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VB.2021.00858 • VG ZH VB.2021.00858 KI-generiert

Information Access Claim on Unrecorded Knowledge and Duty to Maintain Records

Geschäftsnummer VB.2021.00858
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a request for access to information under the Information and Data Protection Act, which defined "information" as recorded material related to the fulfillment of a public task, excluding mere unrecorded knowledge. The court reasoned that a request targeting only unrecorded knowledge is an inadmissible subject for an information access claim, and further clarified that the right to inspect files under the Federal Constitution necessitates a corresponding obligation for authorities to maintain complete files containing all decision-relevant processes, including noting the authorship of documents, even if some information must be temporarily treated confidentially to allow for proper interest balancing and review of any restrictions on access rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | [Informationszugang] Informationen im Sinn des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) sind gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 IDG alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger. Blosses Wissen, welches nicht aufgezeichnet bzw. auf einem Datenträger festgehalten ist, stellt demgegenüber keine Information im Sinn des (§ 3 Abs. 2) IDG dar (E. 3.2). Ein auf § 20 Abs. 1 IDG gestütztes Gesuch um Informationszugang, welches auf die Bekanntgabe blossen Wissens abzielt, hat einen unzulässigen Gegenstand (E. 3.4). Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung setzt spiegelbildlich eine entsprechende Pflicht zur vollständigen Aktenführung voraus. Die Behörden sind deshalb verpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten. Sofern die Urheberschaft eines Dokuments bekannt ist, hat die Behörde die entsprechenden Angaben grundsätzlich in den Akten zu vermerken. Dabei kann es je nach den Umständen geboten sein, entsprechende Angaben – jedenfalls vorläufig – vertraulich zu behandeln. Die Aktenführungspflicht verlangt mithin auch die Erstellung von Akten, in welche nach Auffassung der Behörde keine Einsicht zu gewähren ist. Nur so ist denn auch gewährleistet, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über eine mögliche Beschränkung des Akteneinsichtsrechts befunden bzw. eine allfällige Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auf dem Rechtsmittelweg überprüft werden kann (E. 4.3.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Recht auf Zugang zu Dokumenten Auskunftsverlangen Datenschutz Schutz des öffentlichen Interesses Vertraulichkeitspflicht unbefugte Datenbeschaffung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

The right to inspection of files (Akteneinsichtsrecht) is mentioned in the context of the basis for the administrative court's considerations.

Art. 3 Abs. II IDG

The definition of information according to the Information and Data Protection Act was central to the court's reasoning regarding the scope of the claim.

Art. 20 Abs. I IDG

The legal basis for the application for access to information, which the court ultimately addressed regarding its scope.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00858

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00858 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · [Informationszugang] Informationen im Sinn des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) sind gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 IDG alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger. Blosses Wissen, welches nicht aufgezeichnet bzw. auf einem Datenträger festgehalten ist, stellt demgegenüber keine Information im Sinn des (§ 3 Abs.

2) IDG dar (E. 3.2). Ein auf § 20 Abs. 1 IDG gestütztes Gesuch um Informationszugang, welches auf die Bekanntgabe blossen Wissens abzielt, hat einen unzulässigen Gegenstand (E. 3.4). Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung setzt spiegelbildlich eine entsprechende Pflicht zur vollständigen Aktenführung voraus. Die Behörden sind deshalb verpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten. Sofern die Urheberschaft eines Dokuments bekannt ist, hat die Behörde die entsprechenden Angaben grundsätzlich in den Akten zu vermerken.

Dabei kann es je nach den Umständen geboten sein, entsprechende Angaben – jedenfalls vorläufig – vertraulich zu behandeln. Die Aktenführungspflicht verlangt mithin auch die Erstellung von Akten, in welche nach Auffassung der Behörde keine Einsicht zu gewähren ist. Nur so ist denn auch gewährleistet, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über eine mögliche Beschränkung des Akteneinsichtsrechts befunden bzw. eine allfällige Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auf dem Rechtsmittelweg überprüft werden kann (E. 4.3.3).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHTSRECHT AKTENFÜHRUNGSPFLICHT INFORMATION INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZGESETZ INFORMATIONSANSPRUCH INFORMATIONSZUGANG RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 3 Abs. II IDG Art. 20 Abs. I IDG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2