Stalking Contact and Exclusion Zone Order Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld an order imposing contact and exclusion zones against an individual who engaged in stalking behavior by repeatedly calling an acquaintance, leaving messages, and appearing at her workplace without any prior relationship existing between them. The court reasoned that this conduct clearly constituted stalking under the relevant protection law, and while the initial decision's justification for the exclusion zone and its extension duration was brief, it was deemed sufficient given the expedited nature of protection law proceedings, confirming that the appellant's right to be heard was adequately preserved; furthermore, given the appellant's continued contact despite existing measures, the maximum extension period for the protective order was deemed justifiable.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontakt- und Rayonverbot wegen Stalkings (ohne Beziehung). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Kontakt- und Rayonverbot wegen Stalkings angeordnet, nachdem dieser eine Bekannte wiederholt und regelmässig anrief, ihr Nachrichten hinterliess und mehrmals an ihrem Arbeitsort erschien. Dieses Verhalten fällt unter Stalking im Sinn des GSG (E. 4.1). Der Beschwerdeführer rügt die ungenügende Verhältnismässigkeitsprüfung bezüglich des Rayons als auch der Verlängerungsdauer durch die Vorinstanz. Die vom Beschwerdeführer bemängelte Begründung der Vorinstanz fiel vorliegend kurz aus, kann jedoch im Rahmen des durch kurze Fristen charakterisierten GSG-Verfahrens als genügend bezeichnet werden. Der Pflicht zu einer kurzen Begründung gemäss GSG wurde Genüge getan und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in rechtsgenügender Weise gewahrt. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihn das Rayonverbot beeinträchtige. Aufgrund der Umstände, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin trotz bestehenden Schutzmassnahmen weiterhin kontaktierte, rechtfertigt sich auch die Verlängerung um die Maximaldauer (E. 4.5-6). Definition von Stalking und Erscheinungsformen (E. 2.1). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision defining stalking was used to confirm the factual basis for the measure.
This provision was used to confirm the factual basis for the measure (stalking definition).
This provision was used to confirm the factual basis for the measure (stalking definition).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00856
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00856 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.01.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontakt- und Rayonverbot wegen Stalkings (ohne Beziehung). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Kontakt- und Rayonverbot wegen Stalkings angeordnet, nachdem dieser eine Bekannte wiederholt und regelmässig anrief, ihr Nachrichten hinterliess und mehrmals an ihrem Arbeitsort erschien.
Dieses Verhalten fällt unter Stalking im Sinn des GSG (E. 4.1). Der Beschwerdeführer rügt die ungenügende Verhältnismässigkeitsprüfung bezüglich des Rayons als auch der Verlängerungsdauer durch die Vorinstanz. Die vom Beschwerdeführer bemängelte Begründung der Vorinstanz fiel vorliegend kurz aus, kann jedoch im Rahmen des durch kurze Fristen charakterisierten GSG-Verfahrens als genügend bezeichnet werden. Der Pflicht zu einer kurzen Begründung gemäss GSG wurde Genüge getan und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in rechtsgenügender Weise gewahrt.
Im Übrigen legte der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihn das Rayonverbot beeinträchtige. Aufgrund der Umstände, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin trotz bestehenden Schutzmassnahmen weiterhin kontaktierte, rechtfertigt sich auch die Verlängerung um die Maximaldauer (E. 4.5-6). Definition von Stalking und Erscheinungsformen (E. 2.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 2 Abs. 2 GSG Art. 2 Abs. 3 GSG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3