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VB.2021.00841 • VG ZH VB.2021.00841 KI-generiert

Property Buildability and Railway Infrastructure Law

Geschäftsnummer VB.2021.00841
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed a building permit, ruling that a property was buildable because it was developed and the proposed construction would not negatively impact any required planning designations. The court reasoned that federal law governs railway infrastructure planning, and thus a cantonal directive concerning a federal railway project does not constitute a planning designation under the relevant cantonal law. Furthermore, the planned buildings were found to integrate well with the surroundings and adequately respect a protected object, with no further reduction in volume being justified by the protective provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Planungsrechtliche Baureife; Einordnung. Nach § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeindevorstand beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird (E. 3.2). Es besteht im Bereich der Eisenbahninfrastruktur bereits von Bundesrechts wegen die Möglichkeit, künftige Planungen zu sichern. Gemäss der überzeugenden Lehre bezieht sich § 234 PBG denn auch nur auf Festlegungen, die gestützt auf das PBG bzw. seine Ausführungserlasse ergehen; andere – namentlich bundesrechtliche – Planungen werden davon nicht erfasst (E. 3.3.1). Beim Richtplaneintrag für die bundesrechtliche Planung hinsichtlich des Doppelspurausbaus handelt es sich somit nicht um eine planungsrechtliche Festlegung im Sinn von § 234 PBG (E. 3.3.2). Die geplanten Bauten ordnen sich zweifellos genügend im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG in die Umgebung ein. Zudem nehmen sie besondere Rücksicht auf das Schutzobjekt im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG. Angesichts dessen, dass aufgrund des bereits vorgenommenen Volumenverzichts weiterhin das Schutzobjekt die Umgebung dominiert und die geplanten Bauten als untergeordnet erscheinen, bietet § 238 Abs. 2 PBG vorliegend keine Grundlage für einen weiteren Volumenverzicht (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Immobilienbesitz Auflage der Baubewilligung Richtlinie städtebauliche Vorschrift Baustoffe nicht bewilligtes Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 234 PBG

This provision is cited as the basis for determining the building readiness of a property in relation to planning law.

§ 238 Abs. 1 PBG

This provision is cited as the basis for assessing the integration of planned buildings into the surroundings.

§ 238 Abs. 2 PBG

This provision is cited as the basis for considering special regard for protected objects and potential further volume waivers.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00841

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00841 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.10.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.11.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Planungsrechtliche Baureife; Einordnung. Nach § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeindevorstand beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird (E. 3.2).

Es besteht im Bereich der Eisenbahninfrastruktur bereits von Bundesrechts wegen die Möglichkeit, künftige Planungen zu sichern. Gemäss der überzeugenden Lehre bezieht sich § 234 PBG denn auch nur auf Festlegungen, die gestützt auf das PBG bzw. seine Ausführungserlasse ergehen; andere – namentlich bundesrechtliche – Planungen werden davon nicht erfasst (E. 3.3.1). Beim Richtplaneintrag für die bundesrechtliche Planung hinsichtlich des Doppelspurausbaus handelt es sich somit nicht um eine planungsrechtliche Festlegung im Sinn von § 234 PBG (E. 3.3.2).

Die geplanten Bauten ordnen sich zweifellos genügend im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG in die Umgebung ein. Zudem nehmen sie besondere Rücksicht auf das Schutzobjekt im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG. Angesichts dessen, dass aufgrund des bereits vorgenommenen Volumenverzichts weiterhin das Schutzobjekt die Umgebung dominiert und die geplanten Bauten als untergeordnet erscheinen, bietet § 238 Abs. 2 PBG vorliegend keine Grundlage für einen weiteren Volumenverzicht (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUM BAUMSCHUTZ EINORDNUNG PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE RICHTPLANUNG SCHUTZOBJEKT · Rechtsnormen:

· Art. 18n EBG Art. 18o EBG Art. 18p EBG § 234 PBG § 238 Abs. 1 PBG § 238 Abs. 2 PBG § 338b Abs. 1 PBG § 338b Abs. 2 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3