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VB.2021.00850 • VG ZH VB.2021.00850 KI-generiert

Swiss Settlement Permit Re-grant Refusal Upheld Due to Financial Insufficiency

Geschäftsnummer VB.2021.00850
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the refusal to re-grant a settlement permit to an individual who had deregistered, returned to his home country for several years, and was seeking re-entry to join his settled wife and two sons in Switzerland. The court reasoned that the appellant's settlement permit had lapsed due to the extended absence abroad, and he did not meet the requirements for maintenance of the permit or facilitated re-admission, precluding direct re-issuance. Furthermore, his application for family reunification failed primarily because of insufficient financial means, posing a risk of dependency on social assistance or supplementary benefits, which constitutes a sufficient ground to interfere with the right to family life, even if other aspects like housing and language proficiency were potentially questionable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung der Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung | Verweigerung der (Wieder-)Erteilung der Bewilligung nach längerem Auslandaufenthalt. [Der Beschwerdeführer kehrte mehrere Jahre in sein Heimatland zurück und ersucht nun um die (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau und seinen beiden Söhnen]. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach Abmeldung ins Ausland oder mehr als sechsmonatigem Auslandaufenthalt und zeitlichen Limiten zur Aufrechterhaltung der Bewilligung bzw. erleichterten Wiederzulassung. Keine Möglichkeit der direkten Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat sich ins Ausland abgemeldet, sich sein Pensionsguthaben auszahlen lassen und erfüllt auch nicht die (zeitlichen) Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung oder eine erleichterte Wiederzulassung, zumal eine direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nicht möglich ist (E. 2.2). Materielle und zeitliche Schranken des Ehegattennachzugs (E. 3.1). Es erscheint zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die sprachlichen Anforderungen für einen Familiennachzug erfüllt und über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt. Jedoch scheitert der beantragte Familiennachzug jedenfalls an den fehlenden finanziellen Mitteln bzw. der Gefahr einer Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen, zumal die teilweise von Angehörigen geleistete Unterstützungsleistungen nicht dauerhaft sichergestellt sind und die derzeit vom Sohn übernommenen Wohnungskosten mindestens anteilsmässig in die Bedarfsberechnung miteinzubeziehen sind (E. 3.2 und 3.3). Die Gefahr der Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen bildet eine hinreichende Grundlage für einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (E. 4). Mangels hinreichender finanzieller Mittel entfällt auch die Möglichkeit der Bewilligung des erwerbslosen Aufenthalts als Rentner (E. 5). Verneinung eines Härtefalls oder eineskonventionsrechtlich geschützten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Ehegatten (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Finanzvorschriften Widerruf der Niederlassungsbewilligung Recht auf Wohnung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Finanzhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Abs. I VZAE

This provision is cited in the dispositive context regarding the requirement for financial means for family reunification.

Art. 61 Abs. II AIG

This provision is cited in the dispositive context regarding the non-fulfillment of conditions for maintaining residence status or facilitated readmission.

Art. 34 Abs. III AIG

This provision is cited in the dispositive context regarding the non-fulfillment of requirements for direct re-issuance of the settlement permit.

Art. 79 Abs. II VZAE

This provision is cited in the dispositive context regarding the assessment of financial means and potential dependency on social assistance.

Art. 31 VZAE

This provision is cited in the dispositive context regarding the requirements for family reunification.

Art. 25 Abs. IV VZAE

This provision is cited in the dispositive context regarding the prerequisites for the issuance of a residence permit as a pensioner without gainful employment.

Art. 43 Abs. I lit. c AIG

This provision is cited in the dispositive context as a potential basis for refusing family reunification due to financial insufficiency.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs court costs and is cited in the dispositive orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00850

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00850 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.03.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung der Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung · Verweigerung der (Wieder-)Erteilung der Bewilligung nach längerem Auslandaufenthalt. [Der Beschwerdeführer kehrte mehrere Jahre in sein Heimatland zurück und ersucht nun um die (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau und seinen beiden Söhnen].

Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach Abmeldung ins Ausland oder mehr als sechsmonatigem Auslandaufenthalt und zeitlichen Limiten zur Aufrechterhaltung der Bewilligung bzw. erleichterten Wiederzulassung. Keine Möglichkeit der direkten Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat sich ins Ausland abgemeldet, sich sein Pensionsguthaben auszahlen lassen und erfüllt auch nicht die (zeitlichen) Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung oder eine erleichterte Wiederzulassung, zumal eine direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nicht möglich ist (E. 2.2).

Materielle und zeitliche Schranken des Ehegattennachzugs (E. 3.1). Es erscheint zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die sprachlichen Anforderungen für einen Familiennachzug erfüllt und über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt. Jedoch scheitert der beantragte Familiennachzug jedenfalls an den fehlenden finanziellen Mitteln bzw. der Gefahr einer Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen, zumal die teilweise von Angehörigen geleistete Unterstützungsleistungen nicht dauerhaft sichergestellt sind und die derzeit vom Sohn übernommenen Wohnungskosten mindestens anteilsmässig in die Bedarfsberechnung miteinzubeziehen sind (E. 3.2 und 3.3).

Die Gefahr der Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen bildet eine hinreichende Grundlage für einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (E. 4). Mangels hinreichender finanzieller Mittel entfällt auch die Möglichkeit der Bewilligung des erwerbslosen Aufenthalts als Rentner (E. 5). Verneinung eines Härtefalls oder eines konventionsrechtlich geschützten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Ehegatten (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 f.). Abweisung. · --- · Stichworte:

· ABMELDUNG AUFRECHTERHALTUNG DER BEZIEHUNG AUSLANDAUFENTHALT AUSLANDSAUFENTHALT AUSWANDERUNG BANKGARANTIE BEDARFSGERECHTE WOHNUNG BOSNIEN-HERZEGOWINA DRITTMITTEL EHEGATTENNACHZUG ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ERLEICHTERTE ZULASSUNG ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG FRÜHPENSIONIERUNG FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT HÄRTEFALL KAPITALABFINDUNG KOST UND LOGIS LOGIS NACHZUGSFRIST NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG PENSIONIERUNG SIMULATION SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SOZIALHILFERECHTLICHES EXISTENZMINIMUM VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG VORBEZUG WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND WIEDERZULASSUNG WOHNKOSTEN · Rechtsnormen:

· Art. 28 AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 30 Abs. I lit. k AIG Art. 34 Abs. I AIG Art. 34 Abs. I lit. b AIG Art. 34 Abs. III AIG Art. 43 Abs. I AIG Art. 43 Abs. I lit. c AIG Art. 43 Abs. I lit. e AIG Art. 47 Abs. IV AIG Art. 51 Abs. II AIG Art. 61 Abs. I lit. a AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 13 Abs. I BV ELG Art. 10 ELG Art. 8 EMRK § 15 Abs. II lit. a VRG Art. 25 Abs. IV VZAE Art. 31 VZAE Art. 49 Abs. I VZAE Art. 79 Abs. II VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2