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VB.2021.00857 • VG ZH VB.2021.00857 KI-generiert

License Withdrawal Period Upheld for Driving While Revoked and Intoxicated

Geschäftsnummer VB.2021.00857
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the imposition of a mandatory license withdrawal period because the appellant drove a motor vehicle on a publicly accessible road while already subject to a license revocation from 2006, and simultaneously exhibited a qualified breath alcohol concentration. The court reasoned that driving despite a license withdrawal constitutes a severe violation of traffic law, and a similar severe violation occurs when operating a vehicle with a high blood alcohol level; consequently, driving under these combined circumstances necessitates the statutory minimum withdrawal period for the underlying severe offense, and the public nature of the road is determined by factual accessibility rather than property ownership.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anordnung einer Sperrfrist | Führerausweisentzug; öffentliche Strassen. Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs stellt von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar. Sodann begeht eine schwere Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt. Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer (E. 3.1). Die Verkehrsregeln gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Über den öffentlichen oder privaten Charakter einer Verkehrsfläche entscheiden somit verkehrsrechtlich nicht die durch das Grundbuch ausgewiesenen Eigentumsverhältnisse, sondern ausschliesslich die Art und Weise der faktischen Benützungsmöglichkeit. Der Beschwerdeführer fuhr auf einer öffentlich zugänglichen Strasse (E. 3.2). Er wies eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration auf und ihm wurde bereits im Jahr 2006 der Führerausweis entzogen und seither nicht wiedererteilt (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Einziehung des Motorfahrzeugs Zwangslizenz Freistellung vom Verbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16c Abs. I lit. b SVG

This provision is cited as part of the legal basis for the decision regarding driving under the influence.

Art. 16c Abs. IV SVG

This provision governs the imposition of a waiting period (Sperrfrist) following the offense.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00857

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00857 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.08.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.01.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Anordnung einer Sperrfrist · Führerausweisentzug; öffentliche Strassen. Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs stellt von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar.

Sodann begeht eine schwere Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt. Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer (E. 3.1). Die Verkehrsregeln gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.

Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Über den öffentlichen oder privaten Charakter einer Verkehrsfläche entscheiden somit verkehrsrechtlich nicht die durch das Grundbuch ausgewiesenen Eigentumsverhältnisse, sondern ausschliesslich die Art und Weise der faktischen Benützungsmöglichkeit. Der Beschwerdeführer fuhr auf einer öffentlich zugänglichen Strasse (E. 3.2). Er wies eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration auf und ihm wurde bereits im Jahr 2006 der Führerausweis entzogen und seither nicht wiedererteilt (E. 3.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FAHREN TROTZ FÜHRERAUSWEISENTZUGS ÖFFENTLICHE STRASSE QUALIFIZIERTE ALKOHOLKONZENTRATION SPERRFRIST · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. II SVG Art. 16C Abs. I lit. F SVG Art. 16c Abs. I lit. b SVG Art. 16c Abs. IV SVG Art. 1 Abs. II VRV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3