License Withdrawal Period Upheld for Driving While Revoked and Intoxicated
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the imposition of a mandatory license withdrawal period because the appellant drove a motor vehicle on a publicly accessible road while already subject to a license revocation from 2006, and simultaneously exhibited a qualified breath alcohol concentration. The court reasoned that driving despite a license withdrawal constitutes a severe violation of traffic law, and a similar severe violation occurs when operating a vehicle with a high blood alcohol level; consequently, driving under these combined circumstances necessitates the statutory minimum withdrawal period for the underlying severe offense, and the public nature of the road is determined by factual accessibility rather than property ownership.
Legislator-Regeste
AmtlichAnordnung einer Sperrfrist | Führerausweisentzug; öffentliche Strassen. Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs stellt von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar. Sodann begeht eine schwere Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt. Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer (E. 3.1). Die Verkehrsregeln gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Über den öffentlichen oder privaten Charakter einer Verkehrsfläche entscheiden somit verkehrsrechtlich nicht die durch das Grundbuch ausgewiesenen Eigentumsverhältnisse, sondern ausschliesslich die Art und Weise der faktischen Benützungsmöglichkeit. Der Beschwerdeführer fuhr auf einer öffentlich zugänglichen Strasse (E. 3.2). Er wies eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration auf und ihm wurde bereits im Jahr 2006 der Führerausweis entzogen und seither nicht wiedererteilt (E. 3.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as part of the legal basis for the decision regarding driving under the influence.
This provision governs the imposition of a waiting period (Sperrfrist) following the offense.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00857
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00857 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.08.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.01.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Anordnung einer Sperrfrist · Führerausweisentzug; öffentliche Strassen. Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs stellt von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar.
Sodann begeht eine schwere Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt. Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer (E. 3.1). Die Verkehrsregeln gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.
Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Über den öffentlichen oder privaten Charakter einer Verkehrsfläche entscheiden somit verkehrsrechtlich nicht die durch das Grundbuch ausgewiesenen Eigentumsverhältnisse, sondern ausschliesslich die Art und Weise der faktischen Benützungsmöglichkeit. Der Beschwerdeführer fuhr auf einer öffentlich zugänglichen Strasse (E. 3.2). Er wies eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration auf und ihm wurde bereits im Jahr 2006 der Führerausweis entzogen und seither nicht wiedererteilt (E. 3.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · FAHREN TROTZ FÜHRERAUSWEISENTZUGS ÖFFENTLICHE STRASSE QUALIFIZIERTE ALKOHOLKONZENTRATION SPERRFRIST · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. II SVG Art. 16C Abs. I lit. F SVG Art. 16c Abs. I lit. b SVG Art. 16c Abs. IV SVG Art. 1 Abs. II VRV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3