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VB.2021.00845 • VG ZH VB.2021.00845 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Proceed Due to Uncollected Power of Attorney

Geschäftsnummer VB.2021.00845
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal against a lower authority's decision to refrain from proceeding with a Covid-19 hardship fund application because a required power of attorney, requested from the appellant's legal representative, was returned by the postal service marked "not collected." The appellant argued the non-collection was due to a postal error, but the court found this unsubstantiated, reasoning that it was significantly more probable the failure to collect the registered mail resulted from an error by the legal representative, who, as a lawyer, must anticipate postal deliveries, thus upholding the prior non-entry into proceedings based on the presumption of valid delivery.

Legislator-Regeste

Amtlich

Covid-19-Härtefallprogramm | [Die Vorinstanz trat nicht auf den Rekurs ein, nachdem eine an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressierte Aufforderung zur Einreichung einer Vollmacht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" von der Schweizerischen Post retourniert wurde.] Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aufforderung der Vorinstanz zur Einreichung einer Vollmacht sei ihr durch einen Fehler der Schweizerischen Post nicht zugestellt worden. Sie vermag jedoch keinerlei Indizien für einen solchen Fehler darzutun (E. 3.4). Unter den vorliegenden Umständen ist deutlich wahrscheinlicher, dass die Sendung wegen eines Fehlers des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht abgeholt wurde, als dass der Schweizerischen Post ein Fehler bei der Zustellung unterlief (E. 3.5). Ein Rechtsanwalt muss jederzeit mit einer Zustellung rechnen (E. 3.7). Abweisung.

Schlagwörter

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Gesuch an eine Behörde gültige Vollmacht Kanzleiversehen Untätigkeitsklage Zustellung per Einschreiben rechtliche Vermutung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00845

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00845 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.02.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Covid-19-Härtefallprogramm · [Die Vorinstanz trat nicht auf den Rekurs ein, nachdem eine an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressierte Aufforderung zur Einreichung einer Vollmacht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" von der Schweizerischen Post retourniert wurde.] Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aufforderung der Vorinstanz zur Einreichung einer Vollmacht sei ihr durch einen Fehler der Schweizerischen Post nicht zugestellt worden.

Sie vermag jedoch keinerlei Indizien für einen solchen Fehler darzutun (E. 3.4). Unter den vorliegenden Umständen ist deutlich wahrscheinlicher, dass die Sendung wegen eines Fehlers des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht abgeholt wurde, als dass der Schweizerischen Post ein Fehler bei der Zustellung unterlief (E. 3.5). Ein Rechtsanwalt muss jederzeit mit einer Zustellung rechnen (E. 3.7). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHOLUNGSEINLADUNG ABHOLUNGSFRIST POSTALISCHE ZUSTELLUNG POSTFACH SCHWEIZERISCHE POST ZUSTELLFIKTION ZUSTELLUNG ZUSTELLUNGSFIKTION · Rechtsnormen:

· § 71 VRG § 138 ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2