Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00853 • VG ZH VB.2021.00853 KI-generiert

Residence Permit Revocation for Persistent Debt

Geschäftsnummer VB.2021.00853
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the non-extension of a residence permit due to persistent debt, finding the applicant's financial difficulties largely self-inflicted over nearly twenty years, with ongoing debt exceeding CHF 100,000 and new debt accumulating after a previous warning. The court rejected arguments attributing the situation to divorce, seasonal income fluctuations, or the pandemic, deeming the applicant's continued low-income self-employment and lack of economic and linguistic integration in Switzerland, despite a 29-year residency and family in his home country, as grounds for revocation, concluding the revocation was proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft. Der Beschwerdeführer macht für seine finanzielle Situation die Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 2010, das saisonal schwankende Einkommen in seiner selbständigen Tätigkeit sowie die Pandemie verantwortlich.] Die Feststellung der Vorinstanz, die seit bald zwanzig Jahren anhaltende Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers sei grösstenteils selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar, ist nicht zu beanstanden. Die bescheidenen monatlichen Abzahlungsraten für die Unterhaltsschulden vermögen die bis heute andauernde desolate finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Der Beschwerdeführer weist eine Gesamtverschuldung von über Fr. 100'000.- und eine Neuverschuldung seit der letzten Verwarnung im Umfang von über Fr. 18'000.-. Das Verharren an seiner nicht existenzsichernden selbständigen Erwerbstätigkeit ist ihm vorzuwerfen (E. 2.5). Die schon seit vielen Jahren bestehende desolate Einkommenssituation lässt sich auch nicht mit saisonal bedingten Schwankungen oder der Pandemie entschuldigen. Der Beschwerdeführer hat einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2.6). Der Beschwerdeführer lebt seit 29 Jahren in der Schweiz, hat sich jedoch weder wirtschaftlich noch sprachlich in der Schweiz integriert. In seinem Heimatland leben seine Ehefrau und vier erwachsene Kinder. Der Widerruf erweist sich als verhältnismässig (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Betreibungsferien Restschuld Residenzpflicht Betreibungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. I lit. c AIG

Basis for the revocation of the residence permit due to continued debt accumulation.

Art. 33 Abs. III AIG

Used to assess the proportionality of revoking the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00853

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00853 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.05.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.08.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft. Der Beschwerdeführer macht für seine finanzielle Situation die Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 2010, das saisonal schwankende Einkommen in seiner selbständigen Tätigkeit sowie die Pandemie verantwortlich.] Die Feststellung der Vorinstanz, die seit bald zwanzig Jahren anhaltende Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers sei grösstenteils selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar, ist nicht zu beanstanden.

Die bescheidenen monatlichen Abzahlungsraten für die Unterhaltsschulden vermögen die bis heute andauernde desolate finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Der Beschwerdeführer weist eine Gesamtverschuldung von über Fr. 100'000.- und eine Neuverschuldung seit der letzten Verwarnung im Umfang von über Fr. 18'000.-. Das Verharren an seiner nicht existenzsichernden selbständigen Erwerbstätigkeit ist ihm vorzuwerfen (E. 2.5). Die schon seit vielen Jahren bestehende desolate Einkommenssituation lässt sich auch nicht mit saisonal bedingten Schwankungen oder der Pandemie entschuldigen.

Der Beschwerdeführer hat einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2.6). Der Beschwerdeführer lebt seit 29 Jahren in der Schweiz, hat sich jedoch weder wirtschaftlich noch sprachlich in der Schweiz integriert. In seinem Heimatland leben seine Ehefrau und vier erwachsene Kinder. Der Widerruf erweist sich als verhältnismässig (E. 3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · SCHULDENWIRTSCHAFT SELBSTVERSCHULDET · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. III AIG Art. 62 AIG Art. 62 Abs. I lit. c AIG Art. 77a Abs. I lit. b VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3