Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00856 • VG ZH VB.2021.00856 KI-generiert

Stalking Contact and Exclusion Zone Order Upheld

Geschäftsnummer VB.2021.00856
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld an order imposing contact and exclusion zones against an individual who engaged in stalking behavior by repeatedly calling an acquaintance, leaving messages, and appearing at her workplace without any prior relationship existing between them. The court reasoned that this conduct clearly constituted stalking under the relevant protection law, and while the initial decision's justification for the exclusion zone and its extension duration was brief, it was deemed sufficient given the expedited nature of protection law proceedings, confirming that the appellant's right to be heard was adequately preserved; furthermore, given the appellant's continued contact despite existing measures, the maximum extension period for the protective order was deemed justifiable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontakt- und Rayonverbot wegen Stalkings (ohne Beziehung). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Kontakt- und Rayonverbot wegen Stalkings angeordnet, nachdem dieser eine Bekannte wiederholt und regelmässig anrief, ihr Nachrichten hinterliess und mehrmals an ihrem Arbeitsort erschien. Dieses Verhalten fällt unter Stalking im Sinn des GSG (E. 4.1). Der Beschwerdeführer rügt die ungenügende Verhältnismässigkeitsprüfung bezüglich des Rayons als auch der Verlängerungsdauer durch die Vorinstanz. Die vom Beschwerdeführer bemängelte Begründung der Vorinstanz fiel vorliegend kurz aus, kann jedoch im Rahmen des durch kurze Fristen charakterisierten GSG-Verfahrens als genügend bezeichnet werden. Der Pflicht zu einer kurzen Begründung gemäss GSG wurde Genüge getan und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in rechtsgenügender Weise gewahrt. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihn das Rayonverbot beeinträchtige. Aufgrund der Umstände, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin trotz bestehenden Schutzmassnahmen weiterhin kontaktierte, rechtfertigt sich auch die Verlängerung um die Maximaldauer (E. 4.5-6). Definition von Stalking und Erscheinungsformen (E. 2.1). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausgrenzung Verbot des Mobbings Prozessleitung persönlicher Verkehr Schutzdauer begleitetes Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 2 GSG

This provision defining stalking was used to confirm the factual basis for the measure.

Art. 2 Abs. 2 GSG

This provision was used to confirm the factual basis for the measure (stalking definition).

Art. 2 Abs. 3 GSG

This provision was used to confirm the factual basis for the measure (stalking definition).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00856

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222059&W10_KEY=13317033&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00856 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.01.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontakt- und Rayonverbot wegen Stalkings (ohne Beziehung). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Kontakt- und Rayonverbot wegen Stalkings angeordnet, nachdem dieser eine Bekannte wiederholt und regelmässig anrief, ihr Nachrichten hinterliess und mehrmals an ihrem Arbeitsort erschien.

Dieses Verhalten fällt unter Stalking im Sinn des GSG (E. 4.1). Der Beschwerdeführer rügt die ungenügende Verhältnismässigkeitsprüfung bezüglich des Rayons als auch der Verlängerungsdauer durch die Vorinstanz. Die vom Beschwerdeführer bemängelte Begründung der Vorinstanz fiel vorliegend kurz aus, kann jedoch im Rahmen des durch kurze Fristen charakterisierten GSG-Verfahrens als genügend bezeichnet werden. Der Pflicht zu einer kurzen Begründung gemäss GSG wurde Genüge getan und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in rechtsgenügender Weise gewahrt.

Im Übrigen legte der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihn das Rayonverbot beeinträchtige. Aufgrund der Umstände, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin trotz bestehenden Schutzmassnahmen weiterhin kontaktierte, rechtfertigt sich auch die Verlängerung um die Maximaldauer (E. 4.5-6). Definition von Stalking und Erscheinungsformen (E. 2.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 2 Abs. 2 GSG Art. 2 Abs. 3 GSG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3