massnahmen zurückzuführen ist. Die eigentliche Beratungstätigkeit war nicht untersagt, weshalb er dieser weiterhin hätte nachgehen können. Sein Umsatzrückgang lässt sich zu einem massgebenden Teil mit der allgemeinen Unsicherheit seitens seiner Kundschaft erklären. Der Schluss der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer keine Covid-19-Härtefallhilfe zuzusprechen, ist daher nicht rechtsverletzend. Abweisung.

Schlagwörter

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finanzielle Notlage Einzelfirma Finanzdienstleistungen Finanzplanung Kausalzusammenhang Umsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz
This provision, concerning the Covid-19 Hardship Program, formed the legal basis for the decision to reject the appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

This provision, concerning the Covid-19 Hardship Program, formed the legal basis for the decision to reject the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00860

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00860 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.09.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.11.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Covid-19-Härtefallprogramm · [Der Beschwerdeführer betreibt ein Einzelunternehmen, welches Dienstleistungen im Bereich der finanziellen Altersplanung erbringt. Gemäss den Vorinstanzen steht sein Umsatzrückgang nicht in genügend engem Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen.] Der Beschwerdeführer hat nicht substanziiert dargelegt, dass sein Umsatzrückgang auf die behördlichen Massnahmen zurückzuführen ist.

Die eigentliche Beratungstätigkeit war nicht untersagt, weshalb er dieser weiterhin hätte nachgehen können. Sein Umsatzrückgang lässt sich zu einem massgebenden Teil mit der allgemeinen Unsicherheit seitens seiner Kundschaft erklären. Der Schluss der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer keine Covid-19-Härtefallhilfe zuzusprechen, ist daher nicht rechtsverletzend. Abweisung. · --- · Stichworte: · BERATUNG BESONDERE BETROFFENHEIT DIENSTLEISTUNGEN EINZELUNTERNEHMEN STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH SUBVENTION ZUSAMMENHANG · Rechtsnormen:

· § 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3