Wife and Children's Residence Permit Revocation Overturned Based on Child Support Payments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing the separation of a spouse whose dual-national status initially granted the family residence permits, the residence permits of the wife and their two children, who possess Austrian citizenship, were revoked based on insufficient financial means. The court reasoned that advance payments for child support, which the lower instances had discounted, must be included when assessing adequate financial resources under the relevant treaty article, thereby establishing that the wife and children met the criteria for an originarian right to an EU/EFTA residence permit, allowing the wife to derive a corresponding right from that of her children, leading to the reversal of the revocation.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA | [Dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1, einem türkisch-österreichischen Doppelbürger, wurde im Dezember 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, worauf seine Ehefrau und die beiden 2015 und 2018 geborenen Kinder Mitte August 2019 ebenfalls in die Schweiz gelangten. Nach der im Februar 2021 erfolgten Trennung der Eheleute widerrief der Beschwerdegegner die den Beschwerdeführerinnen damals erteilten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA.] Es kann offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, welche über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügen, auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zu berufen vermögen (E.3.2.1-3.2.3). Entgegen den Vorinstanzen ist die den Beschwerdeführerinnen gewährte Alimentenbevorschussung bei der Berechnung der ausreichenden finanziellen Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA zu berücksichtigen, sodass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllen. Den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 kommt daher ein originärer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu und die Beschwerdeführerin 1 kann einen ebensolchen Anspruch von demjenigen ihrer Kinder ableiten (zum Ganzen E. 3.3). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the requirement for sufficient financial means, which the court used to determine that the appellants met the necessary criteria.
Cited alongside its paragraph 1 lit. a, this article defines the conditions for retaining the residence permit.
This provision concerning the rights of Austrian citizens was mentioned, although the court left open whether the appellants could rely on it.
This procedural norm was listed among the legal provisions relevant to the decision, although its specific application in the final orders is not detailed in the provided snippet.
This administrative provision was listed among the legal norms cited in relation to the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00848
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00848 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA · [Dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1, einem türkisch-österreichischen Doppelbürger, wurde im Dezember 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, worauf seine Ehefrau und die beiden 2015 und 2018 geborenen Kinder Mitte August 2019 ebenfalls in die Schweiz gelangten.
Nach der im Februar 2021 erfolgten Trennung der Eheleute widerrief der Beschwerdegegner die den Beschwerdeführerinnen damals erteilten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA.] Es kann offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, welche über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügen, auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zu berufen vermögen (E.3.2.1-3.2.3). Entgegen den Vorinstanzen ist die den Beschwerdeführerinnen gewährte Alimentenbevorschussung bei der Berechnung der ausreichenden finanziellen Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA zu berücksichtigen, sodass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllen.
Den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 kommt daher ein originärer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu und die Beschwerdeführerin 1 kann einen ebensolchen Anspruch von demjenigen ihrer Kinder ableiten (zum Ganzen E. 3.3). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. · --- · Stichworte: · ABGELEITETE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA GENÜGENDE FINANZIELLE MITTEL NICHTERWERBSTÄTIGKEIT SOZIALHILFE TRENNUNG WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA Art. 24 Anhang I FZA Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA Art. 23 VEP Art. 293 Abs. 2 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1