Applicant Denied Concealed Carry Permit for Failure to Show Specific Threat
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied an appeal for a concealed carry permit, upholding the lower authority's decision. The court reasoned that issuing such permits must be restricted to situations where carrying a firearm is the most suitable and necessary means of protection against a real and concrete danger, and no other reasonable protective measures are available. Since the applicant, a doctor who escorts deportation flights, did not demonstrate such a specific threat that could only be mitigated by a handgun, the permit was correctly denied.
Legislator-Regeste
AmtlichWaffentragbewilligung | Verweigerung einer Waffentragbewilligung mangels Gefährdungsnachweis Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ist die Zahl der Personen mit einer Waffentragbewilligung klein zu halten und eine solche nur jenen zu erteilen, für die das Tragen einer Waffe effektiv das geeignetste Mittel darstellt, um sich vor einer tatsächlichen Gefahr wirksam zu schützen (E. 2.2). Es ist nur gerechtfertigt, wenn der Gefahr eines Angriffs nicht auf andere zumutbare Weise begegnet werden kann (E. 2.3). Da die geltend gemachten Umstände nicht auf eine konkrete und reale Gefahr eines Angriffs auf den Beschwerdeführer, der als Arzt Ausschaffungsflüge begleitet, schliessen lassen, welcher nur mit einer Faustfeuerwaffe begegnet werden könnte, ist die vorinstanzliche Ermessensbetätigung nicht zu beanstanden (E. 3). Abweisung.
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KI-generiertBasis for the refusal of a gun permit due to lack of demonstrable danger.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00844
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00844 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffentragbewilligung · Verweigerung einer Waffentragbewilligung mangels Gefährdungsnachweis Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ist die Zahl der Personen mit einer Waffentragbewilligung klein zu halten und eine solche nur jenen zu erteilen, für die das Tragen einer Waffe effektiv das geeignetste Mittel darstellt, um sich vor einer tatsächlichen Gefahr wirksam zu schützen (E. 2.2).
Es ist nur gerechtfertigt, wenn der Gefahr eines Angriffs nicht auf andere zumutbare Weise begegnet werden kann (E. 2.3). Da die geltend gemachten Umstände nicht auf eine konkrete und reale Gefahr eines Angriffs auf den Beschwerdeführer, der als Arzt Ausschaffungsflüge begleitet, schliessen lassen, welcher nur mit einer Faustfeuerwaffe begegnet werden könnte, ist die vorinstanzliche Ermessensbetätigung nicht zu beanstanden (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARZT ERMESSEN FEUERWAFFE GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT GEFAHRENABWEHR GLAUBHAFTMACHUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT WAFFENTRAGBEWILLIGUNG WAFFENTRAGSCHEIN · Rechtsnormen:
· Art. 27 Abs. I WG Art. 27 Abs. II WG Art. 5 Abs. I WAFFENV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3